Link: Suche und Kontakt
[Beginn des Inhalts]
09.12.2010 Information für ausländische Einwohner aus Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Union
Category: Graduiertenakademie
Als ausländischer Staatsangehöriger, der nicht Unionsbürger ist, benötigen Sie für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, der bisher als Vignette in den Reisepass eingeklebt wird.
Zum 01.05.2011 wird in der Bundesrepublik Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt, ein eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße, welches neben Fingerabdrücken ein biometrisches Lichtbild, Unterschrift und Wohnanschrift enthält. Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel ist künftig eine Identifikationsmöglichkeit (entsprechend dem deutschen Personalausweis) über eine PIN gegeben.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, den Aufenthaltstitel sofort auszustellen. Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von 4-6 Wochen. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
In der Praxis bedeutet dies, dass mindestens zwei persönliche Vorsprachen des Antragstellers (ab 6 Jahre) in der Ausländerbehörde erforderlich sind. Beim ersten Mal wird der Aufenthaltstitel beantragt. Die Antragsdaten werden aufgenommen und nur bei Vollständigkeit und positiver Entscheidung an die Bundesdruckerei gesandt. Vor der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels erhalten Sie auf dem Postwege einen Brief der Bundesdruckerei mit der Transport-PIN, dem persönlichen Entsperrschlüssel (PUK) sowie dem Sperrkennwort. Diese Informationen sind wichtig für die weitere Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels. Dieses Schreiben muss sorgfältig aufbewahrt werden. Beim zweiten Mal wird Ihnen der fertige elektronische Aufenthaltstitel ausgehändigt.
Aufgrund der künftig längeren Bearbeitungszeit und der häufigeren Vorsprachen sind längere Wartezeiten nicht auszuschließen. Die Ausländerbehörde empfiehlt, den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels möglichst zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen. Sollte ein neuer Nationalpass ausgestellt werden und ist eine Reise in das Ausland geplant, wird darum gebeten die längere Bearbeitungszeit für den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Planungen zu berücksichtigen.
Die Wohnanschrift ist sowohl auf dem Chip gespeichert als auch auf dem Kartenkörper aufgedruckt. Bei Änderungen werden die Daten auf dem Chip geändert. Auf dem Kartenkörper wird ein Etikett mit der geänderten Anschrift angebracht.
Die derzeitig im Reisepass eingeklebten Aufenthaltstitel bleiben weiterhin gültig. Eine Umschreibung der aktuellen Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in den elektronischen Aufenthaltstitel ist nur bei Neuausstellung oder Übertragung notwendig.
Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels ist mit einer Gebührenerhöhung verbunden. Die neue Gebührenordnung liegt bisher noch nicht vor.
Weitere Hinweise zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels erhalten Sie in der Ausländerbehörde. Der Flyer ist auch in mehreren Sprachen auf der Homepage der Ausländerbehörde verfügbar (www.rostock.de/Rathaus/Ämter und Leistungen/Ausländerangelegenheiten).
Subscribe to RSS feed: Overview on all offered RSS feeds
[Ende des Inhalts]






