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21.09.2011 Information zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen

Category: Personalrat

Hinweise zur Aussetzung des Wehrdienstes und die Auswirkungen auf tarifvertragliche Ansprüche im Bereich des öffentlichen Dienstes

Information zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen

Nachdem zunächst die Dauer des Wehrdienstes und des Zivildienstes verkürzt sowie jetzt - verbunden mit der Einführung eines freiwilligen Wehrdienstes und eines Bundesfreiwilligendienstes - die Wehrpflicht ausgesetzt wurde, geben wir folgende Hinweise zu den Auswirkungen dieser gesetzlichen Maßnahmen auf tarifvertragliche Ansprüche im Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach §§ 11 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder:

1. Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile

Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O oder BMT-G/BMT-G-O für im September 2005 (TVÜ-Länder: Oktober 2006) zu berücksichtigende Kinder als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder ununterbrochen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird. Während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld (vergl. §§ 62 ff. i.V.m. 32 Abs. 4 EStG, 2 Abs. 2 BKGG). §§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder bestimmen, dass Unterbrechungen der Kindergeldzahlung u.a. wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen unschädlich sind. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage lebt in diesen Fällen mit Wiederaufnahme der gesetzlichen Kindergeldzahlung wieder auf.

2. Übergangsvorschriften zur Verkürzung des Wehrdienstes und des Zivildienstes

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 wurde ab 1. Dezember 2010 die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes auf sechs Monate verkürzt. Die Einberufungen zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst endeten am 31. Dezember 2010, wenn bis dahin eine Dienstzeit von mindestens sechs Monaten zurückgelegt war, ansonsten nach sechsmonatiger Dienstzeit (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz [WehrPflG], 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Zivildienstgesetz [ZDG]).

Nach den Übergangsvorschriften der §§ 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 WehrPflG bzw. 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ZDG konnte der Grundwehrdienst bzw. der Zivildienst bereits einberufener Dienstleistender auf Antrag mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer geleistet werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich auch bei den über den 31. Dezember 2010 bzw. sechs Monate hinausgehenden Dienstzeiten um Grundwehrdienst (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG) bzw. Zivildienst (§ 81 Abs. 1 und 2 ZDG), so dass sie keine schädliche Unterbrechung der Kindergeldzahlung darstellen.

3. Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst

Unabhängig hiervon wurde mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 erstmals ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst eingeführt. Nach § 41a ZDG kann im Anschluss an die sechsmonatige Pflichtdienstzeit auf Antrag freiwilliger zusätzlicher Zivildienst für mindestens drei, längstens sechs Monate geleistet werden, bei dem es sich nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 41a Abs. 4 Satz 1 ZDG um Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes handelt. Auch in dieser Fallkonstellation liegt daher eine unschädliche Unterbrechung der Kindergeldzahlung vor.

Anders verhält es sich dagegen bei dem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6b WehrPflG, der für die Dauer von mindestens einem, längstens 17 Monaten geleistet werden kann. Da es sich dabei nicht um Grundwehrdienst i.S. der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 WehrPflG handelt, liegt eine schädliche Unterbrechung der Kindergeldzahlung vor, so dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig entfällt.

4. Übergangsvorschriften zur Aussetzung der Wehrpflicht

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011, für den Zivildienst ergänzt durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011,  wurde die Wehrpflicht zum 30. Juni 2011 ausgesetzt. Bestehende Grundwehrdienst- oder Zivildienstverhältnisse konnten auf Antrag zu diesem Zeitpunkt beendet werden (§§ 62 Abs. 1 Satz 1 WehrPflG, 83 Abs. 3 ZDG).

Ohne einen solchen Antrag enden die Zivildienstverhältnisse nach der vorgesehenen Dauer, spätestens am 31. Dezember 2011 (§ 83 Abs. 4 ZDG). Auch bei dieser über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Dienstzeit handelt es sich um gesetzlichen Zivildienst (§ 83 Abs. 5 ZDG), so dass sie keine schädliche Unterbrechung der Kindergeldzahlung darstellt.

Für über den 30. Juni 2011 hinaus weiterbestehende Grundwehrdienstverhältnisse und freiwillige zusätzliche Wehrdienstverhältnisse im Anschluss an den Grundwehrdienst (s. oben Nr. 3) gelten ab 1. Juli 2011 die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 WehrPflG). Hierzu s. unten Nr. 5.

5. Freiwilliger Wehrdienst

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht verbunden ist die Einführung eines freiwilligen Wehrdienstes (§§ 54 ff. WehrPflG). Er kann für eine Dauer von mindestens sechs, längstens 23 Monaten geleistet werden und steht auch Frauen offen.

Für die Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gelten folgende arbeits- und tarifrechtliche Regelungen:

  • Nach § 16 Abs. 7 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) findet das Arbeitsplatzschutzgesetz wie für Grundwehrdienstleistende Anwendung. Damit ruhen bestehende Arbeitsverhältnisse für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG), befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich jedoch nicht (§ 1 Abs. 4 ArbPlSchG). Von der Zustellung des Dienstantrittsbescheids bis zur Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes darf ein bestehendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG). Bei Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst darf Arbeitnehmern wegen der Abwesenheit aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen (§ 6 Abs. 1 ArbPlSchG). Die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet und gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (§ 6 Abs. 2 ArbPlSchG). Damit gilt die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes – über §§ 17 Abs. 3 TVöD, TV-L hinaus – als Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit i.S.d. §§ 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1, 16 (VKA) Abs. 3 Satz TVöD und 16 Abs. 3 TV-L und ist daher im vollen Umfang auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Weiter gilt sie danach als Beschäftigungszeit i.S.d. §§ 34 Abs. 3 TVöD, TV-L. Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes nicht angerechnet (§ 6 Abs. 3 ArbPlSchG). Auf Bewährungszeiten, die für eine Höhergruppierung festgelegt sind, wird die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ebenfalls nicht angerechnet (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG). Allerdings ist während der Zeit, um die sich die Höhergruppierung hinauszögert, vom Arbeitgeber der Differenzbetrag zu der höheren Entgeltgruppe zu zahlen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbPlSchG). Diese Regelung kommt für übergeleitete Beschäftigte bei dem Nachvollzug begonnener Aufstiege gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder zum Tragen und ist sinngemäß auf die Regelungen über die Besitzstandszulage für frühere Vergütungsgruppenzulagen nach §§ 9 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder anzuwenden.
  • Da weder für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes Anspruch auf Kindergeld besteht noch der freiwillige Wehrdienst dem Grundwehrdienst nach § 5 WehrPflG gleichgestellt ist, führt die Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst zu einer schädlichen Unterbrechung der Kindergeldzahlung mit der Folge, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig erlischt.

6. Bundesfreiwilligendienst

Durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) wurde mit Wirkung vom 3. Mai 2011 der Bundesfreiwilligendienst geschaffen, der die durch die Aussetzung der Wehrpflicht und die damit verbundene Aussetzung des Zivildienstes (s. oben Nr. 4) entstehenden personellen Lücken bei den Zivildiensteinrichtungen schließen soll. Er kann für eine Dauer von mindestens sechs, längstens 18, in Ausnahmefällen 24 Monaten von Männern und Frauen geleistet werden.

Der Bundesfreiwilligendienst ist als öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art außerhalb eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses ausgestaltet. Den Bundesfreiwilligendienst Leistenden soll grundsätzlich unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung gewährt werden und ihnen darf ein angemessenes Taschengeld von z.Z. bis zu 330 Euro monatlich gezahlt werden (§ 2 Nr. 4 BFDG). Die Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes unterliegt der Sozialversicherungspflicht (vergl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen finden mit Ausnahme der Arbeitsschutzbestimmungen, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes keine Anwendung. Insbesondere findet das Arbeitsplatzschutzgesetz keine Anwendung (vergl. § 13 Abs. 1 BFDG).

Für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gelten folgende tarifrechtliche Regelungen:

  • Es kann Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts nach §§ 28 TVöD, TV-L gewährt werden. Nach Auffassung der VKA liegt beim Bundesfreiwilligendienst ein wichtiger Grund hierfür vor (Rundschreiben R 177/2011 vom 18.07.2011). Für Beamtinnen und Beamte des Bundes kann Sonderurlaub nach § 3 Sonderurlaubsverordnung gewährt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BFDG).
  • Eine Anrechnung als Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit i.S.d. §§ 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1, 16 (VKA) Abs. 3 Satz TVöD und 16 Abs. 3 TV-L findet nicht statt, sofern nicht der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat (§§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d TVöD, TV-L). Damit ist die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes eine unschädliche Unterbrechung, wird aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD, TV-L).
  • Der Bundesfreiwilligendienst gilt nicht als Beschäftigungszeit i.S.d. §§ 34 Abs. 3 TVöD, TV-L sofern nicht der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat (§§ 34 Abs. 3 Satz 2 TVöD, TV-L).
  • Da weder für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes Anspruch auf Kindergeld besteht (vergl. §§ 62 ff. i.V.m. 32 Abs. 4 EStG, 2 Abs. 2 BKGG) noch der Bundesfreiwilligendienst dem Zivildienst bzw. dem freiwilligen sozialen Jahr oder dem freiwilligen ökologischen Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gleichgestellt ist, führt die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst zu einer schädlichen Unterbrechung der Kindergeldzahlung mit der Folge, dass der Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig erlischt.

Unser Vorschlag, §§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder um den Bundesfreiwilligendienst zu ergänzen, ist bisher vom Bund, der TdL und der VKA nicht abschließend beantwortet worden. Allerdings beabsichtigt die Bundesregierung, rückwirkend ab 1. Juli 2011 für die Zeit der Leistung des Bundesfreiwilligendienstes – wie bereits für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr - die Kindergeldberechtigung einzuführen. Im Hinblick darauf hat die VKA mit Rundschreiben R 177/2011 vom 18.07.2011 keine Bedenken erhoben, unter Vorbehalt der späteren Gesetzesänderung die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA während des Bundesfreiwilligendienstes eines Kindes eines berechtigten Beschäftigten weiterzuzahlen. Da hierauf aber kein tariflicher Anspruch besteht und anderenfalls der Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig erlischt, sollte dies vor Abschluss der Vereinbarung mit dem Bund über die Verpflichtung zum Bundesfreiwilligendienst nach § 8 BFDG schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Nachgang zu Ziffer 6:
Die Bundesregierung hat in der Bundestagsdrucksache 17/6663 (Antwort auf eine Kleine Anfrage) ihre Absicht bekräftigt, einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die Bundesfreiwilligendienst leisten, einzuführen. Die entsprechende Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft treten und als Teil eines Artikelgesetzes voraussichtlich im November verkündet werden. Die Bundesregierung hat die Familienkassen angewiesen, bis dahin entsprechende Kindergeldfälle offen zu stellen.
m Hinblick hierauf kann nunmehr von der Unschädlichkeit der Teilnahme zu berücksichtigender Kinder am Bundesfreiwilligendienst für den Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach §§ 11 TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder ausgegangen werden.

 

Weitere Informationen zum Tarifrecht und Tarifvertrag unter www.personalrat.uni-rostock.de » Mitteilungen » Rechtliche Grundlagen » Gesetze/Verordnungen » Tarifverträge (TV)  

 

Marika Fleischer, AGÖ
Quelle: ver.di

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