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15.01.2010 Resturlaub – Bis wann darf ich ihn abgelten?

Category: Personalrat

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Bundes vom 13. August 2008, BGBI. I S. 1684

Die o.a. Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften tritt zum 1. September 2008 in Kraft und ist Hinsichtlich der urlaubsrechtlicher Neuregelung auf der Grundlage des § 148 Landesbeamtengesetz M V auch für die Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

1. Abwicklung von Erholungsurlaub gem. § 7 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

Die Frist zur Abwicklung von Erholungsurlaub der Beamten aus dem Vorjahr wird dauerhaft von neun auf zwölf Monate verlängert. Bereits Erholungsurlaub aus dem Jahr 2007 kann noch bis zum 31. Dezember 2008 abgewickelt werden.

Hinsichtlich der Tarifbeschäftigten enthält der TV-L keine eigene Regelung, in welchen Fällen eine Urlaubsübertragung auf das nächste Kalenderjahr zulässig ist. Die TdL-Durchführungshinweise zum TV-L verweisen jedoch darauf, dass in der Frage der Übertragung von Erholungsurlaub der Beschäftigten der Länder die für die Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern diese günstiger sind als die entsprechenden tariflichen Regelungen. Danach ist die für die Beamten des Landes M-V anzuwendende Erholungsurlaubsverordnung auch für die Beschäftigten zugrunde zu legen.

Resturlaub aus dem Vorjahr kann somit sowohl von den Beamten als auch von den Beschäftigten des Landes bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres übertragen werden. Gleiches gilt auf der Grundlage des Hinweises Nr. 3 zur Protokollnotiz zu § 4 TV M-V 2004/2007 auch für die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen.

 

2. Urlaub zur Betreuung erkrankter Kinder oder im Haushalt lebender Angehöriger nach § 13 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

Der mögliche Umfang des Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 SUrlV wird von vier Tagen auf bis zu vier Tagen pro Kind erhöht. zudem können in diesen Fällen künftig auch halbe Urlaubstage gewährt werden. Dieses bietet den Beamtinnen und Beamten mehr zeitliche Flexibilität bei der Betreuung von Angehörigen.

Bei Krankenhausaufenthalten eines – insbesondere jüngeren – erkrankten Kindes kann zur adäquaten Betreuung die Anwesenheit eines Elternteils zusätzlich zur stationären medizinischen Pflege erforderlich sein. entsprechendes kann bei schwer erkrankten älteren Angehörigen gelten.  Sonderurlaubs nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 SUrlV wird daher künftig gewährt, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person notwendig ist.

 

Quelle: Hausmitteilung des Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (eine Kopie kann im Personalrat eingesehen werden).

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