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Zweite Änderung zu den Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Rostock

vom 9. September 2004

 

Artikel 1

Die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 17. Juli 2002 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Rostock Nr. 3 vom 18. Juli 2002) werden wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Rektor bestellt die vom Akademischen Senat gewählten Professoren (Absatz 2) als Vertrauenspersonen und Ansprechpartner (Ombudspersonen) für Universitätsangehörige, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben. Die Amtszeit beginnt mit dem Datum der Bestellung. Es besteht die Möglichkeit der mehrmaligen Wiederbestellung.

Die Ombudspersonen beraten diejenigen, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren und greifen von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (gegebenenfalls über Dritte) Kenntnis erhalten.

 

Artikel 2

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 07. Juli 2004.

Rostock, 9. September 2004

Der Rektor der Universität Rostock

1. Ergänzung

Auf der Grundlage der Eilentscheidung des Rektors vom 13.06.2002 und der Bestätigung im Senat vom 03.07.2002 ergeht die folgende Fassung der “Regeln zur Sicherung der Guten Wissenschaftlichen Praxis“, die gegenüber der Fassung vom 14.08.2000 in § 2 Absatz 3-5 ergänzt wurde. Die bisherige Fassung vom 14.08.2000 tritt damit außer Kraft.

 

Regeln zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens


Präambel[1]

Die Universität Rostock gibt sich diese Regeln nicht als Reaktion auf konkrete Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens, sondern aus voller Überzeugung und in hoher Verantwortung der Hochschullehrer für die Freiheit und Verantwortung von Forschung und Lehre.

Jeder Dekan und Fachbereichssprecher, jeder Hochschullehrer, jeder Leiter einer wissenschaftlichen Arbeitsgemeinschaft und eines Forschungsprojektes hat sich auch mit Blick auf die Vorbildwirkung wissenschaftlich korrekt zu verhalten. Gefordert ist hier ebenso die Fürsorgepflicht für den wissenschaftlichen Nachwuchs und die Studierenden, die ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein gegenüber möglichem Fehlverhalten in ihrem Umfeld entwickeln müssen. Auch dieses gehört zu den notwendigen Eigenheiten einer akademischen Bildung. So geht es grundsätzlich auch darum, Maßnahmen zu verstärken, die wissenschaftliches Fehlverhalten gar nicht erst entstehen lassen.

Die große Bedeutung der Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den Hochschulen, von der Hochschulrektorenkonferenz und der Deutschen Forschungsgemeinschaft klar und deutlich artikuliert, führt zu Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die von den Wissenschaftlern der Universität mit Leben zu füllen sind.

 

Teil A
Förderung und Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis


§ 1

Gute Wissenschaftliche Praxis

Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Disziplinen gleichermaßen gelten. Oberstes Prinzip ist die Wahrhaftigkeit gegenüber sich selbst und anderen.Zur Guten Wissenschaftlichen Praxis gehören insbesondere: - lege artis zu arbeiten, - Resultate zu dokumentieren, - die eigenen Ergebnisse ständig kritisch zu hinterfragen, - fremdes geistiges Eigentum zu achten.  Gute Wissenschaftliche Praxis läßt sich nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder der Universität verwirklichen. Die Einhaltung und Vermittlung der dafür maßgebenden Regeln obliegt in erster Linie den einzelnen Wissenschaftlern. Die Fachbereiche und wissenschaftlichen Einrichtungen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in der Ausbildung, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Organisation des Forschungs- und Wissenschaftsbetriebes wahr. Sie sind daher durch ihre Einzel- und Kollegialorgane dafür verantwortlich, die organisatorisch-institutionellen Voraussetzungen für die Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis zu schaffen.

 

§ 2

Förderung und Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis

Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und Guter Wissenschaftlicher Praxis sollen den Studierenden bereits zu Beginn des Studiums vermittelt werden. Dabei sollen die Studierenden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft erzogen werden. Die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist angemessen zu thematisieren.Es wird empfohlen, bei der Durchführung von Forschungsaufgaben nach Möglichkeit wissenschaftliche Arbeitsgruppen zu bilden. Das Zusammenwirken in solchen Arbeitsgruppen ist so auszugestalten, daß die in spezieller Arbeitsteilung erzielten Ergebnisse gegenseitig mitgeteilt, einem kritischen Diskurs unterworfen und in einen gemeinsamen Kenntnisstand integriert werden können.  Die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist sicherzustellen. Es ist strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Nur wer wesentlich zur Forschung beigetragen hat, darf als Mit-Autor bezeichnet werden. Eine sogenannte "Ehrenautorenschaft" ist ausgeschlossen. Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam.Bei Prüfungen, bei der Verleihung akademischer Grade, Einstellungen und Berufungen ist Originalität und Qualität stets Vorrang vor Quantität zuzumessen. Dies gilt vorrangig auch für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelzuweisung in der Forschung.Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen werden auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, wo sie entstanden sind, für zehn Jahre aufbewahrt.

 

Teil B
Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

 

§ 3

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschafterheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. a) Als schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:Falschangaben durch- das Erfinden von Daten; - das Verfälschen von Daten, zum Beispiel durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung; - unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).b) Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze: - die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat);- die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl); - die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- und Mitautorschaft; - die Verfälschung des Inhalts; - die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind. c) Inanspruchnahme der (Mit)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis. d) Sabotage von Forschungstätigkeit (Einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).e) Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird. Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus- aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, - Mitwissen um Fälschungen durch andere, - Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, - grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

 

§ 4

Ombudspersonen

Der Rektor bestellt auf Vorschlag des Akademischen Senates für die Dauer von drei Jahren vier Professoren als Vertrauenspersonen und Ansprechpartner (Ombudspersonen) für Universitätsangehörige, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben. Es besteht die Möglichkeit der mehrmaligen Wiederbestellung. Die Ombudspersonen beraten diejenigen, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greifen von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (gegebenenfalls über Dritte) Kenntnis erhalten. Als Ombudspersonen werden je ein Professor aus dem Bereich der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, der Ingenieurwissenschaften, der Naturwissenschaften und der Medizin bestellt. Professoren, die aufgrund der ihnen möglicherweise zugehenden Informationen selbst zu einschlägigem Handeln verpflichtet sind, beispielsweise als Dekan, sollen nicht zu Ombudspersonen bestellt werden. Die Ombudspersonen vertreten sich gegenseitig. Im Fall der Befangenheit oder der Verhinderung überträgt eine Ombudsperson die ihm obliegenden Aufgaben an eine der anderen Ombudspersonen. Jedes Mitglied der Hochschule hat Anspruch darauf, die Ombudspersonen innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen.

 

§ 5

Kommission

Für die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird eine Kommission eingerichtet, die aus den vier Ombudspersonen und einem Mitglied der Universität, das die Befähigung zum Richteramt besitzt, gebildet wird. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder.  Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Sie tagt nichtöffentlich. An den Sitzungen soll auf Vorschlag der Kommission je ein Vertreter der im Einzelfall beteiligten Statusgruppen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nicht andere, gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren (zum Beispiel ordnungsrechtliche Verfahren der Hochschulen, Disziplinarverfahren, arbeitsgerichtliche Verfahren, Strafverfahren). Diese werden gegebenenfalls von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet.

 

§ 6

Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

Vorprüfung a) Erhalten die Ombudspersonen konkrete Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so unterrichten sie den Vorsitzenden der Kommission schriftlich unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informanten und des Betroffenen, dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, über die erhobenen Anschuldigungen.b) Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird unverzüglich von der Kommission unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Der Name des Informanten wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenen nicht offenbart.c) Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft die Kommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren - unter Mitteilung der Gründe an den Betroffenen und den Informanten - einzustellen ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt bzw. ein vermeintliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.d) Wenn der Informant mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, hat er innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache in der Kommission, die ihre Entscheidung noch einmal prüft. Kommt die Kommission zu keiner anderen Entscheidung, stellt sie das Verfahren endgültig ein. Anderenfalls erfolgt eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren.  Förmliche Untersuchunga) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der Hochschulleitung vom Vorsitzenden der Kommission mitgeteilt. b) Die Kommission berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem Wissenschaftler, dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene ist auf seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann er eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.c) Den Namen des Informanten offenzulegen kann erforderlich werden, wenn der Betroffene sich anderenfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive des Informanten im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.d) Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in Bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt und die Hochschulleitung hierüber informiert.e) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Hochschulleitung geführt haben, sind dem Betroffenen, dem Informanten und der Hochschulleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. f) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben. g) Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert die Kommission alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind (waren), einschließlich der Person des Informanten. Sie berät diejenigen Personen die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in Bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität. Universitätslehrer, bei denen sich ein Vorwurf als unbegründet erwiesen hat, sind vollständig und öffentlich zu rehabilitieren. h) Die Akten der förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt. Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten Personen haben Anspruch darauf, dass die Kommission ihnen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf Antrag einen Bescheid zu ihrer Entlastung ausstellt.Weitere Verfahren a) Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule und der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.b) Die jeweils zuständigen Organe oder Einrichtungen leiten je nach Sachverhalt arbeits-, dienst-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen[2] [3] mit den entsprechenden Verfahren ein. c) In der Hochschule sind auf Fakultätsebene die akademischen Konsequenzen, zum Beispiel der Entzug akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, zu prüfen. Die Fakultäten haben in Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung zu prüfen, ob und inwieweit andere Wissenschaftler (frühere und mögliche Kooperationspartner, Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerin und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen oder müssen.

 

Rostock, den 17.07.2002

 

Der Rektor der Universität Rostock

 

[1] Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Funktion

[2] Arbeits-/ dienstrechtliche Konsequenzen wären zum Beispiel

- Abmahnung

- Außerordentliche Kündigung (ggf. Verdachtskündigung)

- Ordentliche Kündigung

- Vertragsauflösung

- Einleitung eines Disziplinarverfahrens

- Zivilrechtliche Konsequenzen wären zum Beispiel

- Erteilung eines Hausverbots

- Herausgabeansprüche gegen den Betroffen

- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht

- Rückforderungsansprüche (Stipendien, Drittmittel oder ähnliches)

- Schadensersatzansprüche

Strafrechtliche Konsequenzen wären zu ziehen zum Beispiel wegen:

- Urheberrechtsverletzung

- Urkundenfälschung (einschließlich Fälschung technischer Aufzeichnungen)

- Sachbeschädigung (einschließlich Datenveränderung)

- Vermögensdelikt (einschließlich Betrug und Untreue)

- Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs

- Straftaten gegen das Leben und Körperverletzung

[3] Hat ein Studierender sich eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht, sollte von der Kommission im Falle eines anschließenden ordnungsrechtlichen Hochschulverfahrens ein Gutachten erstellt werden, mit welchen Auflagen dem Studierenden eine Chance zum Abschluss eines Studiums gegeben werden könnte

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