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Geschäftsordnung für die Arbeit des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 4. Februar 1998

- zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Arbeit des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 4. März 2009 -

(nichtamtliche Lesefassung, keine amtliche Bekanntmachung)


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gewählte Mitglieder
§ 2 Ehrensenatoren
§ 3 Beratende Teilnehmer
§ 4 Vorsitz
§ 5 Öffentlichkeit
§ 6 Einberufung/Sitzungstermine
§ 7 Tagesordnung/Anträge
§ 8 Sitzungsverlauf
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 10 Beschlussfähigkeit
§ 11 Beschlussfassung
§ 12 Protokoll
§ 13 Senatskommissionen
§ 14 Bekanntmachung und Inkrafttreten

§ 1 Gewählte Mitglieder

(1) Mitglieder des Akademischen Senats (nachfolgend "Senat" genannt) sind die in den Senat gewählten zwölf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, vier akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, vier Studentinnen oder Studenten sowie zwei weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Die Mitglieder des Senats sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Senats werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihnen zugeordnete Stellvertreter vertreten. Die Zuordnung der stellvertretenden Mitglieder zu den Mitgliedern des Senats ergibt sich aus dem Ergebnis der Gremienwahlen nach Maßgabe des § 33 der Wahlordnung. Das Verfahren hat das Mitglied selbst zu klären.
(3) Sind nicht genügend Stellvertreter in einer Liste vorhanden, wird ein Stellvertreter mehreren Mitgliedern seiner Liste als Stellvertreter zugeordnet. Tritt für den mehrfach zugeordneten Stellvertreter der Vertretungsfall für mehrere Mitglieder gleichzeitig auf, vertritt der Stellvertreter nur ein Mitglied; eine Vertretung der anderen Mitglieder findet nicht statt.
(4) Die Verhinderung des Mitglieds und die Teilnahme des Stellvertreters ist der Geschäftsstelle des Senats durch das Mitglied anzuzeigen. Im Falle der Vertretung des Mitglieds durch einen zugeordneten Stellvertreter, hat der Stellvertreter die gleichen Rechte und Pflichten wie das vertretene Mitglied.

§ 2 Ehrensenatoren

Die Ehrensenatoren unterstützen die Tätigkeit des Senats und können an den Beratungen des Akademischen Senats mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 3 Teilnahme, Rede- und Antragsrecht

(1) An den Sitzungen des Senats nehmen teil
(a) mit Rede- und Antragsrecht
- die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzler,
- die Dekane,
- die/der Gleichstellungsbeauftragte,
- die/der Vorsitzende des Studierendenparlaments und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses,
- die/der Behindertenbeauftragte
- die/der Vorsitzende des Hochschulrats,
(b) mit Rederecht
- die/der Vorsitzende des Konzils,
- die/der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats und
- vom Senat oder der/dem Vorsitzenden im Einzelfall zugelassenen Personen.
(2) Das Recht sämtlicher Hochschulmitglieder, beim Senat gemäß § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung Anträge einzureichen, bleibt unberührt.    

§ 4 Vorsitz

(1) Der Senat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Falls die oder der Vorsitzende verhindert ist, wird sie oder er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen aus den Reihen der Mitglieder für die jeweilige Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der dem Senat angehörenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(3) Die Leitung der Wahl hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Senats aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren.
(4) Das Referat 2.2 nimmt die Aufgaben einer Geschäftstelle des Senats wahr und unterstützt die Tätigkeit des Senats im Rahmen der dieser in der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.

§ 5 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich.
(2) Der Senat kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließen.
(3) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(4) Mitglieder des Senats sowie beratende oder sonstige Teilnehmer an den Sitzungen sind von der Teilnahme an der Sitzung insoweit ausgeschlossen, als die Entscheidung des Senats in einer Angelegenheit ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person muss den Sitzungsraum verlassen.

§ 6 Einberufung/Sitzungstermine

(1) Die Sitzungstermine werden durch Senatsbeschluss für jedes Semester im Voraus festgelegt. Während der Vorlesungszeit soll der Senat einmal im Monat tagen.
(2) In dringenden Fällen kann der Senat zusätzlich von der/dem Vorsitzenden einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens acht Mitglieder des Senats dies verlangen. Die Einladung dazu ist spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes an die Senatsmitglieder abzusenden.

§ 7 Tagesordnung/ Anträge

(1) Alle Mitglieder der Universität sind berechtigt, Anträge beim Senat einzureichen. Die Anträge sollen enthalten: Datum, Einreicher, Bearbeiter, Thema, Begründung, Angaben zur Beteiligung der Verwaltung, Beschlussformel. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.
(2) Anträge sind spätestens 10 Werktage vor der nächsten Sitzung des Senats in der Geschäftsstelle einzureichen. Soweit Anträge nach Ablauf dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingehen, bedarf die Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Die oder der Vorsitzende prüft die eingegangenen Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung. Sofern der Senat nicht zuständig ist, gibt die/der Vorsitzende diesen an die zuständige Stelle ab und informiert darüber den Antragsteller sowie den Senat.
(4) Für jede Sitzung ist der Tagesordnungspunkt „Anfragen an die Universitätsleitung“ vorzusehen. Mitglieder und Teilnehmer mit Rede- und Antragsrecht sollen schriftliche Anfragen stellen. Diese sollen spätestens drei Werktage vor dem Sitzungstermin bei der oder dem Vorsitzenden eingereicht werden.
(5) Auf der Grundlage der eingebrachten Anträge und Beratungsgegenstände erstellt die oder der Vorsitzende des Senats die Tagesordnung der Sitzung des Senats. Die Tagesordnung ist mit der Einladung innerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung an die Mitglieder des Senats abzusenden. Sie soll Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Sitzung enthalten. Die endgültige Tagesordnung wird vom Senat zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.
(6) Ist über den Berufungsvorschlag einer Fakultät zu beraten, bestimmt die/der Vorsitzende nach Maßgabe der Grundordnung ein Mitglied des Senats zum Berichterstatter.

§ 8 Sitzungsverlauf

(1) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt dessen Sitzungen.
(2) Die Worterteilung durch die/den Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Zu einer unmittelbaren kurzen Erwiderung kann die/der Vorsitzende das Wort auch außerhalb der Rednerliste erteilen.
(4) Die/der Vorsitzende kann einen Redner unterbrechen, um ihn zur Sache oder zur Ordnung zu rufen oder einen Beschluss zur Redezeitbeschränkung herbeiführen.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen anderen Wortmeldungen vor.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich vorgebracht werden und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.
(3) Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten insbesondere Anträge
- zur Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- zur Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunkts,
- zur Überweisung an einen Ausschuss,
- zum Schluss der Beratung,
- zum Schluss der Rednerliste oder
- zur Beschränkung der Redezeit.
(4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen.
(5) Verstöße gegen die Geschäftsordnung können nur in der jeweiligen Sitzung gerügt werden. Über den Einspruch entscheidet der Senat.

§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
(2) Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. Für Senatsmitglieder, die nach Beginn der Sitzung erscheinen oder die Sitzung vor deren Ende verlassen, wird die Zeit der Anwesenheit protokolliert.

§ 11 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Entscheidungen, welche die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Senats auch der Mehrheit der dem Senat angehörenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer. Der Beschluss über den Hochschulentwicklungsplan bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Senats.
(2) Vor der Beschlussfassung wird der Wortlaut des Antrags von der oder dem Vorsitzenden wörtlich bekannt gegeben. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass mit Ja oder Nein geantwortet werden kann.
(3) Die oder der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Wird das Ergebnis angezweifelt, so findet eine Gegenprobe statt.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Der Senat kann auf Antrag eines Mitglieds geheime oder namentliche Abstimmung beschließen. Bei namentlicher Abstimmung werden die Senatsmitglieder einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen. Die Stimmabgabe ist zu protokollieren.
(5) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung entschieden. Zu den Personalangelegenheiten zählen alle Angelegenheiten, die die persönliche Sphäre eines Hochschulmitglieds berühren sowie alle Verfahrensschritte, die mit der Einstellung oder Berufung eines Hochschulmitgliedes zusammenhängen.
(6) Kommt bei Entscheidungen, welche die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(7) An Entscheidungen, welche die Forschung, die Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, wirken die dem Gremium angehörenden Hochschulmitglieder mit Ausnahme der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt mit, soweit die Grundordnung im Hinblick auf die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine abweichenden Regelungen enthält.
(8) Finden Entscheidungen des Senats, die Fragen der Studienorganisation, der studentischen Selbstverwaltung oder der sozialen Belange der Studierenden betreffen, außer der Mehrheit des Senats nicht die Mehrheit der anwesenden dem Senat angehörenden Studierenden, so sind sie in einer zweiten Lesung im Senat abschließend zu beraten.

§ 12 Protokoll

(1) Das Protokoll wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Schriftführerin oder Schriftführer) geführt.
(2) Über jede Sitzung des Senats ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet wird.   (3) Das Protokoll muss Angaben enthalten über:
1. Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
2. den Namen der oder des Vorsitzenden,
3. die Anwesenheitsliste, getrennt nach Mitgliedern, beratenden Teilnehmern und geladenen Gästen,
4. den behandelten Gegenstand einschließlich der gestellten Anträge,
5. die gefassten Beschlüsse und
6. das Ergebnis von Wahlen.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sollen in der Regel nicht in das Protokoll aufgenommen werden.
(5) Jedes Mitglied des Senats kann verlangen, dass seine Erklärungen zu einem Tagesordnungspunkt oder zum Sitzungsverlauf in das Protokoll aufgenommen werden. Die Erklärungen müssen der/dem Vorsitzenden des Senats spätestens am dritten Werktag nach dem Sitzungstermin in schriftlicher Form zugegangen sein.
(6) Das Protokoll wird dem Senat in der Regel in der nächsten, spätestens zur übernächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Einsprüche gegen das Protokoll können in dieser Sitzung erfolgen. Erfolgt kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Die vorhergehenden Regelungen gelten nicht für das Protokoll der letzten Sitzung des Senats in seiner Amtsperiode.
(7) Die Mitglieder des Senats sowie die Teilnehmer mit beratender Stimme erhalten eine Abschrift des Protokolls. Die Protokolle des Senats werden ihrem Inhalt nach auf den Internetseiten des Senats veröffentlicht.

§ 13 Senatskommissionen

(1) Der Senat kann gemäß den Bestimmungen der Grundordnung Senatskommissionen einsetzen und wieder auflösen.
(2) Mitglieder der Kommissionen sind Senatorinnen und Senatoren sowie fachkompetente Universitätsmitglieder. Die in § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung genannten Personen können mit Antrags- und Rederecht beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Jede Kommission wird von einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden geleitet. Die/der Vorsitzende werden auf Vorschlag der Kommission vom Senat gewählt. In den Ausschüssen sollen die Gruppen und Fakultäten angemessen vertreten sein.
(4) Die Kommissionsvorsitzenden haben dem Senat regelmäßig zu berichten. Die Protokolle der Kommissionssitzungen sind der/dem Vorsitzenden des Senats zuzuleiten.

§ 14 Bekanntmachung und Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung ist in den „Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock“ bekannt zu machen.
(2) Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Senat in Kraft und gilt solange, bis eine neue Geschäftsordnung in Kraft gesetzt worden ist.


Der Rektor der Universität Rostock
Prof. Dr. Gerhard Maeß

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