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Geschäftsordnung des Konzils der Universität Rostock vom 4. November 2004
Zur Erfüllung seiner gesetzlich übertragenen Aufgaben gibt sich das Konzil die nachfolgende Geschäftsordnung:
§ 1 Präsidium
(1) Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident führen den Vorsitz im Konzil. Bis zur Wahl des Präsidiums wird die Sitzung vom ältesten Mitglied des Konzils geleitet. Die Präsidentin/der Präsident ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse. Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin/der Präsident durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsident vertreten. Ist die Vizepräsidentin/der Vizepräsident an der Wahrnehmung der Vertretung gehindert, führt das älteste Mitglied des Konzils den Vorsitz.
(2) Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident werden einzeln aus der Mitte des Konzils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
§ 2 Einberufung
(1) Das Konzil wird durch seine Präsidentin/seinen Präsidenten unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Es soll wenigstens einmal im Jahr während der Vorlesungszeit zusammentreten.
(2) Auf Beschluss des Akademischen Senats hat die Präsidentin/der Präsident eine Sitzung einzuberufen. Gleiches gilt, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Konzils oder alle Vertreter einer Statusgruppe die Einberufung verlangen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung des Konzils hat wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Die Beschlussvorlagen des Akademischen Senats und der Rektorin/des Rektors sollen der Tagesordnung beigefügt werden.
§ 3 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Konzils sind universitätsöffentlich. Die Präsidentin/der Präsident kann Personen, die nicht der Universität Rostock angehören, zu den Sitzungen einladen.
§ 4 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Konzils hat die Möglichkeit, Anträge an das Gremium zu richten.
(2) Anträge sind spätestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin an die Präsidentin/den Präsidenten des Konzils zu reichen. Über die Annahme zur Beratung entscheidet das Konzil nach kurzer Zusammenfassung und Begründung des jeweiligen Antrags durch den Antragsteller oder vertretungsweise durch die Präsidentin/den Präsidenten.
(3) Änderungsanträge, die sich aus der Diskussion innerhalb einer Konzilssitzung ergeben, können mündlich eingebracht werden.
§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jedes Mitglied des Konzils kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln. Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf:
- Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Schluss der Beratung durch Abbruch der Rednerliste und sofortige Abstimmung zur Sache,
- Schluss der Rednerliste oder Beschränkung der Redezeit.
§ 6 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Präsidentin/der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Das Konzil ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Das Konzil gilt so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit durch die Präsidentin/den Präsidenten festgestellt wird.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Jastimmen größer ist als die Zahl der Gegenstimmen.
(3) Wenn eine Sachfrage zur Abstimmung aufgerufen wird, ist keine Sachdiskussion mehr möglich. Das Gleiche gilt nach der Abstimmung.
(4) Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder des Konzils oder alle Vertreter einer Statusgruppe verlangen die Durchführung einer geheimen Abstimmung. Wahlen sind geheim. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 7 Wahlkommission
Das Konzil setzt in der konstituierenden Sitzung zur Leitung der Wahlverfahren eine Wahlkommission für die jeweilige Amtszeit ein. Der Wahlkommission soll je ein Vertreter der Statusgruppen angehören. Sie bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
§ 8 Protokoll
Über die Sitzungen des Konzils wird ein Protokoll geführt. Die Protokollantin/der Protokollant ist nicht Mitglied des Konzils. Das Protokoll ist in der Regel von der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Konzils zuzustellen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch das Konzil vom 4. November 2004 in Kraft.
gez.
Der Präsident des Konzils
Prof. Dr. Wolfgang D. Schareck
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