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Gesetzliche Voraussetzungen

Die Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock vertritt die Interessen aller schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten der Universität gegenüber der Dienststelle.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahl und die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung finden sich im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Die Wahl und die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ergeben sich aus §94 SGB IX.

"(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, ..."

"(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen."

"(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebendjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören; ..."

Regelmäßige Wahlen werden alle 4 Jahre in der Zeit von 1. Oktober bis 30. November durchgeführt.

 

Die Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung finden sich unter §95 SGB IX, persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson unter §96 SGB IX.

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