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Nebentätigkeiten

Wenn Sie als Mitarbeiter der Universität Rostock einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen möchten, sind Sie verpflichtet, diese dem Arbeitgeber rechtzeitig, mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Für Angestellte ergibt sich diese Pflicht aus den Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), für Beamte aus dem Landesbeamtengesetz (LBG M-V). Die Universität Rostock kann eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen. Das ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Pflichten aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis beeinträchtigt werden können oder wenn Interessen der Universität Rostock bzw. des Landes Mecklenburg-Vorpommern entgegenstehen.

 

Zur Anzeige der Nebentätigekeit verwenden Sie bitte dieses Formular.

 

Wenn Sie der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann das ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen und entsprechende disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Folgen haben.

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