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Wer darf Dienstfahrzeuge führen?
Dienst-Kfz dürfen nur von Kraftfahrern geführt werden, die als Mitarbeiter des Landes (sogenannte Selbstfahrer) das Dienst-Kfz in Ausübung ihres Dienstes fahren. Selbstfahrer haben nachzuweisen, dass sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse sind.

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Wo befinden sich die Dienstfahrzeuge und wer ist der Fahrzeugverantwortlich des Bereiches?
Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät
(Herr Dr. Morscheck)

Fakultät für Informatik und Elektrotechnik
(Herr Bütow)

Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik
(N.N. – bitte Meldung an den Dekan)

Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
(Herr Uwe Laabs/Botanischer Garten, Tel.: 498 63 54)

Zentrale Verwaltung
(Herr Last)

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Verhaltensregeln im Falle eines Unfalls mit einem Dienstfahrzeug
Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte:

1. sofort anzuhalten,
2. zu veranlassen, dass die Unfallstelle gesichert wird,
3. den Verkehr zu regulieren (auf Selbstschutz achten) und
4. bei geringfügigem Schaden unverzüglich an den Straßenrand zu fahren.

Bei Personenschäden ist die Hilfeleistung eine sittliche und rechtliche Pflicht, deren Unterlassung den Straftatbestand des § 323c StGB erfüllen kann. An den Verletzten ist ohne Hast mit besonderer Vorsicht und Überlegung heranzutreten. Die Aufgabe der Ersthilfe ist es, weitere Schäden zu verhüten und den Verletzten möglichst bald und schonend einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Bergung, Sorge für Erste Hilfe und schnellstes Herbeirufen eines Arztes und Krankentransportwagens sind zügig zu veranlassen.

An Sofortmaßnahmen sind ggf. vorzunehmen:

a) Erste-Hilfe-Leistungen
- Rettung verletzter Personen aus dem Gefahrenbereich,
- Herstellung der stabilen Seitenlage,
- Anlegen von Verbänden,
- Schockbekämpfung,
- Wiederbelebung.

b) Absetzen oder Verlassen eines Notrufes mit folgenden Angaben
- Unfallort,
- Unfallgeschehen,
- Anzahl der Verletzten,
- Art der Verletzungen,
- Rückfragen abwarten (das Gespräch wird von der Rettungsleitstelle beendet!).

Bei einem Verkehrsunfall mit Beteiligung von Dienstkraftfahrzeugen ist die Unfallaufnahme durch die Polizei zwingend notwendig. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu benachrichtigen, möglichst fernmündlich durch einen der Unfallbeteiligten bzw. wenn das nicht möglich ist, durch am Unfallort anwesende Dritte. Die Anschrift, und wenn möglich, die Tagebuch-Nr. der bearbeitenden Polizeidienststelle, ist festzuhalten. Alle Unfallspuren außerhalb oder am Dienstkraftfahrzeug/ Fremdfahrzeug sind in einer Unfallskizze einzuzeichnen, ggf. zu fotografieren. Angaben über den allgemeinen Zustand der äußeren Teile des Fremdfahrzeuges können von besonderer Bedeutung für die Schadensregulierung sein. Auf schon vorhandene Schäden, die nicht Folge des Unfalls sind, ist zu achten.
Zur Markierung der Unfallstelle ist Kreide in den Dienstkraftfahrzeugen mitzuführen. Name und Anschrift von Zeugen, insbesondere von Personen außerhalb der beteiligten Unfallfahrzeuge, sind zu notieren. Dies ist auch dann erforderlich, wenn der Unfallgegner sein Verschulden zugibt. Name und Anschrift von Halter und Fahrer, amtliches Kennzeichen, genaue Anschrift des Haftpflichtversicherers und die Versicherungsnummer des Unfallgegners sind festzuhalten.

Der Fahrzeugverantwortliche ist über jeden Unfall umgehend fernmündlich zu unterrichten.

Eine Erörterung der Schuldfrage mit der Gegenpartei ist nicht gestattet.
Dem Unfallgegner ist lediglich das Formblatt (Anlage 1) auszuhändigen.

Der Unfallbericht (Anlage 2) ist wahrheitsgemäß und sorgfältig abzufassen. Eine ungenaue Unfalldarstellung erschwert die Schadensabwicklung. Die vom Dienstkraftfahrzeugführer gefertigte Unfallmeldung mit Bericht und Skizze ist unverzüglich dem Fahrzeugverantwortlichen vorzulegen.

Alle Schäden (z.B. ein abgefahrener Spiegel) sind im Fahrtenbuch zu dokumentieren.

Der Unfallbericht sowie die Stellungnahme des Fahrzeugverantwortlichen (Anlage 3) sind umgehend dem Dezernat Technik, Bau, Technik – Referat Betriebstechnik zu übergeben.

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Verhaltensregeln im Falle einer Panne mit einem Dienstfahrzeug
Sollte es sich bei einer Panne um ein Kfz handeln, welches noch der Gewährleistungspflicht des Herstellers unterliegt, ist dieser zu informieren.
Bei Defekten anderer Kfz ist die Hilfe eines Automobilclubs (z.B. ADAC oder AvD) in Anspruch zu nehmen.
Die Universität Rostock ist nicht Mitglied eines Automobilclubs.
Nach Reparatur oder Bergung des Fahrzeuges ist unverzüglich der Fahrzeugverantwortliche zu informieren.

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Dokumentation im Fahrtenbuch
Jede Fahrt ist im Fahrtenbuch zu dokumentieren.
Alle vorgegebenen Felder sind vollständig auszufüllen.
In der Spalte Unterschrift ist neben der Unterschrift der Name in Druckschrift zu dokumentieren.
Vor Fahrtantritt sind Datum, Uhrzeit, Abfahrtsort, Kilometerstand bei Fahrtantritt sowie die Zahl der beförderten Personen und Angaben zur Ladung zu dokumentieren.
Nach der Fahrt sind Datum, Uhrzeit, Kilometerstand sowie die weiteren Felder auszufüllen.
Beim Betanken sind Kraftstoffmenge, Kilometerstand sowie Kosten im Fahrtenbuch zu dokumentieren.
Die Tankquittungen sind im Original (Kontingent Universität) bzw. als Bon-Kopie (bei Selbstzahlern) dem Fahrtenbuch beizulegen.
Mängel, Schäden am Fahrzeug, Defekte, Verlust von Ausrüstungsteilen sowie Unfälle sind zu dokumentieren. Weiterhin ist hierüber der Fahrzeugverantwortliche je nach Umfang und Art unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeugs zu informieren.
Dienstlicher Ansprechpartner bei Notfällen außerhalb der regulären Arbeitszeit ist die Dispatcherstelle der Universität unter Tel.: (0381) 498 1111.

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Kraftstoff
Die Nutzung für zentrale Aufgaben der Verwaltung wird aus dem Kraftstoffkontingent der Universität abgedeckt.
Für alle anderen Nutzungen sind die Kraftstoffkosten aus eigenen Mitteln des Nutzers abzudecken.
Das Fahrzeug ist mit dem gleichen Kraftstofffüllstand wie bei der Übernahme zurück zu geben.
Anderweitige Regelungen sind (z.B. bei Kurzfahrten) nach vorheriger Genehmigung durch den Fahrzeugverantwortlichen bzw. dessen Vertreter möglich.
Eine Zweitschrift (Bon-Kopie) der Kraftstoffrechnung ist dem Fahrtenbuch beizulegen.
Die Zweitschrift wird auf Anforderung an der Tankstelle als Bon-Kopie gleich mit ausgeruckt. Falls dies nicht erfolgte, ist eine Kopie des Originalbelegs anzufertigen und beizulegen.
Die Betankung ist im Fahrtenbuch zu dokumentieren.

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Reinigung
Das Fahrzeug ist nach der Nutzung  innen gereinigt zurück zu geben. Die Reinigung erfolgt durch den jeweiligen Nutzer. Hierfür anfallenden Kosten sind aus eigenen Mitteln des Nutzers abzudecken.

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Zusatzinformationen

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