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Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen
Zu Fragen der Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt mit dem zuständigen Prüfungsamt bzw. dem zuständigen Studienfachberater der Universität Rostock auf (gilt nicht für Medizin und Zahnmedizin - siehe unten). Dort ist ebenfalls zu prüfen, ob ein Studium gemäß der Prüfungsordnung (Prüfungsfristen) der Universität Rostock möglich ist. Bitte schicken Sie keine Leistungsscheine an das Studentensekretariat.
Zuständigkeiten für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin:
Die Anrechnung von Studienleistungen und -zeiten erfolgt durch die zuständige Stelle des Landes, in dem die/der Antragsteller/in für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist.
Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium noch nicht vor, liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Landes in die/der Antragsteller/in geboren ist.
Liegt weder eine Einschreibung/Zulassung vor, noch ist die/der Antragsteller/in in Deutschland geboren, nimmt die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen die Anrechnung vor.
Für alle Lehrämter gilt: Es sind nur Anrechenbarkeitsbescheinigungen für die Fächer vorzulegen, in welche Sie nach erfolgter Zulassung auch eingeschrieben werden (also nicht z. B. für Psychologie oder Erziehungswissenschaften).
Da der Lehrbetrieb an der Universität Rostock nach Studienjahren, jeweils beginnend mit dem Wintersemester, gegliedert ist, kann zum Wintersemester stets nur eine Bewerbung für die ungeraden Fachsemester (1, 3 usw.) und zum Sommersemester stets nur für die geraden Fachsemester (2, 4 usw.) erfolgen. Zum Sommersemester wird kein 1. Fachsemester angeboten.
Achtung: War die Studienbewerberin/der Studienbewerber in demselben Studiengang an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule bereits eingeschrieben, wird sie/er im entsprechend höheren Fachsemester des Studienganges immatrikuliert (unabhängig von der leistungsmäßigen Einstufung).
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