Promotionsvereinbarung

Neben der in den Hochschulgesetzen regelmäßig vorgesehenen Immatrikulation als Doktorand*in an der Universität besteht ein weiteres Promovierendenverhältnis: das zwischen Doktorand*in und Hochschullehrer*in. 

Für dieses Verhältnis sui generis kann eine – ggf. auch nur mündliche – Promotionsvereinbarung sinnvoll sein. In ihr können die Essentialia des Promotionsverhältnisses zwischen Hochschullehrer*in und Doktorand*in festgehalten werden wie z.B. das Thema der Dissertationsarbeit bzw. der Arbeitstitel, ggf. die Integration in ein Promotionsstudium oder strukturiertes Promotionsprogramm, dem Dissertationsprogramm und der Lebenssituation der Promovierenden angepasste, jeweils fortzuschreibende Zeitpläne (u.a. auch für Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte), sowie  – bei zeitgleicher Wahrnehmung einer Qualifikationsstelle – die ungefähren Zeitanteile, die für das Promotionsvorhaben zur Verfügung stehen sollten. 

Auch wenn nicht überall Promotionsvereinbarungen verpflichtend sind, können sie doch für die gesamte Dauer der Promotionszeit entscheidend dazu beitragen, die Verbindlichkeit der Promotionsbetreuung zu erhöhen, klare Kriterien der Qualitätssicherung und Konfliktregelungen einzuführen sowie inhaltliche und zeitliche Transparenz zu schaffen.

Quelle: Justitiariat DHV


Back