Beurlaubung

Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.

Wichtige Gründe für eine Beurlaubung

1. eine vorübergehende Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester unmöglich macht;

2. die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

3. Schwangerschaft, Mutterschutz und Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Mutterschutz oder Erziehungsurlaub bestünde;

4. ein studiengangsbezogener Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule;

5. die Abwesenheit aufgrund eines in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums außerhalb der Hochschule, das neben der vorlesungsfreien Zeit auch erhebliche Teile der Vorlesungszeit beansprucht;

6. die Absolvierung eines freiwilligen Praktikums oder die Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben, wenn aufgrund der Teilnahme durch eine Ablehnung der Beurlaubung für die Studierenden ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde;

Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines vollen Semesters. Die Studierenden können nur für das laufende oder ein kommendes Semester beurlaubt werden; eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht möglich. Ihr/ihm werden in einem Studiengang in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei Urlaubssemester gewährt. Hierauf werden Zeiten einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes und des  Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung nicht angerechnet. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (s.o.) nur möglich, wenn die Versagung der Beurlaubung eine unzumutbare, besondere Härte bedeuten würde.

Der Antrag auf Beurlaubung ist im Servicezentrum Studierende, Studierendensekretariat grundsätzlich mit der Rückmeldung, spätestens jedoch bis zum Vorlesungsbeginn des Urlaubssemesters zu stellen. Tritt ein o. g. Beurlaubungsgrund nach Vorlesungsbeginn ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag nach vorheriger Absprache mit dem Studierendensekretariat noch für das laufende Semester gestellt werden. Die Antragstellung muss jedoch unverzüglich nach Kenntnis vom Vorliegen des Beurlaubungsgrundes erfolgen. Verspätet gestellte Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Für jedes weitere Semester muss die Beurlaubung erneut beantragt werden.

Einzureichende Dokumente

Für die Antragstellung sind neben dem Antrag auf Beurlaubung je nach Grund der Beurlaubung Nachweise entweder im Original oder in beglaubigter Ausfertigung vorzulegen z. B.:

  • bei Praktikum - Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe über die Dauer des Praktikums
  • bei gesundheitlichen Gründen - ärztliches Attest bzw. auf Verlangen amtsärztliches Attest
  • bei Erziehungsurlaub - Kopie der Geburtsurkunde
  • bei Studium an einer Universität im Ausland - Befürwortung durch die andere Universität