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tien und Häuseren (Jedoch menniglich an seiner habenden Gerechtigkeit ohne schaden) und dann von den Gefellen der Promotionen, davon ein gewisses, nach Ermessigung eines Ehrw. Concilii, aus allen Faculteten ad Fiscum Universitatis sol gegeben werden, für bass in wehsentlichem Baue-Unterhalten werden mögen. Es sollen auch die Kön. Würd: zu Dennemarcken und Schweden, bald und innerhalb eines viertheil Jahrs nach vollenzogener dieser condordien und Vertrags, umb gnädigste Zulage und umb eine milde Gabe zu Erbauung der Regentien des halben Mons vom Ehrw. Concilio Schrifttlich oder durch Persöhnliche Beschickunge unterthänigst ersucht und angelanget werden. Und da etwas Stadtlichs bey I. Kön: Würd: könte erhalten werden, möchte dieselbige Regentie, wanner dieselbige wiederum reparirt und erbauet, den Dänischen, Nordischen und Schwedischen Studenten für ein zimlichs Locarium zu bewohnen eingethan, und dieser gestalt der deformis aspectus der Stadt des Orts verendert und verbessert werden. Daß das zwanzigste und ein und zwantzigste Statut von Rechtlichem Außtrage der Universitet und derselbigen Gliedmassen wieder E. E. Rath und die Bürgerschafft zu Rostock, wie ander redliche und vernünfftige Statuta, in ihren Würden und Kräfften bleiben, ist für billig geachtet worden. Und ist der Herr Bischoff oder Administrator zu Schwerin pro tempore für Erwehlung oder Verordnung eines neuen Archidiaconi und officialis unterthänig zu ersuchen und zu bitten, daß S. F. G. zu diesen Aemptern Tugliche, Erbahre, Auffrichtige, Rechtliebende Personen in diese Stadt bestellen und verordnen wolle. Es sollen auch umb mehrer Zurichtung willen, in solcher Verordnung S. F. G. pro tempore vom Ehrw. Concilio, mit vorwissen E. E. Raths, Personen, |