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halten. Für das Wachen und Wall oder Grabengehn, welche beyde Stück nach Gewonheit dieser Stadt onera realia wollen geachtet werden, wollen die Professores E. E. R. oder gemeiner Stadt von jedem ihrem Brauhause jährlichs einen Thaler und von einem Wohnhause einen Marck Lübisch zukehren. Da aber etliche Professores allerley Handlung, dazu ihre Häuser anfänglich erbauet und gewidumbt, für sich selbst oder durch die ihren üben und treiben wolten, so sollen dieselben zu allen Bürgerlichen Oneribus ihren Nachbarn gleich, so in dergleichen Häusern wohnen, verpflichtet und verbunden seyn. Der Oeconomus pauperum in der Universitet soll, was er Biers für die Studenten allein außschencken und verkauffen wird, von dem Bier und Sack Accisen von Kovente, den er für der armen Studenten Tisch brauen wird, gefreyet seyn, aber nicht die Pedellen oder Cursores. Von der armen Studenten Tisch, welcher gestalt und mit was Hülffe derselbe anzurichten und künfftiglich zuhalten sey, sol in negstfolgendem halben Jahr, nach vollenzogener dieser Concordien und Vertrags, vom Ehrw. Concilio mit getreuem Fleiß gerathschlaget, und was alßdann in gemeinem Raht beschlossen, GOTT dem Allmechtigen zun Ehren, und der rechten wahren Armuth zu Troste und Besten, mit Chistlichem Eyffer und Ernst ins Werck gerichtet und einmahl vollenzogen werden. Zum Sechsten den Unterhalt der Gebeue der Universitet, Collegien, Regentien und Häusere angehende, ist bewilligt und angenommen worden, daß ein Ehrw. Concilium, aus den Fürstlichen und des Raths Professorn besetzt, die fleissige Versehung thun wollte, daß alle der Universitet Collegia und Häusere, von den Locariis, oder Miedgelde der Wohnungen in denselben Collegiis, Regen- |