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seits gemeß, ohn einigen Streit unverfälschet, offentlich ist gelehret und geführet worden wieder alle Rotten und Secten, so abgöttische und verführerische Lehre außbreiten, und sonsten
wieder männiglich von hochgedachten unsern Gn. F.
und H. und I. F. Gn. löblichen Nachkommen, auch vom Ehrsamen, Weisen Raht I. F. Gn. Statt Rostock, für und für nicht alleine sol gelassen, sondern auch bestes vermügens durch Verleihung des Allmächtigen Gnade unnd Güte solle geschützt, gehandhabt und gnädiglich und günstig erhalten werden.

Und als auch gemeldete Universität ihres Anfangs auf die Stat Rostock gewiedumbt, erigiret, fundiret und mit vielen statlichen Privilegiis versehn und begabt worden, so ist auch demnach beliebet, bewilliget und angenommen worden, daß dieselbig Universität, inmassen sie An. 1419 ist erigiret und fundiret worden, bey allen und jeden ihren bißanhero erlangeten und habenden Privilegiis, Herligkeiten, Obrigkeit ten oder Jurisdiction, vernünftigen, redlichen Statuten, Frey- und Gerechtigkeiten, wie sie solches alles wol hergebracht, und auch sonsten durch diese Christliche Condordien und Vertrag erlangt, sofern dieselbige Universität bey ob angeregten ihren Privilegiis vom Raht und Gemeine zu Rostock gelassen wird, zu Rostock seyn und bleiben sol, und haben zu perpetuirung und allezeit werender Aufenthaltung derselbigen hoch gedachte unsere gnädige Landes Fürsten und Herrn drei tau send Gulden Müntz jährlicher Hebung auß gewissen Geistlichen Einkommen zur jährlichen Besoldung etlicher viel Professoren in allen Facultäten gnädiglich und mildigliche gegeben, assignirt, geordnet und gewisse gemacht.

Hiergegen ein Ehrbar Raht der Stadt Rostock die Collegia und etzliche Häuser, so in Zeit der Aufrichtung der Universität derselben assignirt und gegeben worden, gerechnet haben und nebenst dem auch drei Professores, als nemblich zweene Theologos und einen Juristen, so ihme dem Rahte
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