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und gemeiner Stadt sonderlich verpflicht und verwandt seyn sollen, von der Stadt Einkommen, Geistlich oder Weltlich, wie sich der Raht dessen mit ihrer Gemeine und wol wird vergleichen und vereinigen können, jährlichs besolden und unterhalten wollen: Doch alles auch mit dem Vorbehalt, wie hernacher auch weiter und mehr angezeiget werden sol: Da die Universität zerrunne oder gantz abginge, daß alßdan auf gleiche Fälle, wie jtzo von der Universität angezogen, alles daß [sic], so vom Raht und gemeiner Stadt von Häusern, Wohnungen, jährlichen Hebungen und sonsten darzu geschlagen, oder jtzo in der Concordien zu ihrem Theil geschlagen und zu der Universität gewandt, gemeiner Stadt Rostock wiederumb als ihr eygen Gut heimbfallen, und sie desselben wiederumb in derselben Nutz zu verwenden und gebrauchen, macht haben solle, ohne Unterscheidt und einige Einrede. Nach dem auch die Universität den Raht daselbst wegen acht hundert Gulden Reinisch jährlicher Hebung, von achtzig Jahren hero in Anspruch und Foderung haben könte, und gemelter Raht jährlichs fünff hundert Gulden zu Unterhaltung etlicher mehr Professorn, über obgenannte zwene Theologos und einen Juristen, in allen vormahls gepflogenen Handlungen zu geben und zu erlegen sich erbotten: Als ist solch Erbieten des Rahts auff dißmahls auch angenommen worden, doch daß solche jährliche fünff hundert Gulden einkommen vom Raht und Gemeine der Stadt Rostock fürderlich der Universität auch genugsamb versichert und gewisse gemacht werden, und will E. E. Raht von solchen fünf hundert Gulden jährliches Einkommens für sich unterhalten und besolden noch einen Juristen, einen Physicum oder Medicum, und zum wenigstens vier Artisten, und sol dem Rahte, wie er sich der besoldung oder Dienstbestallung halben mit solchen seinen Professorn am bequemisten wird vergleichen oder überein kommen mögen, vorbehalten seyn und frey stehen. |