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der Hertzogen zu Mecklenburg, meiner gnädigen Lands-Fürsten und Herrn, der löblichen Universitet, des Rahts und gemeiner Stadt Rostock Nutz, Frommen und Ehre zugleich und ohn unterscheid beforderen, so lange mein Rectorat wehret, ohne Betrug und Gefehrde. Die Eyde aber der Studenten, Professoren und Assumendorum ins Concilium, sollen wie die vor Alters gewesen, bleiben, und sol denselben nach, auch jederzeit von den Professorn und assumendorum ins Cocilium ohne Enderung geschworen werden. Nachdem auch billig, daß dem Ehrw. Concilio seine vorige Macht und Freyheit, nothwendige Statuta zu machen, oder die alten zu emendieren, gelassen werde, und sich aber künfftiglich zutragen möchte, das Statuta, die den Raht und gemeine Bürgerschafft der Stadt Rostock mit angingen und derselben per directum vel indirectum præjudiciren, oder nachteilig seyn möchten, durch das Ehrw. Concilium und Rectorem Academiæ müssen gesetzt, gemacht und geordnet werden, in solchen fellen sollen solche statua, mit vorwissen des Rahts gemacht werden und ohn das nichtig und von keinen Würden seyn. Zum Vierten, ist bewilliget und angenommen worden, daß der Rector Academiæ über die Studenten und Gliedmassen der Universitet, in civilibus und levioribus delictis (vermüge des § der Bullæ erectionis, also anfahende: Rursus quoque promissionum earundem svadente vigore, biß zu dem Versch: Illi tamen ex prædicits) plenariam Jurisdictionem üben und gebrauchen und dem beschwerten Theil die Appellation an den Herrn Bischoff zu Schwerin pro tempore allein und sonsten niemandts frey und vorbehalten seyn. In Criminal und peinlichen Sachen aber, sol der Raht |