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den Angriff haben, die Erkänntniß aber und decision in causis criminalibus, sol das Ehrw. Concilium und der Rath zu Rostock sämptlich haben und über die Missethat des straffwürdigen Studenten in gewöhnlicher Rathstuben des Ehrw. Concilii zugleich decidirn und erkennen. Und im fall aber wo gemeltes Concilium und der Raht in cognoscendo und decidendo zweig und streitig seyn und bleiben würden, sollen andere beyderseits gewilligte, eine oder mehr Universiteten, nach Gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen, auff zu geschickte geübte Gerichts-Acten, und zugleich vom Ehrw. Concilio und einem E. Rath versigeltem volnständigem Bericht, darüber zu erkennen und decidirn einmütiglich ersucht und consulirt werden.

Damit aber auch dieses Anhangs, von den zweygen oder streitigen decisionibus des Ehrw. Concilii und eines E. Raths halben, kein Mißverstand einfalle, sol in solchem fall der Zweyhungen nicht die Pluralitas votorum oder der Stimmen, sondern allein die dualitas oder diversitas vocum decisivarum seu votorum, schlechts in acht genommen und nach derselben, wo die vorhanden, solch decisio für zweyg geachtet und gehalten werden.

Und wanner solche ersuchte Universiteten, mit eins theils Meinung geschlossen und zugestimbt, so sol dal dann aus den in dieser Sachen geübten Acten und darauff erholten Rechts Belehrung dermassen, wie obsteht, auff die begangene Missethat der straffwürdigen Studenten zugleich vom Ehrw. Concilio und dem Rath erkant, und nach beschehenem solchem des Concilii und Rahts Erkäntniß, und in loco solito Concilii publicirter Urtheil, E. E. Rath allein von menniglich der Universitet ungehindert, die Execution durch ihre Gerichts-Herrn am gewöhnlichen Orte des Niedern Gerichts üben, exercieren und volnziehen lassen.

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