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oder in continenti auch ein Promoter Academiæ generalis eligirt, und dem neuen Rectori als ein Assessor in fürfallenden Sachen, da des gantzen Concilii Gegenwärtigkeit nach Ordnung der alten Statuten nicht von nöthen, zugeordnet werden solle. Und wo ein Fürstlicher Professor, Theologus, Medicus oder Artist Rector, der Promoter jederzeit ein Jurist des Rahts erwehlet werde, und also herwiederum.

Es sol auch hinfürtan keinem Rectori sein Rectorat, wie bißanhero ein Mißbrauch gewesen, prorogirt oder auff eine lengere Zeit als ein halbes Jahr erstreckt werden, in keinem wegk.

Und als dann außen vorgehnden Artikeln so viel vermercket worden, daß in den vier Faculteten, aus einer jeden nicht so viel Personen als aus der andren in das Ehrw. Concilium nicht können oder mügen assumirt und auffgenommen werden, ist umb mehrer Richtigkeit willen bey diesem Artickel für gut angesehn, auch angenommen und bewilliget worden, daß das Rectorat Ampt in den dreyen hohen Faculteten, einer Personne gleich so offt als der andren vom Ehrw: Concilio committirt und befohlen werde, und wird also die Ordnung der Election Rectoris die Medicos, welcher nur zwen im Concilio seyn, nicht so offt als andrer Facultet Personen treffen.

So viel den Eydt belanget, den der Rector in Annehmung seines Recotrats leisten sol, ist derhalben diese Vergleichung entlich getroffen und gewilliget, daß der Rector hinforter, zu jeder Zeit seiner Erwehlung und Annehmung des Rectorats, an Orten, Zeiten und Stelle, wie bißhero gebreuchlich gewesen, also schweren solle.

Ich N. Rector der Universitet Studii, in der Stadt Rostock, gelobe und schwere, daß ich die gantze Universitet und derselben Statuten wircklich nach meinem Wissen und Vermügen wil exequiren und nachsetzen, in ihren Rechten und Freyheiten zu erhalten, und will der D. H. F. und H.

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