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Dieweil aber auch alle Professores Academiæ, tempore erectionis ejusdem, und sonsten hernacher in den alten Jahren gemeinlich Geistliche Personen, und hierumb keiner andern der Geistlichen Obrigkeit Jurisdiction unterwürffig gewesen, und derselben Personen in der Anzahl wenig seyn, deßgleichen auch die Prediger oder zum Predig Ampte ordinirte, oder ander geistliche Prælaten, als Thumbherrn, so etwan von wegen ihrer Mißhandlung mit Leibsstraffe zu belegen seyn möchten, billig unter dem Worte Clerici begriffen werden: So ist demnach der Professorn halben diese entliche Vergleichung getroffen, daß die publici Professores in fellen, wie jetzo gedacht, zu Ehren dem Christlichen Hochwürdigen Predig Ampte und dem Ehrenstand, so ein jeder graduirter Professor mit seinem getreuen Fleiß und studiren, durch Mittel ordentlicher Promotion bekommen und erlangt, dem Herrn Bischoff oder Administratorn dem alten gebrauch nach zu straffen, sollen überantwortet werden. Hier entkegen ist bewilligt und zugelassen, daß wanner ein Mutwill, Injuri oder Gewalt, Bürgern und Einwohnern von Studenten zugefügt wird, und in Sachen gemeine Stadt betreffende, die zween Eltiste Bürgermeister ins Ehrw. Concilium beruffen und darin ihre gebührliche session haben und ihre Stimme und suffragia, so wol alß der andern Assessorn und Consiliarien, gehöret und erwogen werden sollen. Dieweil auch sehr offt in Verreisung der Studenten sich zutregt, daß sie den Professorn und Bürgern mit Schulden verhafft bleiben und ihre Gerede, Bücher, Kleider und andere hinter sich lassen, und die Glaubigern Arrest darauff zulegen begeren, und der Rector Academiæ und E. E. R. des Juris arrestandi biß dahero streitig gewesen: So ist demnach auch solcher Punct nachfolgender gestalt abgehandelt und be- |