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willigt worden, daß der Rector, wo die gemelte Güter der Studenten bey einem Professorn oder in einer Regentien, und der Rath, wo dieselbigen bey einem Bürger oder Einwohner befunden, zu besetzen und arestiren macht haben sollen. Belangend den Punct von Erbfellen, ist ferner bewilligt und angeommen worden, daß die Gliedmassen der Universitet in denen Sachen oder Rechtfertigungen, so wieder sie von Bürger oder andern wegen ihrer liggender Gründe, stehnden Erbe, Mühlen und derogleichen unbeweglichen Gütern, so biß dahero und allewege zu Bürgerrechte gelegen, und noch oder deren anhengigen prædial Servituten erhoben werden möchten, für einen Erbaren Rath zu Rostock zu Rechte stehn, Recht nehmen und recht geben sollen. In Gleichnuß sol es auch in denen fellen, da die Gliedmassen der Universitet umb Erbe oder Vormundschafft, darinnen solcher unbewegliche oder liegende Bürger Gütere, als Heusere, Garten, Eckere, Mühlen und Brautschatz, der in Bürgerhäusern steht, befunden und vorhanden seynd, gehalten werden. In allen andern Persöhnlichen Klagen aber, wie die Nahmen haben mögen, und da man nicht von unbeweglichen liegenden Gütern handelt oder klagt, sollen die Gliedmassen der Universitet für ihren gebührlichen und ordentlichen Richter, als dem Rector und Ehrw. Concilio, mit Rechte fürgenommen und belangt, auch solche Sache von denselben nach Rechte und Billigkeit erörtert und verabscheidet werden. Nach dem auch diesem Punct die Jurisdiction in der Universitet betreffent der Artickel vom Angriff und Gefängniß, und welcher Maß derselbe Angriff vom E. R. bescheidentlich sol exercirt und gebraucht werden, zu dem auch des Gefängniß halben nach Gelegenheit der Personen und |