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Ubertretung billig ein Unterscheidt gemacht und gehalten wird, als ist demnach behandelt, bewilligt und angenommen worden, daß die Studenten, so sich untereinander oder andere auff der Gassen oder in Häusern bey nächtlicher Weise hauen, schlagen, den Professorn oder Bürgeren die Fenster außwerffen, Häusere stürmen und sonsten Mutwillen treiben, und dieselben auff frischer That ergriffen oder hernacher erfahren, wer der oder die gewesen, sollen dieselbe bey Nacht durch die Stadt Wächtere in den Carcerem unter dem Rathhause, der Finckenbaur genandt, deßgleichen auch bey Tage, jedoch bey Tage mit vorwissen und nicht ohne Erleubniß des Rectoris Academiæ eingeführet werden. Wolten aber die Professores oder andere gesessene Bürger dafür hafften und Bürge werden, daß dieselbige mutwillige Studenten bey Tage ungeführet in den Carcerem gehorsamblich wollen eingehen, sol der oder dieselben Studenten, so solche Bürgen überkommen können, derselbigen geniessen. Hiemit aber die hochsträffliche Ubertrettung und gewaltsahme Einfelle in der Professorn oder Bürger Häusere, so bey Tage etwan geschehn möchten, oder ander grauwsamer Mutwille, als wanner die Studenten die Bürger auff der Gassen niederschlagen, in Weinkellern, Schüttingen und anderen Bierzechen (deren sie sich ohne das doch billig eusseren solten) die Bürgere oder Einwohner hauen oder sonsten gefährlich verwunden, nicht sollen gemeinet seyn. Und sollen, so dermassen bey Tage Freveln und Gewalt üben, von den Stadt-Knechten ergriffen und, biß so lang der Rector oder Vice-Rector darumb ersucht, gehalten werden, und folgiglich die Einführung ins Gefängniß mit desselben Consens, Bewilligung und Nachgebung geschehen. Der Custos Carceris sol dem Rectori Academiæ und einem E. R. mit gleichem Eyde verknüpfft und verpflichtet seyn. |