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Obgesetzte felle außgenommen, ist in dreyen nachfolgenden fellen des Gefängnißes Linderung umb begehrter Einigkeit willen nachgegeben, als nemblich, wanner die Studenten sich gegen ihre Præceptores in disciplina mutwillig, ungehorsamb und verseumblich in Lectionibus und Exercitiis verhalten, fürs erste, und denn zum andern, wanner sie sich untereinander oder mit Bürgeren oder Einwohnern, citra sanguinis effusionem reuffen und schlagen, daß dann die Verbrechere alßdann in einer Regentien oder Collegio, darinne die Verbrechunge geschehn, oder der Verbrecher gehöret und seine Wohnung hat, in ein Loch oder sonsten darzu verordentes Gemach gesetzt, geschlossen und also gezüchtiget werden. Zum dritten, daß sehr verwundete oder schwache Studenten oder Hohesstandes Personen, als Fürsten, Graffen, Freyherren und andere fürnehme Persohnen, welche die Rechte egregias oder illustres Personas nennen (Jedoch die Jugend vom Adel außbescheiden), so ungefehrlich und unvorsetzlich zum Unfall kehmen, in ihre Herberge gelegt und auff ein Handgelübt verstrickt werden mögen, und sol diese Milterung oder Linderung des Gefängniß in andren allhie nicht außgedrucketen fellen nicht statt haben. Zum Fünfften, der Professorn immunitet belangent, ist einhellig vertragen, bewilliget und angenommen, daß alle Professores und Gliedmassen der Universitet, so nicht Kauffhändel oder andere Bürgerliche Gewerbe und Hantierung, durch sich oder untersetzte Personen gebrauchen und üben, aller munerum personalium, deßgleichen der Sack und Bier Accisen gantz und gahr frey, anig und übrig seyn, aber mit Schossen Landbethe und Haußschatz geben, sollen sie sich wegen ihrer anererbten oder sonsten durch ehliche Heyrahten oder Keuffe liegende Gründe und Häusere, gleich ihren Nachbarn und andren Bürgeren der Gebür ver- |