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Damit aber auch E. E. Raht und gemeine Stadt solche fünff hundert Gulden jährlicher Hebunge desto baß erschwinden, auch ohne große Beschwerunge die Übermaß über solche fünff hundert Gulden, so einiger vonnöten seyn wolte, damit des Rahts Professorn unterhalten werden sollen, hinzu zu legen haben mögen: Als ist auch bewilliget und nachgegeben worden, daß E. E. Raht das Frater Closter mit seinem An- und Zubehörungen und Hüre oder Miedgelde aus den Wohnungen kommende, inmassen E. E. Raht itziger Zeit dasselbige inne hat und besitzt, für sich behalten solle und müge, und mag Ein Raht das Locarium oder Miedgelt aus demselbigen Frater Closter auch zu Besoldung eines oder mehr seiner Professoren seines gefallens auff wenden.

Zu deme sol Einem Rahte noch zu Unterhaltung seiner Professorn zwantzig Marck Lübisch jährlicher Rente von dem Locario der Regentien des Einhorns, welche in dieselbige Regentie von einen Thumherrn zu Lübeck N. legieret, von den Magistris Regentialibus oder Vorwesern derselben jährlichs verreicht und gegeben werden, und sol demnach obgemelte Anforderung oder Zuspruch der Universität und männigliches, der einig Interesse daran haben mag, wieder den Raht zu Rostock wegen oberwehnter acht hundert Reinischer Gulden jährlicher Einkommen und der derenthalben noch schuldigen Außstandes hiemit gäntzlich erlöschen, todt und abe, auch vielgemelter Rath und gemeine Stadt Rostock, oder weme solches vonnöthen seyn mag, solcher Zuspruch und Forderung halben, hiemit und krafft dieses Vertrags auch nebenst dem durch eine besondere Quitantz des Ehrwürdigen Concilij, bey vollenziehung dieses Vertrags genugsamb quitiret seyn.

Es ist auch ferner bewilliget und eingereumet worden, daß der Raht der Collegiaten und sonsten die alten Einkommen der Universität, (davon die alten Collegiaten, so noch

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