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Zum andern ist auch verhandlet und allerseits einmütiglich bewilligt, beschlossen und angenommen worden, daß alsbald nach vollenzogener dieser Christlichen Concordien, umb mehrer Einigkeit willen in der Universität, auß den Fürstlichen und des Rahts Professoren, so itzo gegenwertig in der Universität, ein Corpus gemacht, und auß dem mittel der Fürstlichen und des Rahts Professorn zugleich ein rechtschaffenes Concilium bestellet und verordnet werden sol. Jedoch dieser gestalt, daß solch concilium nicht mit mehren als mit achtzehen Personen, das ist neun auß den Fürstlichen und neun außen des Rahts Professorn, aller Facultäten besetzt werde, und sollen solche erwehlte Conciliarij Academiæ, der Fürsten und Rahts Professorn, ihre gebührende Session im Concilio wechselweise halten: Nemblich daß nach Ordnung der Facultäten, nach einem Fürstlichen Professorn einer des Rahts, und herwiederumb ein Fürstlicher Professor oder Conciliarius nach eins Raths Professorn seine Stimme und Session habe und halte. Es sol auch dise anzahl Conciliariorum Academiæ zu keinen Zeiten überschritten, und so dick und offt einer von den Conciliariis der Fürsten oder des Rahts, etwan umb seiner besseren Gelegenheit willen, von seinem Dienst abstehet, oder aber sonsten mit Tod abgeht, sol desselben stelle im Concilio mit einem andern Professorn, der dem Abgestandenem oder Verstorbenem in seiner Lectur und Profession succedire, ersetzet werden, ohn männiglichs einrede. Mit den Artisten aber sol es diese Gelegenheit haben, dieweil dieselbigen nicht alle zugleich auff einmahl wegen der bestimbten gewissen Anzahl Conciliariorum ins Concilium können oder mügen recipirt werden, daß so oft ein Artist, welcher ein Conciliarius von seinem Dienste absteht oder mit Tode verfelt, ihm der älteste Artist, welcher biß auf solche zeit kein Conciliarius gewesen, alsdan succediren und ins Concilium recipiret werden sol. |