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Es sol auch U. Gn. Fürsten und Herrn, deßgleichen auch E. E. Raht frey stehen, an der verstorbenen oder abgestandenen Professorn statt, nach I. F. Gn. und ihrer Gelegenheit auff vorgehende nomination jedestheils verordenter Professorn, andere zu verordnen und zu bestellen. Und wanner das Ehrwürdige Concilium dermassen, wie obsteht, nohttürftig bestellet und besetzt, sol keiner im Concilio und gemeltem Collegio artium sich einiger superiorität über den andren mehr als er ratione suæ dignitatis & officij wol befugt, anmassen noch gebrauchen. Dieweil auch das Collegium oder Facultas artium biß dahero allein mit des Rahts Professorn ist bestellet gewesen, so ist auch für nutzsamb und nöthig erachtet und derowegen bewilliget worden, daß dieselbige Facultät mit acht Professoribus artium, vier der Fürsten und vier des Rahts alsbald besetzt, und sollen fürnemlich die Professores artium, welche Consiliarij, in solche Facultät aufgenommen und da die anzahl auß denselben respective nicht erfüllet werden konte, sollen die eltesten Artisten, damit die anzahl complirt werden müge, so viel des von nöthen, auch mit in solche Fakultät recipirt werden. In den dreyen hohen Facultäten aber sollen alle Doctores, welche publici Professores der Fürsten oder des Rahts, ohne unterscheidt in die Facultates auffgenommen werden, und alle dignitates und commoda derselben nach seiner Ordnung mit participiren. /
Zum dritten, ist auch behandlet, bewilliget und angenommenworden, daß der Rector Academiæ, nach Ordnung der Faculteten, als nemblich nach einem Fürstlichen Professorn einer des Rahts, und also herwiederumb nach einem des Rahts ein Fürstlicher Professor vom Ehrw: Concilio erwehlet werde, und wanner solche Wahl des Rectoris geschicht, daß als dann zur selbigen Zeit und in einer Stunde |