Graduiertenstipendien, Forschungsstipendien, Abschluss- und Überbrückungsstipendien nach Stipendiensatzung der Universität Rostock


Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können an der Universität Rostock Stipendien aus eigenen Haushalts- oder Drittmitteln vergeben.

Mit der Verabschiedung der Satzung der Universität Rostock für die Vergabe von Graduiertenstipendien und Forschungsstipendien hat die Universität Rostock einen rechtlichen Rahmen zur Stipendiengabe geschaffen. Diese Satzung gilt für die Vergabe von Graduiertenstipendien und Forschungsstipendien durch die Universität Rostock. 

Graduiertenstipendien im Sinne dieser Satzung sind Stipendien, auf deren Grundlage die Promotion oder die Habilitation der/des Begünstigten zu einem vorgegebenen Thema gefördert wird.

Forschungsstipendien im Sinne dieser Satzung sind Stipendien, die der Forschung und internationalen Forschungszusammenarbeit im Interesse der Universität Rostock dienen. Mit ihnen wird die Förderung der internationalen Mobilität von Nachwuchswissenschaftler*innen, der Kooperation im Rahmen von Forschungsprojekten der Universität Rostock und die Qualifikation von Nachwuchswissenschaftler*innen im Bereich der Forschung ermöglicht.

In besonders begründeten Ausnahmefällen können auf Grundlage dieser Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung Graduiertenstipendien als Abschluss- oder Überbrückungsstipendien mit einer Laufzeit von maximal sechs Monaten, innerhalb dieses Zeitraums längstenfalls bis zur Beendigung des Promotionsverfahrens gewährt werden.


Graduiertenstipendien
  • Förderungen von Promotionen und Habilitationen
  • Auswahl nach dem Prinzip der Gleichbehandlung und Bestenauslese: Ausschreibung erforderlich 
  • die Ausschreibung der Graduiertenstipendien erfolgt unter Bezugnahme auf bestimmte Promotions- bzw. Habilitationsthemen 
  • Finanzierung aus eigenen Dritt- und Haushaltsmitteln der Bereiche
  • Unterzeichnung der Stipendienverträge und ggf. Änderungsverträge sowie die Kündigung von Stipendienverträgen erfolgt seitens der Universität durch die Kanzlerin/den Kanzler, die/der diese Befugnis delegieren kann


Fördervoraussetzungen:

  • Zulassung zur Promotion bzw. Habilitation nach der Promotions- bzw. Habilitationsordnung der jeweiligen Fakultät (Nachweis erforderlich)
  • Abschluss des Hochschulstudiums oder der Promotion mit überdurchschnittlichem Ergebnis
  • Nachweis des besonderen Interesses am Promotions- bzw. Habilitationsgebietes (wird in der Regel durch Erstellung eines Exposés nachgewiesen)

Förderdauer und Förderhöhe:

  • in der Regel 2 Jahre, maximal 3 Jahre
  • Stipendiengrundbetrag mindestens 1.000€/ Monat
  • Zwischenevaluation nach einem Jahr erforderlich

Ablauf der Vergabe:

  • Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch den Bereich
  • Einreichung der Dokumentation der Auswahl sowie der Erfüllung der Förderbedingungen bei der Stabsstelle HQE-> Formular
  • Erstellung des Stipendienvertrages durch die Stabsstelle HQE
  • Zahlung des Stipendiums durch den Bereich
  • Durchführung der Zwischenevaluation nach einem Jahr durch den Bereich
  • ggf. Veranlassung der Stipendienverlängerung (der Änderungsvertrag wird durch die Stabstelle HQE erstellt)

 

Forschungsstipendien

Forschungsstipendien

  • Förderung von promovierten bzw. habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen oder Gastwissenschaftler*innen 
  • die Gewährung des Stipendiums muss der Anbahnung, Vorbereitung oder Durchführung eines Forschungsprojekts oder der internationalen Forschungszusammenarbeit der Universität Rostock dienen. 
  • Auswahl nach dem Prinzip der Gleichbehandlung und Bestenauslese: Ausschreibung erforderlich 
  • Finanzierung aus eigenen Dritt- und Haushaltsmitteln der Bereiche

Fördervoraussetzungen:
Nachweis exzellenter Leistungen bei der Promotion oder ein vergleichbarer Leistungsnachweis 

Förderdauer:
Maximal 2 Jahre

Ablauf der Vergabe:

  • formlose Beantragung der Vergabe des Forschungsstipendiums bei der Stabsstelle HQE
  • die  Prorektorin für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit entscheidet über die Gewährung des Stipendiums
  • Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens durch den Bereich
  • von einer Ausschreibung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zur Erfüllung des Förderzwecks die Förderung einer bestimmten Wissenschaftlerin/eines bestimmten Wissenschaftlers erforderlich ist. Über das Absehen von einer Ausschreibung entscheidet die Prorektorin für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit.
  • Dokumentation der Auswahl sowie der Erfüllung der Förderbedingungen ->Formular
  • Erstellung des Stipendienvertrages durch die Stabsstelle HQE
  • Zahlung des Stipendiums durch den Bereich
Abschluss- oder Überbrückungsstipendien

Abschluss- oder Überbrückungsstipendien

  • können nur an Promovierende vergeben werden, die zuvor bei der Universität Rostock in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit Gelegenheit zur Promotion standen oder ein Stipendium zur Förderung einer Promotion bei der Universität Rostock erhalten haben
  • Voraussetzung für die Vergabe eines Abschlussstipendiums ist, dass die Dissertation nach Einschätzung der Betreuerin/des Betreuers innerhalb von maximal sechs Monaten fertig gestellt werden kann
  • Überbrückungsstipendien dienen der Überbrückung eines Zeitraumes (max. 6 Monate) vor Abschluss eines weiteren befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit Gelegenheit zur Promotion bei der Universität Rostock
  • Vergabe nur in begründeten Ausnahmefällen
  • Finanzierung aus eigenen Mitteln der Bereiche

Förderdauer und Förderhöhe:

  • maximal 6 Monate, dabei längstens bis zur bis zur Beendigung des Promotionsverfahrens bzw. bis zu Antritt des befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit Gelegenheit zur Promotion
  • Zahlung eines Stipendiengrundbetrages ohne Zuschläge

 

Ablauf der Vergabe:

  • Beantragung einer Ausnahmeentscheidung bei der Stabsstelle HQE
  • die Ausnahmeentscheidung trifft die Prorektorin für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit
  • Erstellung des Stipendienvertrages durch die Stabsstelle HQE
  • Zahlung des Stipendiums durch den Bereich

 

Hinweise zum Abschluss von Stipendien- Weisungsfreiheit, Nutzungsrechte

Hinweise zum Abschluss von Stipendien- Weisungsfreiheit, Nutzungsrechte

Mit der Vergabe eines Stipendiums wird kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Auch das bei der Gewährung eines Graduiertenstipendiums vorausgesetzte Betreuungsverhältnis begründet zwar mit Mitwirkungspflichten des Stipendiaten; diese sind aber auf den Fortschritt des Promotionsvorhabens bezogen und dienen der Förderung und Beobachtung des Leistungsfortschritts, können aber für die Universität Rostock in der Regel nicht produktiv genutzt werden.

Im Einzelnen ist zu beachten:

  • Die mit dem Stipendienvertrag geregelten Verpflichtungen des Stipendiaten sind keine Gegenleistungen für die Gewährung des Stipendiums, sondern dienen der Leistungskontrolle und der Förderung des Stipendiaten.
  • Auf Grundlage des Stipendienvertrags können von Stipendiaten keine Lehrleistungen oder sonstige Arbeitsleistungen im Bereich der wissenschaftlichen Arbeit des / der Betreuer(s) verlangt werden. Soweit sich Stipendiaten bereit erklären, Leistungen, z.B. in der Lehre, zu erbringen, so geschieht das entweder auf Grundlage eines eigenständigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf freiwilliger Basis. Auf Stipendiaten darf insoweit kein Druck ausgeübt wer-den.
  • Gegenüber Stipendiaten bestehen Weisungsbefugnisse nur insoweit, als die Weisungen erforderlich sind, um die Einhaltung des Hausrechts und der einschlägigen Schutzvorschriften sicherzustellen. Insbesondere können keine Arbeitsanweisungen an Stipendiaten gegeben werden.
  • Das von Stipendiaten erarbeitete Ergebnis ihrer wissenschaftlichen Arbeit gehört ausschließlich den Stipendiaten selbst; sie sind Urheber und Erfinder mit ausschließlichen Rechten gegenüber der Universität Rostock. Die wissenschaftliche Betreuung eines Promotionsvorhabens macht den Betreuer nicht zum Koautor oder Miterfinder (sonst würde es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit des Promovenden handeln, die im Promotionsverfahren vorausgesetzt wird). Das bedeutet insbesondere, dass Stipendiaten in Drittmittelprojekten nur dann eingesetzt werden können, wenn unabhängig von der Stipendienvereinbarung eine eigenständige Vereinbarung mit der Universität oder dem Drittmittelgeber zur Nutzung von Ergebnissen erstellt wird. Dabei ist insbesondere bei der Veräußerung oder Auslizenzierung von Schutzrechten, die Stipendiaten im Rahmen ihrer Arbeit geschaffen haben, auf eine Übertragung zu angemessenen Bedingungen zu achten. Die Bereitschaft, Ergebnisse der eigenen wissenschaftlichen Arbeit auf Dritte zu übertragen, darf nicht zur Bedingung für die Gewährung eines Stipendiums gemacht werden. Sofern erfinderische oder sonstige Beiträge Dritter in Arbeiten von Stipendiaten enthalten sind, ist dies nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in der Arbeit zu kennzeichnen und bei Vereinbarungen über die Nutzung von Ergebnissen angemessen zu berücksichtigen.
  • Wegen der Weisungsfreiheit der wissenschaftlichen Arbeit der Stipendiaten ist die Einbeziehung von Stipendiaten in Drittmittelforschungsprojekte stets problematisch; die Universität Rostock rät dringend davon ab, aus Gründen der Kostenersparnis Stipendiaten anstelle von wissenschaftlichen Mitarbeitern in drittmittelfinanzierten Projekten zu beschäftigen, da sich die Universität im Rahmen von Drittmittelforschungsprojekten vertraglich dazu verpflichtet, für das Ergebnis auch gewährleistungs- und haftungsrechtlich einzustehen, was schwerlich möglich ist, wenn sie keine Weisungsrechte gegenüber dem ausführenden Wissenschaftler ausüben kann. Zudem stehen die Publikationspflicht der Promovenden und die Notwendigkeit einer öffentlichen Verteidigung der Dissertation in vielen Fällen den Geheimhaltungsinteressen von Industriepartnern entgegen.


Kontakt

Prorektorat für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit


Corina Reinheckel
Referentin der Prorektorin für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit

Tel: +49 381 498-1022
E-Mail: pftuni-rostockde

Stabsstelle für Hochschul- und Qualitätsentwicklung (HQE)

 

Susanne Engler

Tel.: +49 381 498-1026
E-Mail: susanne.engleruni-rostockde