Alle Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer Hochschule stehen (hierzu zählen auch Studierende, die einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft besitzen), obliegen gemäß dem § 5 (1) Arbeitnehmer
Ergänzung zur Verfahrensrichtlinie über die Erstattung von Bewirtungs- und Repräsentationsausgaben (Repräsentationsrichtlinie) v. 27.02.2013 Regelt die Finanzierung von Wasserkochern und Kaffeemaschin