Geschäftsordnung des Konzils der Universität Rostock vom 29. Juni 2015

Fundstelle: Amtliche Bekanntmachungen Nr. 24/2015 vom 29. Juni 2015

Zur Erfüllung seiner gesetzlich übertragenen Aufgaben gibt sich das Konzil gemäß § 80 Absatz 4 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert wurde, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 der Grundordnung der Universität Rostock vom 19. Juli 2011 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Rostock Nr. 12/2011), die zuletzt durch die erste Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Rostock vom 4. Juli 2014 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Rostock Nr. 39/2014) geändert wurde, die nachfolgende Geschäftsordnung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Stimmberechtigte Mitglieder
§ 2 Beratende Mitglieder
§ 3 Präsidium
§ 4 Einberufung
§ 5 Tagesordnung, Anträge
§ 6 Öffentlichkeit
§ 7 Sitzungsverlauf
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 10 Wahlen
§ 11 Protokoll
§ 12 Inkrafttreten


§ 1 Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Konzils (Mitglieder) sind die in das Konzil gewählten 22 Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, 22 Studierenden, elf akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie elf weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. Sie haben Rede- und Antragsrecht.

(2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität ist Recht und Pflicht der in § 50 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes genannten Universitätsmitglieder. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Insbesondere den Studierenden ist die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern. Das Referat Akademische Selbstverwaltung unterstützt die Tätigkeit des Konzils im Rahmen der diesem Referat in der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.

(3) Ein Mitglied wird im Fall einer Verhinderung zur Teilnahme an einer Sitzung durch das jeweils nächstfolgende Ersatzmitglied aus dem jeweiligen Wahlvorschlag gemäß § 33 Absatz 1 der Wahlordnung vertreten. Die Vertreterin/der Vertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das vertretene Mitglied. Ist die Liste der Ersatzmitglieder auf dem Wahlvorschlag erschöpft, findet keine Vertretung statt.

(4) Mitglieder haben dem Referat Akademische Selbstverwaltung eine Verhinderung zur Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig anzuzeigen. Das Referat Akademische Selbstverwaltung veranlasst die ordnungsgemäße Vertretung gemäß Absatz 2 und leitet der Verteterin/dem Vertreter die Sitzungsunterlagen zu.

(5) Mitglieder und Ersatzmitglieder teilen ihre ladungsfähigen Anschriften und deren Änderung unverzüglich dem Referat Akademische Selbstverwaltung mit. Ein Rücktritt oder ein Verlust der Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus der Universität oder durch Statusgruppenwechsel sind ebenfalls dem Referat Akademische Selbstverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Mitglieder und ihre Vertreterinnen/Vertreter sind zur Verschwiegenheit über die nichtöffentlichen Beratungsinhallte der Sitzung verpflichtet.

§ 2 Beratende Mitglieder

Als beratende Mitglieder nehmen an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teil:

- die Mitglieder des Rektorats,
- die Dekaninnen und Dekane,
- die/der Vorsitzende des Universitätsrats,
- die Präsidentin/der Präsident des StudentInnenrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses,
- die Gleichstellungsbeauftragte,
- die/der Behindertenbeauftragte,
- die/der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Universität Rostock,
- die/der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Universitätsmedizin Rostock,
- die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie
- die Ehrenmitglieder der Universität Rostock.

Beratende Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die nichtöffentlichen Beratungsinhalte der Sitzung verpflichtet.

§ 3 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten und drei Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten. Jede Statusgruppe soll im Präsidium vertreten sein.

(2) Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz im Konzil. Sie/er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse. Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin/der Präsident durch ein Präsidiumsmitglied vertreten.

(3) Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten werden in getrennten Wahlgängen einzeln aus der Mitte des Konzils in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds des Präsidiums beträgt ein Jahr, ansonsten wird das Präsidium für die Dauer der Amtsperiode des Konzils gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen gilt § 10.

(4) Bis zur Wahl des Präsidiums wird die Sitzung vom ältesten anwesenden Mitglied des Konzils geleitet. Gleiches gilt, wenn die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten an der Wahrnehmung der Vertretung gehindert sind.

§ 4 Einberufung

(1) Das Konzil wird durch seine Präsidentin/seinen Präsidenten unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Es tagt in der Regel einmal in jedem Semester während der Vorlesungszeit. Die Sitzung wird spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin angekündigt. 

(2) Auf Beschluss des Akademischen Senats hat die Präsidentin/der Präsident eine Sitzung einzuberufen. Gleiches gilt, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Konzils oder alle Vertreter einer Statusgruppe die Einberufung verlangen.

(3) Die stimmberechtigen und beratenden Mitglieder des Konzils werden eine Woche vor der Sitzung geladen. Die Ladung erfolgt durch Zusendung der vorläufigen Tagesordnung und der dazugehörigen Unterlagen vorrangig auf elektronischem Weg. Auf Antrag werden die Sitzungsunterlagen in Papierform übersandt. Die vorläufige Tagesordnung wird in geeigneter Weise eine Woche vor der Sitzung veröffentlicht.

§ 5 Tagesordnung, Anträge

(1) Alle Mitglieder der Universität sind berechtigt, Anträge beim Konzil einzureichen.

(2) Die Anträge an das Konzil müssen mindestens enthalten: Datum, Einreicherin/Einreicher, Bearbeiterin/Bearbeiter, Thema, Begründung, Angaben zur Abstimmung mit den beteiligten Stellen, gegebenenfalls Beschlussformel.

(3) Anträge sind spätestens zehn Werktage vor dem Sitzungstermin beim Referat Akademische Selbstverwaltung einzureichen. In dringenden Ausnahmefällen können Anträge noch bis einen Tag vor der Sitzung eingereicht werden. Über die Feststellung der Dringlichkeit und die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet das Präsidium.

(4) Das Präsidium prüft die eingegangenen Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung. Unzulässige Anträge werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen. Sofern das Konzil nicht zuständig ist, gibt das Präsidium den Antrag an die zuständige Stelle ab. Das Präsidium informiert die Antragstellerin/den Antragsteller sowie das Konzil über die Entscheidung.

(5) Auf der Grundlage der Anträge und Beratungsgegenstände erstellt das Präsidium die vorläufige Tagesordnung der Konzilssitzung. Sie soll Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Sitzung enthalten. Die endgültige Tagesordnung wird vom Konzil zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.

§ 6 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Konzils sind universitätsöffentlich. Die Präsidentin/der Präsident kann Personen, die nicht der Universität Rostock angehören, zu den Sitzungen einladen.

(2) Das Konzil kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung ausschließen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf der Mehrheit der Mitglieder.

§ 7 Sitzungsverlauf

(1) Die Präsidentin/der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie/er kann für einzelne oder mehrere Tagesordnungspunkte einem anderen Mitglied des Präsidiums die Sitzungsleitung übertragen. Sie/er kann Personen, die nicht stimmberechtigte oder beratende Mitglieder sind, das Rederecht erteilen.

(2) Die Worterteilung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen. Zu einer unmittelbaren kurzen Erwiderung kann das Wort auch außerhalb der Rednerliste erteilt werden.

(3) Die Präsidentin/der Präsident kann eine Rednerin/einen Redner unterbrechen, um sie/ihn zur Sache oder zur Ordnung zu rufen oder einen Beschluss zur Redezeitbeschränkung herbeiführen

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Anträge zur Geschäftsordnung gehen anderen Wortmeldungen vor. Über sie ist sofort abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere Anträge auf:

- Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Schluss der Beratung durch Abbruch der Rednerliste und sofortige Abstimmung zur Sache,
- Schluss der Rednerliste oder
- Beschränkung der Redezeit.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Das Konzil ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt.

(2) Die Präsidentin/der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Das Konzil gilt so lange als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit durch die Präsidentin/den Präsidenten festgestellt wird.

(3) Ein Beschluss kommt – soweit nicht anders bestimmt – zustande, wenn bei der Abstimmung die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Enthaltungen, ungültige und nicht abgegebene Stimmen bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

(4) Vor der Beschlussfassung wird der Wortlaut des Antrags vom Präsidium wörtlich bekannt gegeben. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass mit Ja oder Nein geantwortet werden kann.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder oder alle anwesenden Mitglieder einer Statusgruppe verlangen die Durchführung einer geheimen Abstimmung. Außerdem kann das Konzil auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder oder aller anwesenden Mitglieder einer Statusgruppe eine namentliche Abstimmung beschließen. Bei namentlicher Abstimmung werden die Mitglieder einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen. Die Stimmabgabe ist zu protokollieren.

(6) Das Präsidium stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Wird das Ergebnis angezweifelt, so findet eine Gegenprobe statt.

(7) Wenn eine Sachfrage zur Abstimmung aufgerufen wird, ist keine Sachdiskussion mehr möglich. Das Gleiche gilt nach der Abstimmung.

(8) Sind bei der Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen weniger als zwei Drittel der dem Konzil angehörenden Mitglieder anwesend, erfolgt die Beschlussfassung in einer weiteren Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Wahlen

(1) Das Konzil setzt in der konstituierenden Sitzung zur Leitung der Wahlverfahren eine Wahlkommission für die jeweilige Amtszeit ein. Der Wahlkommission soll je ein Mitglied aus jeder Statusgruppe angehören. Sie bestimmt aus ihrer Mitte den Vorsitz.

(2) Für die im Konzil durchzuführenden Wahlen und Abwahlen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Landeshochschulgesetzes gelten die einschlägigen Bestimmungen aus der Grundordnung und der Wahlordnung der Universität Rostock.

(3) Für sonstige Wahlen im Konzil gelten – soweit keine anderen Bestimmungen dazu bestehen - die nachfolgenden Regelungen:

1. Gewählt wird in der Regel geheim. Offen kann gewählt werden, wenn Gesetze oder die Grundordnung nichts anderes bestimmen und kein Mitglied widerspricht.

2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet das Konzil, ob und wie das Wahlverfahren weitergeführt wird.

3. Gewählt werden kann nur, wer seine Bereitschaft sich zur Wahl zu stellen, erklärt hat.

§ 11 Protokoll

(1) Das Protokoll wird durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Referats Akademische Selbstverwaltung (Protokollantin/Protokollant) geführt.

(2) Über jede Sitzung wird ein Protokoll gefertigt, das von der Präsidentin/dem Präsidenten und der Protokollantin/dem Protokollanten unterzeichnet wird.

(3) Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Erklärungen zu einem Tagesordnungspunkt oder zum Sitzungsverlauf in das Protokoll aufgenommen werden. Die Erklärungen müssen dem Referat Akademische Selbstverwaltung spätestens am dritten Werktag nach dem Sitzungstermin in schriftlicher Form zugegangen sein.

(4) Das Protokoll wird den Mitgliedern per E-Mail zugestellt. Wird innerhalb einer Woche nach dem Versenden beim Referat Akademische Selbstverwaltung kein Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet das Präsidium. Die genehmigten Protokolle werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

§ 12 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Konzils der Universität Rostock tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung des Konzils in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2014 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Konzils der Universität Rostock vom 24. Juni 2015.

Rostock, 29. Juni 2015

Die Präsidentin des Konzils Universitätsprofessorin Dr. Brigitte Vollmar


Geschäftsordnung des Konzils der Universität Rostock vom 29. Juni 2015