Elternzeit

Herzlichen Glückwunsch, Sie werden Eltern!

Die Elternzeit ermöglicht es Ihnen als Eltern, zur Betreuung ihres Kindes beruflich kürzer zu treten und dabei gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten. Auf den folgenden Seiten informieren wir über allgemeine Regelungen zur Elternzeit.

Zu allen Themen der Elternzeit, Elterngeld und Mutterschutz und zur individuellen Beratung stehen Ihnen die Mitarbeiter des Personalservice der Universität Rostock zur Seite.

Alle Ansprechpersonen nach Fakultäten und Struktureinheiten geordnet finden Sie hier.

Anspruchsberechtigung

Elternzeit können alle Mütter und Väter nehmen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, d.h. Anspruch haben auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende.

§ 15 Anspruch auf Elternzeit (BEEG)

Antragsverfahren

Bei der Beantragung der Elternzeit sollten Sie im Vorfeld gut überlegen, was Sie in dieser Zeit tun möchten. Wollen Sie sich ausschließlich um das Kind kümmern, vielleicht zwei Jahre Elternzeit nehmen und eine Zeit davon arbeiten oder sich weiterbilden?

Bei der Beantragung sind folgende Punkte zu beachten.

  • Der Antrag auf Elternzeit muss (bei erstmaliger Einreichung nach Geburt des Kindes) spätestens sieben Wochen vor Beginn direkt beim Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Eine formlose, schriftliche Erklärung mit handschriftlicher Unterschrift ist ausreichend (mit Festlegung der Dauer der Elternzeit mit Angabe des ersten und letzten Tages - eine Verlängerung oder Verkürzung ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers).
  • Lassen Sie sich den Eingang des Antrags bestätigen!
  • Sie können die Elternzeit aufteilen – geben Sie die genauen Zeiten an, in denen Sie Elternzeit nehmen.
  • Möchten Väter „ab Geburt“ in Elternzeit gehen, sollten sie das – und den berechneten Geburtstermin – im Antrag angeben.
Dauer der Elternzeit

Der Rechtsanspruch der Eltern auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie ihr Kind selbst betreuen. Wer von beiden die Elternzeit in Anspruch nimmt steht frei. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Mutterschutzfrist (bis 8 Wochen nach der Geburt) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter beginnen.

Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen sind folgende Unterschiede zu beachten:

Für Geburten vor dem 1.7.2015 gilt:

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Für diese Übertragung der Elternzeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.

Für Geburten nach dem 1.7.2015 gilt:

Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Beruf nehmen. NEU: Dies ist nun allerdings für 24 Monate statt bisher nur zwölf zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes möglich. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig.

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Anmeldung 7 Wochen vorher
  • Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes Anmeldung 13 Wochen vorher

Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem in je drei statt wie früher zwei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (BEEG)

Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

Es besteht die Möglichkeit während der Elternzeit, eine Teilzeittätigkeit auszuüben; diese darf maximal 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Das Einkommen aus Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Wenn beide, Mutter und Vater, gleichzeitig Elterngeld beanspruchen und dabei Teilzeit arbeiten, können sie dies allerdings nur maximal sieben Monate lang tun.

Weitere Informationen zur Berechnung des Elterngeldes bei Teilzeittätigkeit finden Sie hier.

Urlaubsanspruch

Der Urlaub, der Ihnen für das laufende Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.
Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist Ihnen der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Ist Ihnen vor der Elternzeit unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEB zu viel Urlaub gewährt worden, wird der nach dem Ende der Elternzeit zustehende Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Auch bei befristeten Verträgen finden das Mutterschutzgesetz wie auch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anwendung. Im Vorfeld muss jedoch stets geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsverlängerung bei Elternzeit möglich ist.

Für die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet Beschäftigten ist zu unterscheiden, ob

  • diese gemäß § 2 Abs. 1 (zur Qualifizierung) befristet beschäftigt sind oder
  • gemäß § 2 Abs. 2 (sog. Drittmittelbefristung).

Allgemeine Kurzinformationen "Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule" des Deutschen Hochschulverbandes finden Sie hier (PDF).

Links