Instruktion für den Vizekanzler der Universität 1837

Instruktion für den Vizekanzler der Universität Dr. C. F. von Both
Paul Friedrich, v. G. G. Großherzog von Mecklenburg etc.

Bei der geschehenen Ernennung Unsers Vice-Canzlei-Directors von Both zum Vice-Canzler Unserer Universität zu Rostock, ist es nicht Unsere Absicht gewesen, die Uns, als Landesherr, Patron und Canzler der Universität zustehenden und obliegenden, durch Unsere Regierung ausgeübte Ober-Aufsicht und Leitung der Angelegenheiten derselben auf ihn zu übertragen und die unmittelbaren Beziehungen derselben zu Uns und Unserer Regierung aufzuheben; denn zu sehr ist Uns die Wohlfahrt der Academie ans Herz gewachsen, als daß Wir Uns der eigenen Sorge dafür entschlagen möchten. So wie Wir daher Unserer Regierung alle unmittelbare Competenz über die Universität, insbesondere auch in den zur Ausübung des Canzellariats gehörenden Gegenständen ausdrücklich vorbehalten, so halten Wir es doch anderseits für angemessen, Unserm Vice-Canzlei-Director von Both, durch seine Ernennung zum Vice-Canzler nicht nur ein ehrendes Anerkenntnis seiner vielfachen Verdienste um die Universität, sondern auch eine Stellung zu geben, wodurch er einerseits in eine innigere Verbindung mit der Academie gebracht und wonach er als dazu gehörend von den Lehrern sowohl, als von den Studirenden angesehen werde, anderseits aber auch sich im Stande sehe, den Angelegenheiten der Academie seine beständige Sorgfalt zu widmen und damit und dabei Unserer Regierung, zumal in solchen Dingen, deren richtige Beurtheilung aufs nur an Ort und Stelle zu erwerbende, vollständige Kenntniß von Thatsachen und äußeren Zuständen zu begründen ist, mit Rath und That zu Hülfe zu kommen. Ohne durch diese Anstellung eine eigene Zwischenbehörde zwischen Unserer Regierung und Unserer Universität constituiren zu wollen, sehen Wir vielmehr nur darin den Vereinigungs- und Vermittelungs-Punkt Unserer wohlwollenden Absichten in Bezug auf die Academie und ihrer eigenen Wünsche und erkennen in dem Unserm Vice-Canzler von Both zugewandten beiderseitigen Vertrauen eine sichere Bürgschaft seiner segensreichen Wirksamkeit.

Wir wollen nun, nach diesen allgemeinen Andeutungen, den amtlichen Wirkungskreis Unsers Vice-Canzlers von Both noch näher dahin bezeichnen:

§ 1

Alles, was zur möglichst vollkommenen Erreichung der Zwecke der Universität, was zum wahren Flor derselben, zu ihrer Aufnahme, Sicherheit und Verbesserung im Ganzen und in ihren Theilen dienen kann, sei Gegenstand seiner Aufmerksamkeit und Thätigkeit, welche letztere er theils durch unmittelbare Einwirkung auf die dabei concurrirenden Behörden und Institute, theils und besondere aber durch die Hathschläge auszuüben hat, welche Wir zu solchem Behufe bei Unserer Regierung von ihm erwarten. Unser Vice-Canzler soll auch, im Allgemeinen, über die der Universität verliehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten sorgfältig wachen, und in allen vorkommenden Fällen die Erhaltung ihrer Vorzüge, ihres Ansehens und ihrer Gerechtsame erforderlichen Orts vertreten und unterstützen, den Gemeinsinn für die Universität wecken, ihn da, wo er sich findet, sorgfältig pflegen und zu redlichen Bestrebungen für das wahre Beste der Academie ermuntern, die Hindernisse seiner Wirksamkeit aus dem Wege räumen.

§ 2

Es ist jedoch Unser bestimmte Wille, daß der Universität das Wesen einer deutschen Hochschule erhalten werden, mithin nicht nur ihre wissenschaftliche Thätigkeit frei sein, sondern sie sich auch innerhalb der Grenzen ihrer corporativen Rechte, so wie solche gesetzlich geordnet sind, frei und selbständig bewegen soll; in sofern aber diese ihre Selbstthätigkeit an gewisse Regeln gebunden sein muß, liegt es Unserm Vice-Canzler von Both zur Pflicht, die Beobachtung solcher Regeln von Seiten der Academie und ihrer Angehörigen zu bewachen und damit selbige allseitig besser erkannt und dem Bedürfnisse der Zeit angepaßt werden, soll er es sich besonders angelegen sein lassen, daß die schon längst beabsichtigten Statuten der Academie und ihrer einzelnen Facultäten, nach weiterer gründlichen Bearbeitung, zu Unserer Landesherrlichen Bestätigung gebracht, imgleichen für die Verwaltung der verschiedenen academischen Institute zeit- und zweckgemäße Regulative, in soweit es noch daran fehlt, ertheilet werden.

Auch die Sorge für die Vervollständigung und Verbesserung der academischen Disciplinar-Gesetze und die Controlle über deren tüchtige Handhabung gehört zu den Official-Pflichten des Vice-Canzlers.

§ 3

In sofern die möglichst vollkommene Erfüllung der Zwecke der Universität das Ziel der Bestrebungen Beider ist, vereinigt sich die Wirksamkeit Unsers Vice-Canzlers mit der der Corporation. Bleibt zwar die gesetzgebende und aufsehende Gewalt über die Universität der unmittelbaren Ausübung durch Unsere Regierung allwege vorbehalten, so ist Unser Vice-Canzler doch vollkommen befugt, sowohl an Rector und Concilium als an die einzelnen Facultäten, minder nicht an alle übrige Universitäts-Angehörige und Beamte diejenigen Mittheilungen, Ermahnungen oder Aufforderungen zu erlassen, welche er im Interesse der Academie, zur Ausführung der von Uns ihm ertheilten Befehle und überhaupt zur gehörigen Erfüllung der ihm nach Unserer gegenwärtigen Instruction obliegenden Pflichten, für erforderlich hält und sind daher die Behörden, Beamte und Angehörige der Universität verpflichtet, den Aufforderungen zu genügen, welche Unser Vice-Canzler an sie gelangen lassen wird. Namentlich soll es ihm unbenommen sein, bei vorkommenden Veranlassungen nach seinem Ermessen, das Concilium integrum unter seinem Vorsitz zusammen zu berufen, oder den allgemeinen Versammlungen des Concilii berathend beizuwohnen, auch von den Verhandlungen in den Facultäts-Sitzungen Kenntnis zu nehmen, von Zeit zu Zeit oder fortlaufend sich Alles, was bei dem Concilio integro, dem Goncilio arctiori und dem Rector vorgekommen, nebst den Acten und Missiven vorlegen zu lassen.

§ 4

Vertrauen Wir zwar den Einsichten und Erfahrungen Unsere Vice-Canzlers von Both , daß er die Zwecke der Academie und die zur gesicherten Verfolgung derselben geeignetsten Mittel selbst erkennen und danach seine Handlungsweise einzurichten wissen werde, so wollen Wir es ihm doch insbesondere zur Pflicht machen:

1) dahin zu sehen, daß sämmtliche academische Lehrer, Sprach-und Erercitienmeister mit vereinigten Kräften und Gesinnungen sich den Unterricht und die Bildung der studirenden Jugend angelegen sein lassen und nicht nur selbst sich friedlich und freundschaftlich gegen einander betragen, sondern auch die Studirenden dazu anhalten;

2) den academischen Instituten seine beständige Sorgfalt zu widmen, damit sie in einer ihrer Bestimmung zusagenden Verfassung bleiben. Es gilt dies namentlich auch von der Juristen-Facultät, als Spruch-Collegium, über deren Betrieb er regelmäßig alle halbe Jahre detailliarte Anzeige zu begehren und darüber an Uns zu berichten hat;

3) Allem, was zur Beförderung des Fleißes, der Sittlichkeit, guten Ordnung und des äußern Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.

§ 5 Wir übertragen Unserm Vice-Canzler von Both ferner

1) die Censur der von den Professoren und Privatdocenten herauszugebenden Schriften, auch anderer, an der Universität erscheindnden Drucksachen, Programme, Gelegenheits-Schriften etc.in Gemäßheit der darüber bestehenden Gesetzes-Vorschriften, insbesondere Unserer Verordnung vom 27. October 1819, um selbige, nach Befinden, mit dem Imprimatum zu versehen;* und lenken seine Aufmerksamkeit auch

2) auf die Notwendigkeit einer zweckmäßigen Ordnung und des Ineinandergreifens der academischen Vorlesungen. Er hat daher nicht nur sein Augenmerk darauf zu richten, daß

die Lections-Cataloge zur rechten Zeit erscheinen, sondern selbige auch vor dem Abbdruck zu prüfen, eventualiterdie Verbesserung derselben zu bewirken und halbjährig diese Oataloge sowohl; als das Verzeichnis der wirklich zu Stande gekommenen Vorlesungen Uns vorzulegen. Desgleichen hat er

3) fernerhin darauf zu sehen, daß völlig genaue und zweckmäßig eingerichtete Ab- und Zugangslisten der Studirenden gehalten und ihm fortwährend vorgelegt werden, welche Listen gleichfalls zu Anfange eines jeden Semesters, sobald die Vorlesungen ihren Anfang genommen und weitere Immatriculirungen nicht mehr stattfinden dürfen, anhero einzureichen sind.

§ 6

In Ansehung der Doctor-Promotionen wollen Wir es bei dem bisherigen Verfahren, wonach zu solchem Behufs das Procanzellariat jedesmal specialiter dem jetzigen Decane der betreffenden Facultät übertragen wird, bis auf Weiteres bewenden lassen.

§ 7

Die ökonomischen Angelegenheiten der Universität sollen auch Gegenstand der Fürsorge und Thätigkeit Unsers Vice-Canzlers von Both sein; jedoch verbleibt es in Beziehung auf die Verwaltung derselben bei den desfalls seit dem Jahre 1834 in Wirksamkeit getretenen Einrichtungen mit der alleinigen Abänderung, daß Unser Vice-Canzler von Both diejenigen Geschäfte, welche ihm dabei als Unserm Immediat-Commissarius übertragen wurden, fortan kraft seines Amtes als Vice-Canzlsr zu führen hat.

§ 8.

Das Verhältnis der Universität zur Stadt Rostock anlangend, empfehlen Wir Unserm Vice-Oanzler hier nur allgemein die Sorge für die pünktliche Aufrechthaltung und Befolgung der desfalls bestehenden Verträge und gesetzlichen Anordnungen und wird er dahin zu wirken haben, daß auch die Stadt, nach der im § 3. des Regulativs vom 9. August/8. September 1827 ertheilten Versicherung, die Zwecke der Academie, bei vorkommenden Gelegenheiten, thunlichst zu befördern helfe.

§ 9

In allen Verkommenheiten, wo Unser Vice-Canzler von Both auf den Grund Unserer gegenwärtigen Instruktion, zu eigenen Anordnungen sich nicht ermächtiget, gleichwohl aber Verfügungen für nothwendig oder zweckmäßig hält, wird derselbe solche bei Unserer Regierung motivirt in Antrag bringen, auch nicht unterlassen, über alle erhebliche Vorgänger, deren Kenntniß für Uns von Interesse ist, rechtzeitig zu berichten; so wie Wir es Uns auch vorbehalten, über Angelegenheiten der Academie, insbesondere über die Anstellung und Beförderung eines Professors, und über die Gesuche der Professoren, Privat-Docenten und Universitats-Beamte um Zulagen, Verbesserungen und Gratificationen, sein Gutachten, nach zuvor von ihm angestellter unparteilicher Prüfung, zu erfordern.

Zu Michaelis eines jeden Jahres erwarten Wir aber von Unserm Vice-Canzler von Both einen Hauptbericht über den Zustand der Universität in den beiden abgelaufenen Semestern, der nicht nur die in Betracht kommenden Zahlen-Verhältnisse derselben, sondern auch ein allgemeines Bild des wissenschaftlichen Treibens auf der Universität enthalten und die darunter besonders bemerkenswerten Momente näher bezeichnen muß. Es sind demselben Verzeichnisse der Schriften und gelehrten Aufsätze, die in dem abgelaufenem Jahre erschienen, sowie auch eine Übersicht der vorgefallenen Promotionen anzuschließen, und besondere Aufmerksamkeit ist dabei den verschiedenen academischen Instituten zu widmen, um ihre Verhältnisse und Wirksamkeit ins Licht zu stellen, zu welchem Behufe Unser Vice-Canzler sich von den einzelnen Instituts-Dirigenten entsprechende Berichte abstatten zu lassen und solche mit vorzulegen hat. Spezielle Antrage sind jedoch mit solchem Hauptberichte nicht zu verbinden, sondern werden jene, in sofern der Inhalt desselben in einem oder dem anderen Punkte dazu Veranlassung geben sollte, abgesondert zu den betreffenden Special-Acten erwartet.

§ 10

Neben dem Vice-Cancellariate bekleidet Unser Vice-Canzlei-Director von Both, nach wie vor, den Posten eines außerordentlichen Landesherrlichen Bevollmächtigten bei der Universität Rostock, in welcher Eigenschaft Wir ihm jedoch eine besondere Instruction sub hodierno ertheilet haben.

§ 11

Unser Vice-Canzler von Both hat sich zu den vorkommenden schriftlichen Ausfertigungen eines besonderen Siegels zu bedienen: Unser Großherzoglich Wappen mit der Umschrift: "Vice-Canzellariat der Universität Rostock".

§ 12

Jede Veränderung gegenwärtiger Instruction bleibt übrigens Unserm Ermessen und Unserer freiesten Entschließung vorbehalten.

Wornach derselbe sich zu richten.

Gegeben durch Unsere Regierung. Schwerin, den 1. Februar 1837.

Paul Friedrich GHzM


Wandt, Bernhard: Kanzler, Vizekanzler und Regierungsbevollmächtigte der Universität Rostock 1419-1870. Ein Beitrag zur Universitätsgeschichte. Diss. phil. (masch.) Rostock 1969, Anlage III. (Transkription Kersten Krüger)