Wegweiser Nachteilsausgleich

Klausurbogen mit Multiple-Choice-Feldern

Der Nachteilsausgleich ist ein Rechtsanspruch für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung auf eine bedarfsgerechte Anpassung von Studien- und Prüfungsbedingungen. Er zielt nicht darauf ab, Leistungsanforderungen aufzuweichen, sondern darauf, Schwierigkeiten, die sich aus einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung ergeben, zu kompensieren. Es geht also nicht um individuelle Wünsche oder eine Absenkung der Leistungsanforderungen für eine Person, sondern darum, inklusive und chancengerechte Bedingungen herzustellen, um eine Leistung erbringen zu können. Den Nachteilsausgleich am Einzelfall zu orientieren, erlaubt eine flexible Anpassung an unterschiedliche Situationen und Bedarfe.

Im Folgenden finden Sie nützliche Informationen zur Beantragung von Nachteilsausgleichen. Diese stehen in kompakter Form auch in unserem Leitfaden "Lehre barrierefrei gestalten", welcher als barrierefreie PDF-Version hier zur Verfügung steht.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Bei Vorliegen einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder anderen ärztlich attestierten Beeinträchtigungen (z. B. Teilleistungsstörungen) kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden.

Alle Studierenden, ob mit oder ohne Beeinträchtigung, unterliegen prinzipiell den gleichen Leistungsbewertungsmaßstäben. Mit dem Nachteilsausgleich soll es denjenigen mit Beeinträchtigung ermöglicht werden, die Studien- und Prüfungsleistungen unter Voraussetzungen zu erbringen, die ihre individuellen Bedarfe berücksichtigen und gleichzeitig den für die Mit-Studierenden geltenden Konditionen so nah wie möglich kommen. Der Nachteilsausgleich soll nur den krankheitsbedingten Prüfungsnachteil gegenüber den Studierenden ohne Beeinträchtigung beseitigen, aber nicht zu einer Überkompensation oder Übervorteilung führen. Allerdings nimmt die überwiegende Mehrheit der Studierenden mit Beeinträchtigung aus Unkenntnis, aber auch aus Angst vor Stigmatisierung sowie aus dem Wunsch heraus, keine "Extra-Behandlung" zu bekommen und „normal“ zu sein, keinen Nachteilsausgleich in Anspruch.

Achtung: Bei akuten Erkrankungen und unplanmäßigen Krankheitsschüben, die zu einer akuten Arbeits- bzw. Prüfungsunfähigkeit führen, ist eine Krankschreibung erforderlich. Diese berechtigt zum Rücktritt von einer Prüfung. Der Anspruch auf nachteilsausgleichende Maßnahmen hingegen ergibt sich aus länger andauernden Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen.

Welche Maßnahmen können angewendet werden?
Allgemein

Prinzipiell können Nachteilsausgleiche nicht nur für Prüfungen, sondern für sämtliche Leistungsnachweise auch während des Studiums gewährt werden – für Referate, Berichte, praktische Übungen, Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten usw. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, beeinträchtigungsbedingte Nachteile in der konkreten Situation auszugleichen. Sie müssen immer individuell verabredet werden, denn die gleiche Beeinträchtigung kann je nach Studienfach und Prüfungsgegenstand zu einer unterschiedlichen Notwendigkeit und Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs führen. Da der Einzelfall entscheidend ist, können keine verbindlichen Vorgaben gemacht werden.

Die Beurteilung erfolgt unter anderem je nach Anforderung des Fachs, hier ein Beispiel für Legasthenie:

  • In einem naturwissenschaftlichen Fach führt eine Lese-Rechtschreib-Störung bei einer rein mathematischen Prüfungsleistung zu keinem Nachteil und begründet somit auch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Erfolgt die Wissensabfrage, indem ein schriftlicher Text zu verfassen ist, kann bspw. für eine Hausarbeit oder einen Laborbericht eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder bei einer Klausur die Nicht-Beachtung von Rechtschreibfehlern gewährt werden.
  • In einer Fremdsprachenprüfung, in der die Lese- und Rechtschreibfähigkeit Schwerpunkt einer Prüfung ist, würde die Nicht-Beachtung von Schreibfehlern zu einer Überkompensation führen. In diesem Fall wäre eine Schreibzeitverlängerung angemessen.

Häufig wird ein Maßnahmenpaket verabredet: So ist es sinnvoll, dass wenn bei einer Klausur eine Schreibzeitverlängerung gewährt wird, z.B. auch ein separater Raum mit eigener Aufsicht organisiert wird, um die Konzentration zu ermöglichen.

Folgende Fragen sollten im Vorfeld geklärt werden:

  1. Welche Kompetenzen sollen geprüft werden?
  2. Welche Prüfungsform ist vorgesehen und in welcher Form könnte der Erwerb der zu messenden Kompetenzen noch geprüft werden?
  3. Worin besteht bezüglich der zu erbringenden Leistung die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung?
  4. Ist der Nachteil ausgleichsfähig, d. h. ist er Folge der Beeinträchtigung?
  5. Mit welchen Maßnahmen lässt sich – bezogen auf die zu prüfenden Inhalte und die krankheitsbedingte Einschränkung – der konkrete Nachteil sinnvoll ausgleichen?

    Die folgende, nicht abschließende Auflistung zeigt mögliche und bewährte Nachteilsausgleiche beispielhaft auf. Einige Anpassungsformen überlagern sich dabei inhaltlich:

     

    Organisatorische Anpassungen
    • Erstellen individueller Studien-, Stunden- und/oder Prüfungspläne: Ein individueller, von Regelterminen und vorgegebenen Veranstaltungsreihenfolgen abweichender Zeitplan reduziert die Prüfungslast, v. a. bei einer hohen Prüfungsanzahl in einem kurzen Zeitraum. Eine solche Entzerrung des Studiums kann auch Ausnahmeregelungen, z. B. die Verlängerung von Modul- und Prüfungsanmeldefristen umfassen. Ebenso können Prüfungen vorgezogen, nach hinten verschoben sowie studienbegleitend oder in Teilleistungen gesplittet abgelegt werden. Ferner ist eine Belegung weiterführender Lehrveranstaltungen unter Vorbehalt auch ohne den Nachweis der bestandenen Prüfung möglich, dies muss jedoch auch nach fachlichen Gesichtspunkten entschieden werden.
    • Berücksichtigung von auf beeinträchtigungsspezifischen Bedarfen beruhenden Wünschen der Studierenden hinsichtlich Termin, Ort und Sitzplatz: Bei chronischen Erkrankungen können notwendige medizinische Behandlungen wie Dialyse und Medikamenteneinnahme bzw. -nebenwirkungen bedingen, dass an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten Tageszeiten Prüfungsleistungen nicht oder nur sehr eingeschränkt erbracht werden können. Einige Behinderungsformen, wie Einschränkungen der Mobilität oder Hör- und Sehbeeinträchtigungen, machen die Wahl eines bestimmten Sitzplatzes erforderlich, z. B. nahe der Tür, nahe oder fern von Lichtquellen, weit vorn usw.
    • Ermöglichung von kurzfristigem Ansetzen und Verlegen mündlicher Prüfungen und Nichtberücksichtigung von behinderungsbedingten Prüfungsrücktritten: Eine derartige Flexibilität kommt insbesondere Studierenden mit chronischen und/oder psychischen Erkrankungen zugute, wenn nicht-planbare Krankheitsschübe auftreten.
    Zeitliche und räumliche Modifikationen
    • Zeitverlängerungen: Die Verlängerung von Bearbeitungszeiten bietet sich bei vielen Formen der Leistungserbringung an – bei Hausarbeiten, Klausuren, mündlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Der Umfang der Zeitzugabe ist im Einzelfall zu bemessen. Bei schriftlichen Prüfungen ist zu beachten, dass auch ein separater Raum mit eigener Aufsicht organisiert werden sollte. Die Ausweitung von Vorbereitungs- und Schreibzeiten unterstützt Studierende mit Lese-Rechtschreibstörung, jene mit motorischen Beeinträchtigungen, v. a. wenn sie eine Assistenz benötigen, sowie jene mit chronischen Erkrankungen, bei denen regelmäßige Unterbrechungen zu erwarten sind, z. B. bei Dialyse- oder Migränepatient*innen. Auch hier empfiehlt sich zusätzlich ein separater Raum mit eigener Aufsicht, um die anderen Prüfungsteilnehmenden nicht zu stören. Auch stark sehbehinderte, blinde, stark hörbehinderte oder gehörlose Studierende profitieren sehr von Zeitverlängerungen, gerade wenn Materialien und relevante Literatur nicht in aufbereiteter Form zur Verfügung stehen.
    • Pausen und Unterbrechungen: Manche Beeinträchtigungen führen dazu, dass die Toilette häufiger oder länger aufgesucht und/oder Medikamente oder Nahrung zu bestimmten Zeiten zu sich genommen werden müssen. In solchen Fällen werden individuelle Pausen benötigt. Der dadurch bei Klausuren entstehende zeitliche Nachteil kann ausgeglichen werden, indem diese Unterbrechungen nicht in die Prüfungszeit eingerechnet werden und die Prüfungszeit um die tatsächlich anfallenden Pausen verlängert wird. Sind längere Regenerationsphasen nötig, kann eine Prüfung in mehreren Teilaufgaben gesplittet werden. Auch hier empfiehlt sich zusätzlich ein separater Raum mit eigener Aufsicht, um die anderen Prüfungsteilnehmenden nicht zu stören.
    • Verlegung des Prüfungsorts: Von dieser Maßnahme profitieren besonders Studierende mit Angststörungen, mit Legasthenie und mit Konzentrationsstörungen, z. B. als Nebenwirkung von Medikamenten. Generell ist ein separater Raum mit eigener Klausuraufsicht eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Nachteilsausgleichen, sowohl zur Schreibzeitverlängerung als auch zur Zulassung von Hilfsmitteln wie Diktiergeräten und Vorlesekräften. Mitunter sind bei der Wahl der Prüfungsräume bestimmte Infrastrukturen zu gewährleisten, z. B. die direkte Nähe zu einer barrierefreien Toilette oder einem Ruheraum sowie die Ausstattung eines Arbeitsplatzes für blinde Studierende. Das Deutsche Studierendenwerk empfiehlt, in besonderen Einzelfällen Prüfungen außerhalb der Hochschule – im Krankenhaus oder zuhause – zu ermöglichen, wenn der Prüfungsort beeinträchtigungsbedingt nicht aufgesucht werden kann.
    Modifikationen der Prüfungsform
    • Austausch oder Ergänzung einer Prüfungsform: Hängt die Lernzielüberprüfung nicht mit der Technik der Wissenswiedergabe zusammen, können bspw. Klausuren durch mündliche Prüfungen ersetzt werden und umgekehrt. Ebenso verhält es sich mit Referaten und Hausarbeiten. Auch die Umwandlung von Gruppen- in Einzelarbeiten und anders herum ist denkbar. Werden jedoch mit den spezifischen Prüfungsformen spezifische Kompetenzen abgefragt, lassen sie sich nicht ohne weiteres austauschen. Dann bietet es sich für den Einzelfall an, eine mündliche Prüfung durch schriftliche Ausführungen und schriftliche Arbeiten durch ein Abgabegespräch zu ergänzen. Ersteres kommt bspw. bei Hör-, Sprech- und Sprachbehinderungen zum Tragen, letzteres bei Legasthenie oder bei Autismus sowie bei chronischen und psychischen Erkrankungen, z. B. einer diagnostizierten Angststörung. Bedenken Sie auch weitere Prüfungsformen wie Lerntagebücher oder Lernportfolios.
    • Anpassung der Bestimmungen zu Praktika und praktischen Übungen/Prüfungen: Sind Studierende nur eingeschränkt erwerbsfähig, sollten mehrmonatige Pflichtpraktika geteilt oder andere Berufserfahrungen angerechnet werden können, um Studienunterbrechungen möglichst zu vermeiden. Studierende mit Bewegungs- oder Sinnesbeeinträchtigungen sollten praktische Teilleistungen verändern, kürzen oder durch gleichwertige andere Leistungen ersetzen dürfen.
    Zulassung von Hilfsmitteln und Assistenz
    • Adaptierte Prüfungsunterlagen: Generell ist die Lesbarkeit der Aufgabenstellung sicherzustellen. Bei Legasthenie und Blindheit können barrierefreie, digitale Dokumente und/oder Audiodateien bereitgestellt werden. Eine starke Sehbeeinträchtigung kann durch Unterlagen in Großdruck (mindestens 36 Punkt und Zeilenabstand von 1,5) ausgeglichen werden. Bei Wahrnehmungseinschränkungen sollten in den Aufgabenstellungen auf Abbildungen und Grafiken verzichtet werden. Ebenso unterstützend kann eine Fettmarkierung von Schlüsselwörtern sein.
    • Zulassung technischer Hilfsmittel: Ist ein Lernziel nur durch eine Klausur zu überprüfen, benötigen blinde Studierende sowie Studierende mit Legasthenie, mit Mobilitäts- und mit sehr starker Sehbeeinträchtigung technische Hilfsmittel wie ein Diktiergerät oder ein Notebook mit Spracheingabe und entsprechender Umwandlungssoftware. Um die anderen Prüfungsteilnehmenden nicht durch das Sprechen zu stören, ist auch hier ein separater Raum ratsam. Zusätzlich ist eine angemessene Zeitverlängerung zu gewähren, um eine Korrektur von Übertragungsfehlern der Sprachumwandlungssoftware zu ermöglichen. Den Studierenden ist es zu ermöglichen, sich vorab mit den technischen Hilfsmitteln vertraut zu machen – entweder, indem sie zur Verfügung gestellte Geräte vorab testen oder ihre eigenen Geräte benutzen. In diesem Fall müssen die Geräte von der Hochschule geprüft werden, um die Nutzung unerlaubter Hilfsmittel auszuschließen. 
    • Zulassung von persönlicher Assistenz: Studierende mit Mobilitäts- und Sehbeeinträchtigungen sowie mit Legasthenie können in Klausuren auch auf Vorlesekräfte und Schreibassistenz zurückgreifen. Bei Vorliegen von Sprech- und Hörbeeinträchtigungen sowie Gehörlosigkeit kann in mündlichen Prüfungen eine Kommunikationsassistenz, z. B. zur Übersetzung in Gebärdensprache, eingesetzt werden. Benötigen Studierende für persönliche Bedarfe auch sonst eine persönliche Assistenz, ist diese auch in Prüfungen zuzulassen. Bei psychischen Erkrankungen und Autismus kann die Anwesenheit einer Vertrauensperson in einer Prüfung sehr hilfreich sein und zugelassen werden.
    Umgang mit Teilleistungsstörungen
    • Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern: Rechtschreib- und Interpunktionsfehler in Klausuren nicht zu werten, stellt eine Maßnahme dar, die nicht nur Studierende mit Legasthenie, sondern auch Studierende mit sehr starker Sehbeeinträchtigung und gehörlose Studierende, für die Deutsch wie eine Fremdsprache ist, unterstützt. Bei Haus- und Abschlussarbeiten kann bspw. die automatische Rechtschreibprüfung von Textverarbeitungsprogrammen helfen, sodass dann kein Nachteilsausgleich nötig ist.
    • Wiederholungen: Bei Sprachbeeinträchtigungen, aber auch bei psychischen Erkrankungen und Konzentrationsstörungen z. B. aufgrund von Medikamentennebenwirkungen empfiehlt sich für mündliche Prüfungen ein toleranter Umgang mit Wortfindungsstörungen oder Stottern. Ebenso angebracht ist eine wertfreie mehrmalige Wiederholung von Fragen und Aussagen. Dies sollte im Vorfeld intensiv mit den Prüfenden besprochen werden.
    Erfolgschancen für Nachteilsausgleiche

    Je nach Beeinträchtigung, Prüfungsform und Fach werden einige Nachteilsausgleiche meist unproblematisch genehmigt und umgesetzt. Diese sind insbesondere:

    • Nachteilsausgleich durch Raumplanung (organisatorische Anpassung) 
    • Nachteilsausgleich bei körperlichen Behinderungen
    • Nachteilsausgleich bei Sinnesschädigungen
    • Nachteilsausgleich bei chronischen (körperlichen) Erkrankungen
    • Psychologische Kurzinterventionen durch Psychologen/innen des Studierendenwerks

     

    Eher komplexer sind folgende Nachteilsausgleiche, die in jedem Fall mit dem/der Beauftragten für behinderte und/oder chronisch kranke Studierende besprochen werden sollten:

    • Nachteilsausgleich bei Legasthenie (Diagnostik!)
    • Nachteilsausgleich bei rezidivierenden chronischen psychischen Erkrankungen (z.B. Depression, Ängste, psychot. Schübe)
    • Nachteilsausgleich bei psychischen „Dauererkrankungen“ wie ADHS (Problem: Rechtssprechung)
    Wie kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?
    Regelung nach Prüfungsordnung

    An der Universität Rostock regeln die Rahmenprüfungsordnungen (RPOs) den Nachteilsausgleich (RPO für BA/MA 2020: §18; RPO für LA 2020: §24) sowie die Möglichkeiten eines Teilzeitstudiums (RPO für BA/MA 2020: §4; RPO für LA 2020: §15). Voraussetzung für die Bewilligung ist das Vorliegen einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung. Die Anträge sind prinzipiell semesterweise neu zu stellen. Bei einer dauerhaften Beeinträchtigung kann jedoch auch eine dauerhafte Regelung getroffen werden.

    Auszug aus RPO, LA 2020, §24 - Nachteilsausgleich:

    "Die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch geeignete Nachweise, insbesondere durch ein ärztliches Zeugnis, glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung, eine Prüfungsvorleistung oder eine Studienleistung in der vorgesehenen Form abzulegen, so bestimmt der Zentrale Prüfungsausschuss eine angemessene Maßnahme zum Ausgleich des Nachteils. Insbesondere kann er die Dauer oder Bearbeitungsfrist einer Prüfungsleistung verlängern, die äußeren Prüfungsbedingungen anpassen (z.B. Zulassung geeigneter Hilfsmittel), das Prüfungsverfahren anders gestalten oder auch eine andere Prüfungsform festlegen. Der Nachteilsausgleich darf der Kandidatin/den Kandidaten keinen Vorteil gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten verschaffen und auch nicht Wesen und Inhalt der Prüfung widersprechen. Die Entscheidung wird auf schriftlichen Antrag einzelfallbezogen getroffen. Bei Prüfungsleistungen ist der Antrag spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Der Zentrale Prüfungsausschuss kann die Wirkung seiner Entscheidung auf mehrere Prüfungstermine erstrecken, wenn und soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist. Auf Beschluss des zentralen Prüfungsausschusses kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Der Zentrale Prüfungsausschuss hat die Behindertenbeauftragte/den Behindertenbeauftragten über den Antrag zu informieren und sie/ihn vor der Entscheidung anzuhören, es sei denn, sie/er verzichtet auf die Anhörung."

     

     

    Was ist zu beachten?

    Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss:

    • von den Studierenden frühzeitig, spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung
    • schriftlich (als formloser Antrag) beim zuständigen Prüfungsausschuss bzw. bei Staatsprüfungen beim staatlichen Prüfungsamt eingereicht werden.
    • Zudem sind die geeigneten nachteilsausgleichenden Maßnahmen darzulegen und
    • es ist in zu begründenden Ausnahmefällen ein aktuelles fachärztliches Attest über die Erkrankung und deren Auswirkungen oder im Einzelfall der Schwerbehindertenausweis als Nachweis der Beeinträchtigung beizulegen.

    GANZ WICHTIG:

    Studierende können sich vor oder bei der Beantragung und Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs durch die/den Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende der Universität oder der Fakultät beraten lassen (Kontaktdaten siehe "Beratung"). Die Beauftragten begleiten den Prozess und geben eine Stellungnahme ab, in der den zuständigen Prüfungsämtern die Auswirkungen der Beeinträchtigung dargelegt und Empfehlungen zum Nachteilsausgleich gegeben werden. In der Regel folgt der Prüfungsausschuss dieser Expertise!

    Die Diagnose bzw. die Art der Beeinträchtigung muss aufgrund von Daten- und Privatsphärenschutz den Prüfer*innen gegenüber nicht angegeben werden!

     

    Ablauf der Antragstellung und Entscheidung
    Schema zum Ablauf eines Nachteilsausgleichs

    Die nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für den Nachteilsausgleich zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen, befindet über die Anträge und teilt die Entscheidung den Antragstellenden schriftlich mit. Ein positiver Bescheid führt die beschlossenen nachteilsausgleichenden Mittel detailliert auf und wird durch die Studierenden den zuständigen Lehrenden vorgelegt, so dass die genehmigten Regelungen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

    In komplexer gelagerten Fällen wird das Justiziariat der Hochschule zu prüfungsrechtlichen Fragen hinzugezogen. Ein negativer Bescheid muss eine schriftliche Begründung und eine angefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen die Ablehnung eines Nachteilsausgleichs kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Unter Umständen vermitteln die Studiendekanate oder die Behindertenbeauftragten auch zwischen den Studierenden und den Dozent*innen und anderen involvierten Stellen.

    Beratung
     

    Inklusionsbeauftragter und Leiter Stabsstelle Diversity

    RD Andreas Tesche
    Tel.: +49 381 498-1270 

    andreas.tescheuni-rostockde

    Erstberatung durch das Studierendenwerk:

    Sozialberatung des Studierendenwerks Rostock-Wismar:

    Anke Wichmann
    Tel.: +49 381 4592 640 /-642 

    a.wichmannstw-rwde

    Erfahrungsaustausch in Studierendengruppe:

    StuBecK - Interessengemeinschaft Studierender mit Beeinträchtigung und/oder chronischer Erkrankung:

    Maxi Michalke - Tutorin im Studierendenwerk Rostock-Wismar
    Tel.: +49 381 4592 640 

    m.michalkestw-rwde

    Beratung, Stellungnahmen und Unterstützung bei der Antragstellung:

    Beauftragter für behinderte und chronisch Kranke Studierende:

    Prof. Dr. Christoph Perleth
    Tel: +49 381-498 57 42

    christoph.perlethuni-rostockde

    Fakultätsvertreter*innen:

       
    Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät Frau Dr. Christine Struck
    Institut für Landnutzung
    Tel.: (0381) 498 31 67(
    christine.struckuni-rostockde
    Satower Straße 48,
    18051 Rostock
    Fakultät für Informatik und Elektrotechnik Frau Prof. Dr. Kerstin Thurow
    Tel.: 0381 - 498 78 00
    kerstin.thurowuni-rostockde
    Friedrich-Barnewitz-Straße 8,
    18119 Rostock
    Juristische Fakultät Frau Anja Christow
    Tel.: 0381/ 498-8004
    pruefungsamt.jufuni-rostockde
    Ulmenstraße 69
    Haus 3, 1. OG,
    18057 Rostock
    Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik Monika Nitz
    Tel.: (0381) 498 9004
    monika.nitzuni-rostockde
    Albert-Einstein-Str. 2,
    18051 Rostock
    Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Herr Dr. Klaus-Thomas Heß
    Tel.: 0381 - 498 66 64
    klaus-thomas.hessuni-rostockde
    Ulmenstraße 69,
    18057 Rostock
    Medizinische Fakultät Herr Prof. Dr. Ekkehardt Kumbier
    Tel.: 0381 - 494 5944
    ekkehardt.kumbiermed.uni-rostockde
    Doberaner Str. 140,
    18057 Rostock
    Philosophische Fakultät Prof. Dr. Christoph Perleth
    Institut für Pädagogische Psychologie
    Tel.: (0381) 498 26 51
    christoph.perlethuni-rostockde
    August-Bebel-Straße 28,
    18055 Rostock
    Theologische Fakultät Sabine Kilian
    Religionspädagogik
    Tel.: (0381) 498 8408
    sabine.kilianuni-rostockde
    Universitätsplatz 1,
    18055 Rostock
    Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Antje Waldschläger
    Tel.: (0381) 498 4010
    antje.waldschlaegeruni-rostockde
    Ulmenstraße 69,
    18057 Rostock
    Sprachenzentrum Frau Dr. Doreen Selent
    Tel.: 0381-498 55 71
    doreen.selentuni-rostockde
    Ulmenstraße 69
    Haus 1, R 410
    18057 Rostock