Allgemeine Hinweise zu amtlichen Beglaubigungen

Sofern bei den im Rahmen Ihres Antrags auf Zulassung/Immatrikulation einzureichenden Unterlagen eine beglaubigte Form vorgeschrieben ist, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Wichtig!

Prüfen Sie bitte auch selbst genau, ob die Beglaubigung den unten genannten Anforderungen genügt. Sollte die  Beglaubigung  diesen  Kriterien  nicht  entsprechen,  wird  sie  von  der  Universität  Rostock  nicht anerkannt. Ihr Antrag muss dann aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Wer beglaubigt?

Amtlich  beglaubigen  können  alle  öffentlichen  Dienst stellen,  die  ein  Dienstsiegel  führen.  Das  sind insbesondere Behörden und Notare. Grundsätzlich erhalten Sie daher amtlich beglaubigte Kopien von Originalunterlagen bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Im Ausland können Urkunden bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften) beglaubigt werden. 

Nicht anerkannt werden von der Universität Rostock  Beglaubigungen folgender Stellen: Krankenkassen, Banken, Sparkassen, Vereine, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. 

Worauf Sie achten müssen

Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:

  • einen  Vermerk,  der  bescheinigt,  dass  die  Kopie/Abschrift  mit  dem  Original  übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),
  • die Unterschrift des Beglaubigenden und den Tag der Beglaubigung sowie
  • den deutlich lesbaren Abdruck des Dienstsiegels. 

Ein  Dienstsiegel  enthält  in  der  Regel  neben  einem  Emblem  den  Namen/die  Bezeichnung  der Dienststelle und die Nummer des Dienstsiegels. Ein einfacher Anschriftenstempel genügt nicht.

Beglaubigungen bei mehrseitigen Kopien

Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet  und  so  gesiegelt  werden,  dass  auf  jeder  Seite  ein  Teil  des  Dienstsiegelabdrucks erscheint. 

Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass  auf  jeder  Seite  des Originals  Ihr  Name  steht. Ist  er  nicht  überall  angegeben,  muss er  in  die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde. 

Rechtlicher Hinweis

Fälschungen  von  Zeugnissen  und  anderen  Bewerbungsunterlagen  sind  strafbare  Handlungen. Sie werden zur Anzeige gebracht und führen zur Versagung der Immatrikulation bzw. zur Exmatrikulation.