Geschäftsordnung des Akademischen Senats der Universität Rostock (Geschäftsordnung des Senats) vom 11. Oktober 2013

Fundstelle: Amtliche Bekanntmachungen Nr. 47/2013 vom 22. Oktober 2013

Änderungen:
1. § 11 Absatz 8 geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 18. September 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 41/2014)

2. §§ 1-6, 13 und 14 geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 4. Dezember 2019 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 52/2019)

3. Inhaltsverzeichnis und Einfügung §14a geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 1. April 2020 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2020)

Aufgrund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 18) hat die Universität Rostock folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Mitglieder und Stellvertretung, Vorsitz

§ 1    Gewählte Mitglieder
§ 2    Vorsitz

II. Vorbereitung der Sitzung
§ 3    Einberufung/Situngstermine
§ 4    Ladung
§ 5    Tagesordnung/Anträge

III. Durchführung der Sitzungen, Abstimmungen, Protokoll
§ 6    Teilnahme, Rede- und Antragsrecht
§ 7    Öffentlichkeit
§ 8    Beschlussfähigkeit
§ 9    Sitzungsverlauf
§ 10  Anträge zur Geschäftsordnung
§ 11  Beschlussfassung
§ 12  Wahlen
§ 13  Protokoll

IV. Senatskommissionen
§ 14  Senatskommissionen

VI. Sonderregelung zur Aufrechterhaltung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit während der Corona-Krise
§ 14a Aufrechterhaltung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit während der Corona-Krise

V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

I. Mitglieder und Stellvertretung, Vorsitz

§ 1 Gewählte Mitglieder

(1) Mitglieder des Akademischen Senats (nachfolgend "Senat" genannt) sind die in den Senat gewählten zwölf Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, vier akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, vier Studierende sowie zwei weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Mitglieder des Senats sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität ist Recht und Pflicht der in § 50 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes genannten Mitglieder. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Insbesondere den Studierenden ist die Wahrnehmung ihrer Recht und Pflichten in der Selbstverwaltung durch geeignete Maßnahmen zur erleichtern.

(2) Ein Mitglied des Senats wird im Fall einer Verhinderung zur Teilnahme an einer Sitzung durch das jeweils nächstfolgende Ersatzmitglied aus ihrem/seinem Wahlvorschlag gemäß § 33 Absatz 1 der Wahlordnung vertreten. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das vertretene Mitglied. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft findet keine Vertretung statt.

(3) Das Mitglied hat dem Referat Akademische Selbstverwaltung (§ 2 Absatz 4) ihre/seine Verhinderung zur Sitzung rechtzeitig anzuzeigen. Das Referat Akademische Selbstverwaltung veranlasst die ordnungsgemäße Vertretung gemäß Absatz 2.

(4) Die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter teilen ihre ladungsfähigen Anschriften und jede Änderung unverzüglich dem Referat Akademische Selbstverwaltung mit. Ein Rücktritt oder ein Verlust der Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus der Universität oder durch Statusgruppenwechsel sind ebenfalls dem Referat Akademische Selbstverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die gewählten Mitglieder und ihre Stellverterinnen/Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über die nichtöffentlichen Beratungsinhalte der Sitzung verpflichtet.

§ 2 Vorsitz

(1) Der Senat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Falls die/der Vorsitzende verhindert ist, wird sie/er von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(2) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen aus den Reihen der Mitglieder für die jeweilige Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Leitung der Wahl hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Senats aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer.

(4) Das Referat Akademische Selbstverwaltung unterstützt die Tätigkeit des Senats im Rahmen der diesem Referat in der Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.

II. Vorbereitung der Sitzung

§ 3 Einberufung/Sitzungstermine

(1) Während der Vorlesungszeit soll der Senat einmal im Monat tagen. Die Sitzungen sollen um 14:00 Uhr beginnen und aus familienfreundlichen Gründen in der Regel spätestens um 16:30 Uhr enden.

(2) In dringenden Fällen kann der Senat zusätzlich von der/dem Vorsitzenden einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens acht Mitglieder des Senats dies verlangen. Die Einladung dazu ist spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes an die Senatsmitglieder abzusenden.

(3) Die erste Sitzung des neugewählten Senats wird von der/dem Vorsitzenden des bisherigen Senats und dem ältesten anwesenden Mitglied des neuen Senats aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer vorbereitet.

§ 4 Ladung

Die stimmberechtigten Mitglieder des Senats sowie die Teilnehmerinnen/Teilnehmer gemäß § 6 werden eine Woche vor der Senatssitzung geladen. Die Ladung erfolgt auf elektronischem Wege durch Zusendung der vorläufigen Tagesordnung und der dazugehörigen Unterlagen. Die vorläufige Tagesordnung ist in geeigneter Weise eine Woche vor der Sitzung zu veröffentlichen.

§ 5 Tagesordnung/Anträge

(1) Alle Mitglieder der Universität sind berechtigt, Anträge beim Senat einzureichen.

(2) Die Anträge an den Senat sollen nach Form und Inhalt den vom Referat Akademische Selbstverwaltung ausgegebenen Mustervorlagen entsprechen. Sie müssen mindestens enthalten: Datum, Einreicherin/Einreicher, Bearbeiterin/Bearbeiter, Beschlussvorschlag, Begründung, Angaben zur Abstimmung mit den beteiligten Stellen.

(3) Anträge sind spätestens zehn Werktage vor der nächsten Sitzung des Senats beim Referat Akademische Selbstverwaltung einzureichen. In dringenden Ausnahmefällen können Anträge noch bis einen Tag vor der Sitzung eingereicht werden. Über die Feststellung der Dringlichkeit und die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die/der Vorsitzende. Berufungsangelegenheiten gelten grundsätzlich als dringlich.

(4) Die/der Vorsitzende prüft die eingegangenen Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung. Die/der Vorsitzende kann Anträge ohne vorherige Befassung des Senats zunächst an die zuständigen Senatskommissionen oder sonstige zu beteiligende Stellen verweisen. Sofern der Senat nicht zuständig ist, gibt die/der Vorsitzende den Antrag an die zuständige Stelle ab. Die/der Vorsitzende informiert die Antragstellerin/den Antragsteller sowie den Senat über ihre/seine Entscheidung.

(5) Für jede Sitzung ist der Tagesordnungspunkt "Informationen des Rektorats/Anfragen an das Rektorat" vorzusehen. Das Rektorat reicht drei Werktage vor dem Sitzungstermin einen schriftlichen Bericht ein.

(6) Auf der Grundlage der eingebrachten Anträge und Beratungsgegenstände erstellt die/der Vorsitzende des Senats die vorläufige Tagesordnung der Sitzung des Senats. Sie soll Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Sitzung enthalten. Die endgültige Tagesordnung wird vom Senat zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.

(7) Ist über den Berufungsvorschlag einer Fakultät zu beraten, bestimmt die/der Vorsitzende nach Maßgabe der Grundordnung ein Mitglied des Senats zur Berichterstattung.

III. Durchführung der Sitzungen, Abstimmungen, Protokoll

§ 6 Teilnahme, Rede- und Antragsrecht

An den Sitzungen des Senats nehmen teil

(a) mit Rede- und Antragsrecht

- die Mitglieder des Rektorats,
- die Dekaninnen/Dekane,
- die/der Vorsitzende des Universitätsrats,
- die Präsidentin/der Präsident des Konzils,
- die Präsidentin/der Präsident des Studierendenrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses,
- die Gleichstellungsbeauftragte,
- die/der Behindertenbeauftragte,
- die/der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Universität Rostock und
- die/der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Universitätsmedizin Rostock.

(b) mit Rederecht

- die Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren und
- vom Senat oder der/dem Vorsitzenden im Einzelfall zugelassene Personen.

§ 1 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind universitätsöffentlich.

(2) Der Senat kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkt oder für die gesamte Sitzung ausschließen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(4) Mitglieder des Senats sowie beratende oder sonstige Teilnehmer an den Sitzungen sind von der Teilnahme an der Sitzung insoweit ausgeschlossen, als die Entscheidung des Senats in einer Angelegenheit ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person muss den Sitzungsraum verlassen.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

(2) Es wird eine Anwesensheitsliste geführt. Für Senatsmitglieder, die nach Beginn der Sitzung erscheinen oder die Sitzung vor deren Ende verlassen, wird die Zeit der Anwesenheit protokolliert.

§ 9 Sitzungsverlauf

(1) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Senats.

(2) Die Worterteilung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3) Zu einer unmittelbaren kurzen Erwiderung kann die/der Vorsitzende das Wort auch außerhalb der Rednerliste erteilen.

(4) Die/der Vorsitzende kann eine Rednerin/einen Redner unterbrechen, um ihn zur Sache oder zur Ordnung zu rufen oder einen Beschluss zur Redezeitbeschränkung herbeiführen.

(5) Sollte sich eine komplexere Anfrage an das Rektorat ergeben, wird diese nach maximal 10-minütiger Diskussion mit der Bitte um Erarbeitung einer Vorlage bis zur nächsten Sitzung vertagt.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Durch Wortmeldung zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen anderen Wortmeldungen vor.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich vorgebracht werden und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.

(3) Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten insbesondere Anträge

- zur Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- zur Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunkts,
- zur Überweisung an einen Ausschuss,
- zum Schluss der Beratung,
- zum Schluss der Rednerliste oder
- zur Beschränkung der Redezeit.

(4) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen.

§ 11 Beschlussfassung

(1) Ein Beschluss kommt - soweit nichts anderes bestimmt - zustande, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Enthaltungen, ungültige und nicht abgegebene Stimmen bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

(2) Der Beschluss über den Universitätsentwicklungsplan bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Senats. Von der Entscheidung des Rektorats über die Ressourcenverteilung und über die Wiederbesetzung von Stellen für Professorinnen/Professoren kann der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abweichende Entscheidungen treffen.

(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung entschieden. Zu den Personalangelegenheiten zählen alle Angelegenheiten, die die persönliche Sphäre eines Universitätsmitglieds berühren sowie alle Verfahrensschritte, die mit einer Einstellung oder Berufung zusammenhängen.

(4) Vor der Beschlussfassung wird der Wortlaut des Antrags von der/dem Vorsitzenden wörtlich bekannt gegeben. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass mit Ja oder Nein geantwortet werden kann.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder per Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt eine geheime Abstimmung. Außerdem kann der Senat auf Antrag eines Mitglieds eine namentliche Abstimmung beschließen. Bei namentlicher Abstimmung werden die Senatsmitglieder einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen. Die Stimmabgabe ist zu protokollieren.

(6) Die/der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Wird das Ergebnis angezweifelt, so findet eine Gegenprobe statt.

(7) Die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben gemäß § 52 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der Grundordnung als gewählte Mitglieder Stimmrecht.

(8) Bei Entscheidungen des Senats, die Fragen der Studienorganisation, der studentischen Selbstverwaltung oder der sozialen Belange der Studierenden betreffen, können die dem Senat angehörenden Studierenden ein Veto einlegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mehrheit der anwesenden dem Senat angehörenden Studierenden der Beschlussfassung des übrigen Senats widerspricht und mindestens die Hälfte der anwesenden dem Senat angehörenden Studierenden nach kurzer Beratung danach Veto einlegt. Wird das Veto ausgeübt, so sind die Gründe, die zum Veto geführt haben, im Protokoll festzuhalten. Die Angelegenheit ist in einer zweiten Lesung in einer der folgenden Senatssitzungen abschließend zu beraten und zu beschließen. Die Antragsteller sind aufgefordert, die Einwände der Studierenden zu prüfen und mit Vertretern der Studierendenschaft vor der abschließenden Lesung darüber zu beraten. Auch die Senatskommission Studium, Lehre und Evaluation soll sich vor der zweiten Lesung mit der Angelegenheit befassen.

§ 12 Wahlen

(1) Gewählt wird in der Regel geheim. Offen kann gewählt werden, wenn Gesetze oder die Grundordnung nichts anderes bestimmen und kein Mitglied des Senats widerspricht.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet der Senat, ob und wie das Wahlverfahren weitergeführt wird.

(3) Gewählt werden kann nur, wer seine Bereitschaft sich zur Wahl zu stellen, erklärt hat.

(4) Hat der Senat Wahlen vorzunehmen, Kandidatinnen/Kandidaten zu nominieren oder sonst Personen für Aufgaben zu bestimmen oder vorzuschlagen, kann er für entsprechende Vorschläge eine Frist festsetzen.

§ 13 Protokoll

(1) Das Protokoll wird durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Referats Akademische Selbstverwaltung (Protokollantin/Protokollant) geführt.

(2) Über jede Sitzung des Senats ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollantin/dem Protokollanten unterzeichnet wird.

(3) Das Protokoll muss Angaben enthalten über:

1. Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
2. den Namen der/des Vorsitzenden,
3. die Anwesenheitsliste, getrennt nach Mitgliedern, beratenden Teilnehmern und geladenen Gästen,
4. den behandelten Gegenstand einschließlich der gestellten Anträge,
5. die gefassten Beschlüsse und
6. das Ergebnis von Wahlen.

(4) Anträge zur Geschäftordnung sollen in der Regel nicht in das Protokoll aufgenommen werden.

(5) Jedes Mitglied des Senats kann verlangen, dass seine Erklärungen zu einem Tagesordnungspunkt oder zum Sitzungsverlauf in das Protokoll aufgenommen werden. Die Erklärungen müssen der/dem Vorsitzenden des Senats spätestens am dritten Werktag nach dem Sitzungstermin in schriftlicher Form zugegangen sein.

(6) Das Protokoll wird dem Senat in der Regel in der nächsten, spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Einsprüche gegen das Protokoll können in dieser Sitzung erfolgen. Erfolgt kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Das Protokoll der letzten Sitzung des Senats in einer Amtsperiode wird den Senatsmitgliedern dieser Amtsperiode per E-Mail zugestellt. Wird innerhalb einer Woche kein Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt.

(7) Die Protokolle des Senats werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

IV. Senatskommissionen

§ 14 Senatskommissionen

(1) Der Senat kann gemäß § 16 Absatz 9 der Grundordnung Senatskommissionen einsetzen und wieder auflösen.

(2) Mitglieder der Kommissionen sind Senatorinnen/Senatoren sowie fachkompetente Universitätsmitglieder. Die Gruppen sollen angemessen vertreten sein. Für die Mitglieder der Kommissionen werden keine Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter bestimmt. Die in § 6 genannten Personen können mit Antrags- und Rederecht beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Senatskommissionen können Sachverständige und Auskunftspersonen einladen.

(3) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der Senatsmitglied sein soll. §§ 2, 4, 7 und 9 gelten sinngemäß. Die Kommissionsvorsitzenden haben dem Senat regelmäßig zu berichten. Die Tagesordnungen und Protokolle der Kommissionssitzungen sind dem Referat Akademische Selbstverwaltung zeitnah zuzuleiten.

(4) Die Tätigkeit der Kommissionen wird jeweils durch eine von der Kanzlerin/dem Kanzler zu benennende geschäftsführende Stelle unterstützt. Die geschäftsführende Stelle lädt zur ersten Sitzung einer Senatskommission ein. Die Kommissionsmitglieder der vergangenen Amtsperiode übergeben in der ersten Sitzung die Amtsgeschäfte an die Kommissionsmitglieder der neuen Amtsperiode.

V.Sonderregelung zur Aufrechterhaltung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit während der Corona-Krise

§ 14a Aufrechterhaltung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit während der Corona-Krise

(1) Im Zeitraum der durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern angeordneten Unterbrechung/Verschiebung des regulären Lehr- und Prüfungsbetriebes aufgrund der Corona-Krise können zur Sicherstellung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Senats abweichend von den bestehenden Regelungen Beratungen und Beschlussfassungen über technische Verfahren, insbesondere Telefon- und Videokonferenzen, in denen die Mitglieder zugeschaltet werden, durchgeführt werden. Mitglieder des Senats, die über technische Verfahren an Sitzungen und Beratungen teilnehmen, gelten als anwesend. Soweit der Senat universitätsöffentlich tagt, sind die technischen Verfahren so auszugestalten, dass für Mitglieder und Angehörige der Universität, die nicht dem Senat angehören, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, (falls nicht anders technisch realisierbar, in beschränkter Teilnehmerzahl) passiv an den Sitzungen und Beratungen teilzunehmen. Für die Durchführung einer Video- oder Telefonkonferenz sollen Drittanbieter gewählt werden, die europäische Datenschutzstandards einhalten.

(2) Bei in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkten ist sicherzustellen, dass über die jeweiligen technischen Verfahren nur Senatsmitglieder zugeschaltet sind. Für geheime Abstimmungen sind technische Verfahren zu nutzen, die anonyme Stimmabgaben ermöglichen.

(3) Soweit in Satzungen oder Ordnungen vorgesehen ist, dass bestimmte Verfahrenshandlungen schriftlich zu erfolgen haben oder erfolgen können, können diese auch per elektronischer Mail vorgenommen werden. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit bis zum Beginn der Abstimmung durch mündliche oder elektronische Ankündigung gestellt werden. Sie sind als solche zu bezeichnen.

(4) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind nur dann zulässig, wenn die öffentliche Aussprache gewährleistet bleibt. Dazu sind die für das Umlaufverfahren vorgesehenen Beschlussvorlagen in geeigneter Weise rechtzeitig vor der Beschlussfassung den Mitgliedern (stimmberechtigte und beratende) zur Verfügung zu stellen, so dass eine umfassende Vorbereitung auf die Beschlussfassung (Sitzung) erfolgen kann.“

VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Akademischen Senats der Universität Rostock tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Rostock in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Arbeit des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 4. Februar 1998, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Arbeit des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 4. März 2009, außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 2. Oktober 2013.

Rostock, 11. Oktober 2013

Der Vorsitzende des Akademischen Senats Universitätsprofessor Dr. Martin Benkenstein

Kontakt

Akademische Selbstverwaltung (S44)
Universitätsplatz 1
18055 Rostock

Tel.: +49 381 498-1203/1204

senat(at)uni-rostock.de


Geschäftsordnung des Akademischen Senats der Universität Rostock (Geschäftsordnung des Senats) vom 11. Oktober 2013 sowie die Änderungssatzungen