Die zentralen Erkenntnisse des jetzt vorliegenden Gutachtens von der Rechtswissenschaftlerin Prof. Dr. Ulrike Lembke sind:
- Hochschulen als Körperschaften öffentlichen Rechts sind grundrechtsgebunden: Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG), Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichten zu nichtdiskriminierender Sprache. Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen, das Recht auf geschlechtlich korrekte Anrede sowie geschlechterinklusive Formen für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen gelten für alles hoheitliche Sprachhandeln.
- Exekutive Verbote der Nutzung von geschlechtergerechter Sprache stellen eine verfassungs- und gesetzeswidrige Anweisung zur Diskriminierung dar. Die Erstreckung solcher Sprachverbote auf Hochschulen ist überdies nicht nur unvereinbar mit der individuellen Wissenschaftsfreiheit, sondern auch mit der verfassungsrechtlich garantierten Hochschulautonomie.
- Exekutive Sprachverbote konterkarieren die Bemühungen von Hochschulen um Diskriminierungsfreiheit, Bildungsgerechtigkeit, plurale Wissensproduktion sowie attraktive Studien- und Arbeitsbedingungen.
Lesen Sie das vollständige Gutachten hier: Verfassungswidrige Anweisung zur Diskriminierung: Sprachverbote an Hochschulen und die Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache
Eine Zusammenfassung finden Sie hier: Zusammenfassung und Ergebnisse des Rechtsgutachtens von Frau Prof. Dr. Ulrike Lembke
Kontakt:
Dr. Heidrun Jander
Gleichstellungsbeauftragte der Universität Rostock
Tel.: + 49 381 498-5743
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