Allgemeine Informationen zum Mutterschutzgesetz

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, schwangere und stillende Frauen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Rechtsgrundlage hierzu bietet das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG).

Neben den Beschäftigten sind auch Schülerinnen und Studentinnen in den Schutzbereich einbezogen.

Im MuSchG werden u. a. die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Beschäftigungsverbote bei gefährdenden Tätigkeiten, der Mutterschaftsurlaub und der Kündigungsschutz geregelt. Für Studentinnen gelten veränderte Prüfungsbedingungenen (siehe Infomation zu Prüfungsangelegenheiten).

Studentinnen sollen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. So kann die Universität Rostock unverzüglich ihren Mitteilungspflichten gemäß § 27 Abs. 1 MuSchG nachkommen. Für die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an das LAGuS muss das unter Hintergrundinformationen stehende Formular „Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gem. § 27 Abs.1 und Auskünfte gem. § 27 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)“ verwendet werden. Es wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und versandt. Dies gilt für Beschäftigte und Studentinnen gleichermaßen.

Es ist grundsätzlich verboten, schwangere oder stillende Frauen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Sofern sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht, kann die Universität Rostock für eine Beschäftigung zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine Genehmigung beim LAGuS (am jeweils zuständigen Standort der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit) beantragen.

Informationen zu Prüfungen in der Mutterschutzfrist

I.

Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 RPO Ba/Ma dürfen durch Studierende in der Mutterschutzfrist nur entsprechend §§ 3 ff. Mutterschutzgesetz (MuSchG) Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden. Durch diese Bestimmung wird festgelegt, dass die Mutterschutzfristen, die an sich nur für Erwerbstätige gelten, auch im Studium zu beachten sind, insbesondere die Regelungen in § 3 MuSchG.

Es gilt:

1. Vor der Entbindung dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen ablegen, es sei denn, dass sie sich zur Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären (relatives Prüfungsverbot). Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt abzugeben und kann bis zum Prüfungsbeginn mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wird danach die Prüfung von der Studierenden aus gesundheitlichen (oder mutterschutzbezogenen) Gründen abgebrochen, richtet sich die Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Belange nach den allgemeinen Regelungen zum Rücktritt. Schwangere Studierende können selbst entscheiden, ob sie diese Frist in Anspruch nehmen oder nicht. Wird die Frist in Anspruch genommen, wird das Prüfungsverbot als anerkannter Rücktrittsgrund gewertet und die Schwangere vom Prüfungsamt für den nächsten regulären Prüfungstermin vorgemerkt. Das Prüfungsverbot hat somit keinen Einfluss auf die Anzahl der Prüfungsversuche. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 6 RPO Ba/Ma kann im Einzelfall auch eine Rücknahme der Anmeldung in Betracht kommen.

2. Nach der Entbindung dürfen die jungen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen, außer wenn die Studierende dies ausdrücklich gegenüber dem Prüfungsamt verlangt. Für Mütter nach medizinischen Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wie bei der Mutterschutzfrist bis zur Entbindung besteht somit auch in dieser Zeit ein relatives Prüfungsverbot. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt abzugeben und kann bis zum Prüfungsbeginn mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wird danach die Prüfung von der Studierenden aus gesundheitlichen (oder mutterschutzbezogenen) Gründen abgebrochen wird, richtet sich die Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Belange nach den allgemeinen Regelungen zum Rücktritt. Das Prüfungsverbot wird bei Inanspruchnahme als anerkannter Rücktrittsgrund gewertet und die junge Mutter vom Prüfungsamt zum nächstmöglichen regulären Prüfungstermin vorgemerkt, so dass das Prüfungsverbot keinen Einfluss auf die Anzahl der Prüfungsversuche hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 6 RPO Ba/Ma kann im Einzelfall auch eine Rücknahme der Anmeldung in Betracht kommen.

3. Rücktrittsgründe müssen unverzüglich und bis zum Prüfungsbeginn geltend gemacht werden. Aus diesem Grund ist ein nachträgliches Berufen auf die Mutterschutzfristen nach Prüfungsbeginn ausgeschlossen.

II.

Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 RPO Ba/Ma kann für schwangere Studierende die/der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Studierenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls abweichende Prüfungsbedingungen festlegen. Solche Anträge sind rechtzeitig über das Prüfungsamt zu stellen. Für schwangere Studierende ergibt sich dadurch im begründeten Einzelfall insbesondere die Möglichkeit, sofern infolge der Schwangerschaft Modulprüfungen nicht in der vorgesehenen Form absolviert werden können, die Prüfungsform zu wechseln, wenn die Modulbeschreibung mehrere Prüfungsformen zulässt.

III.

Rücktritt, Rücknahme der Anmeldung: Auch außerhalb der Mutterschutzfristen kann eine schwangere Studierende, die bereits für eine Prüfung angemeldet ist, davon zurücktreten, wenn Komplikationen in der Schwangerschaft auftreten. Hierzu genügen eine Rücktrittserklärung und die Vorlage eines ärztlichen Attests beim Prüfungsamt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 6 RPO Ba/Ma kann im Einzelfall auch eine Rücknahme der Anmeldung in Betracht kommen.

IV.

Die Mutterschutzfristen führen zu keiner Fristverlängerung oder Unterbrechung der Bearbeitungszeit bei Hausarbeiten oder anderen schriftlichen Prüfungsleistungen, die über einen längeren Zeitraum zu erbringen sind. Denn liegt der Abgabetermin innerhalb einer der beiden Schutzfristen, dann hat die Studierende zu entscheiden, ob sie sich zur Ablegung der Prüfung bereit erklärt. Es kommt also zu keiner Fristverlängerung, weil sich allein die Frage stellt, ob sich auf das relative Prüfungsverbot berufen wird oder nicht. Davon unbenommen bleibt eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund gemäß § 12 Absatz 2 RPO Ba/Ma.

V.

Verlegung von Prüfungsterminen: Werden Prüfungstermine verlegt, dann sind diese neuen Termine maßgeblich. Fällt der Termin nun in eine der Mutterschutzfristen, dann sind die Ausführungen unter Ziffer I.1 und I.2 zu beachten. Führt die Verlegung hingegen dazu, dass der neue Prüfungstermin außerhalb der Mutterschutzfristen liegt, dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser wahrzunehmen ist.

VI.

Praktika: Die Mutterschutzfristen sind auch bei Praktika zu beachten, die im Rahmen des Studiums verpflichtend abzuleisten sind. Die Studierende hat in diesem Fall zu entscheiden, ob sie sich auf ein Prüfungsverbot während des Praktikums berufen will oder nicht.

VII.

Darüber hinaus besteht für Studierende im Mutterschutz die Möglichkeit einer Beurlaubung vom Studium, die beim Studentensekretariat zu beantragen ist. Während einer Beurlaubung können gemäß § 12 Absatz 11 RPO Ba/Ma Prüfungsleistungen nur ausnahmsweise erbracht werden.

 

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Mitteilung einer Schwangerschaft von Studentinnen der Universität Rostock

Studentinnen der Universität Rostock melden ihre Schwangerschaft, solange die festgelegten Ansprechpartner in den Fakultäten/ Instituten noch nicht bekanntgegeben sind, dem Studierendensekretariat (Nachweis durch Mutterpass). Ansonsten erfolgt die Mitteilung einer Schwangerschaft an die konkreten Ansprechpartner in den Bereichen/ Fakultäten (Nachweis Mutterpass).

Ansprechpartner in den Fakultäten
Lehrstuhl/ Bereich/ Institut Ansprechpartner/-in bzgl. Mutterschutz Studentinnen Adresse Telefon E-Mail
AUF Evelyn Bolzmann Justus-von-Liebig-Weg 6, 1. OG, 18059 Rostock 0381 498 3187 evelyn.bolzmannuni-rostockde
IEF Mitarbeiterinnen des Studienbüros Albert-Einstein-Straße 26, Zi. 05/06 18059 Rostock 0381 498 7005/7006 rena.daubneruni-rostockde, tina.zornuni-rostockde
JUF Susanne Karnstedt Ulmenstraße 69, Haus 3, 1. OG, Zi. 212a, 18057 Rostock 0381 498 8005 susanne.karnstedtuni-rostockde
MNF Robert Damerius Wismarsche Straße 45, Zi. 110, 18057 Rostock 0381 498 6003 robert.damerius2uni-rostockde
MSF, LS Werkstoffe für die Medizintechnik Dipl.-Ing. Claudia Oehlschläger Friedrich-Barnewitz-Straße 4, 18119 Rostock 0381 54345 538 claudia.oehlschlaegeruni-rostockde
PHF Antje Hamann August-Bebel-Str. 28, 9. Etage, Zi. 9021, 18055 Rostock 0381 498 2605 antje.hamann@uni-rostock.de
THF Julia Blumenthal Universitätsplatz 1, Zi. 306, 18055 Rostock 0381 498 8454 julia.blumenthaluni-rostockde
UMR / Studiengänge Medizinische Biotechnologie und Zahnmedizin Martina Leibelt Ernst-Heydemann-Str. 8, 18057 Rostock 0381 494 8011 (Mo) 0381 494 5023 (Di-Fr) studiendekanatmed.uni-rostockde
UMR / Studiengang Humanmedizin Annett Müller Ernst-Heydemann-Str. 8, 18057 Rostock 0381 494 5021 studiendekanatmed.uni-rostockde
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