WestLotto als rechtspolitischer Akteur? Rechtswissenschaftler der Universität Rostock kritisiert Gesetzentwurf des staatlichen Glückspielunternehmens zur Regulierung von Lootboxen

Lüdemanns Kritik entzündet sich nicht am Ziel des Jugendschutzes. Er hält es für unzulässig, dass gerade ein staatliches Lotterieunternehmen einen solchen Gesetzentwurf vorlegt. WestLotto sei wie alle anderen öffentlichen Lotteriegesellschaften ausschließlich für das sichere Angebot von Glücksspielen und den Schutz der eigenen Spielerinnen und Spieler zuständig. Dem Unternehmen sie aber nicht die Aufgabe übertragen worden, sich eigenständig rechtspolitisch zu engagieren, schon gar nicht in anderen Branchen. Und anders als private Unternehmen könnten sich öffentliche Unternehmen auch nicht selbst aussuchen, womit sie sich beschäftigten.

„Es ist unzulässig, dass ein staatliches Unternehmen sich eigene politische Ziele setzt und eigenmächtig öffentliche Gelder einsetzt, um eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zu beauftragen“, erklärt Lüdemann. „Dass ein staatliches Unternehmen eine strengere Regulierung privater Unternehmen in einem Nachbarmarkt fordert, macht die Sache noch fragwürdiger.“ Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive sei dieser Vorstoß ein typisches Beispiel dafür, wie staatliche Unternehmen ein unzulässiges Eigenleben entwickelten.

Der juristische Beitrag von Professor Lüdemann mit dem Titel „Die Regulierung von Lootboxen und der Aufgabenkatalog staatlicher Lotterieunternehmen“ ist in der „MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung“ 2024 (S. 129) erschienen.

 

Kontakt:
Professor Dr. Jörn Lüdemann
Juristische Fakultät der Universität Rostock
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschafts- und Medienrecht
joern.luedemannuni-rostockde


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