Pflege von Angehörigen
Beschäftigte oder Studierende, die nahe Angehörige pflegen möchten, haben Anspruch auf Freistellung zur Pflege. Diese Freistellung kann dazu dienen, die Pflege zu organisieren, aber auch die Möglichkeit geben, Angehörige selber zu pflegen. Wenn ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, ist es für einen Berufstätigen oder Studierenden nicht immer leicht, die familiären Aufgaben und die Pflichten in Einklang zu bringen. Auf dieser Seite haben wir einige allgemeine Regelungen und Hinweise zum Thema Pflege von Angehörigen zusammengefasst.
Die Universität Rostock bietet zusätzlich an, sich erste Informationen zum Thema "Pflege von Angehörigen" bei unseren geschulten Pflegeguides einzuholen. Entsprechende Kontaktpersonen und umfassende weiterführende Informationen finden Sie hier.
Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat Personalservice (Ansprechpersonen nach Fakultäten und Struktureinheiten) bzw. Ihr entsprechendes Studienbüro (Übersicht Studienbüros).
Möglichkeiten und Regelungen zur Pflege für Beschäftigte
Wenn sich akut ein Pflegefall ergibt.
Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Finanzielle Unterstützung: Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), begrenzt auf bis zu 10 Arbeitstage. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.
Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern.
Wenn Sie eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchten.
Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Finanzielle Unterstützung: Möglichkeit zur Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für diese Zeit.
Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Wenn 6 Monate nicht ausreichen.
Bei längerer Pflegebedürftigkeit gilt ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten.
Finanzielle Unterstützung: zinsloses Darlehen
Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben Angehörige die Möglichkeit, für bis zu 3 Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden.
Finanzielle Unterstützung: zinsloses Darlehen
Für alle Auszeiten gilt:
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.
Nahe Angehörige des Beschäftigten sind ausschließlich dessen
- Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder
- die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Links & Dokumente
Links
Dokumente
- Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – FLYER_bmfsfj (PDF)
- Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – BROSCHÜRE_bmfsfj (PDF)