Wahl der Fakultätsvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten
Am 7. Mai 2025 findet die Wahl der Fakultätsvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen der Fakultätsvertreterinnen an der Universität Rostock statt. Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten, einschließlich der in Ausbildung befindlichen weiblichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie die Professorinnen.
Die Wahl findet als Briefwahl statt.
Das Wahlausschreiben für die Wahl der Fakultätsvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen der Fakultätsvertreterinnen der Universität Rostock wird am 12. März 2025 mittels Aushang bekannt gegeben.
Kontakt
WAHLVORSTAND
für die Wahl der Fakultätsvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten
c/o Akademische Selbstverwaltung (S44)
Universitätsplatz 1
18055 Rostock
Tel.: +49 381 498-1205
wahlamtuni-rostockde
Die Briefwahlunterlagen wurden versandt!
Die Stimmabgabe ist bis Mittwoch, 7. Mai 2025, 14:00 Uhr möglich (spätester Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand).
Aktuelles
Bekanntgabe der Gesamtliste der Kandidatinnen
Der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am 1. April 2025 über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge beschlossen.
Insgesamt sind 18 Bewerbungen für die Wahl der Fakultätsvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen.
Die Liste der Kandidatinnen finden Sie hier.
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes
Am 28. Februar 2025 konstituierte sich der Wahlvorstand für die Wahl der Fakultätsvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten und nahm seine Arbeit auf.
Die Zusammensetzung des Wahlvorstandes finden Sie hier.
Informationen für Kandidierende und Wählerinnen
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes M-V (Gleichstellungsgesetz - GlG M-V) vom 11.07.2016
- Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) vom 13.10.1994
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 25.01.2011
- Siebte Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Rostock Rostock vom 30. Januar 2025
Fragen rund um die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt:
Alle weiblichen Voll- und Teilzeitbeschäftigten der UR einschließlich der in Ausbildung befindlichen weiblichen Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Professorinnen.
Nicht wahlberechtigt:
Alle weiblichen Beschäftigten, die am Wahltag unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder oder länger als drei Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet sind.
Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist!
Wer darf gewählt werden?
Grundsätzlich sind alle wahlberechtigten weiblichen Voll- und Teilzeitbeschäftigten einer Dienststelle wählbar, die
- seit sechs Monaten der Uni angehören und seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
- am Wahltag nicht länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (z. B. Elternzeit, Sabbatjahr). –
- bei einer Abordnung von länger als 3 Monaten innerhalb von weiteren drei Monaten an die Uni zurückkehren
- keine eigenverantwortlichen Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen.
Wie reiche ich Wahlvorschläge ein?
Wahlvorschläge müssen beim Wahlvorstand bis zum 26. März 2025, 14:00 Uhr eingegangen sein. Das Einreichen von Wahlvorschlägen ist per E-Mail oder Hauspost/Post möglich. Folgendes ist dabei zu beachten:
- Wahlvorschläge sind mittels Wahlvorschlagsformular beim Wahlvorstand einzureichen.
- Jeder Wahlvorschlag, mit dem jeweils eine Bewerberin vorgeschlagen werden kann, muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Jede Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
- Die schriftliche Zustimmung der Bewerberin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen.
Wo sind die Aufgaben der GBA geregelt?
Die Aufgaben der GBA sind vorrangig in § 88 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 4 LHG M-V geregelt und werden durch die Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes M-V (GlG M-V) ergänzt.
Was sind die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (GBA)?
Die GBA unterstützt die Uni bei der Förderung der tatsächlichen Durchsetzung Gleichberechtigung von Frauen und Männern wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Was sind die Aufgaben der Fakultätsvertreterinnen?
Die Fakultätsvertreterinnen beraten die GBA bei fachspezifischen Fragen und unterstützen sie bei ihrer Aufgabenwahrnehmung.
Was beinhalten die Aufgaben der GBA und der Fakultätsvertreterinnen konkret?
Die Aufgaben der GBA und der Fakultätsvertreterinnen umfassen:
- Mitwirkung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere:
- Begleitung von Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren
- Begleitung anderer Stellenbesetzungsverfahren, in den Frauen unterrepräsentiert sind
- Mitwirkung in den universitären Gremien mit Antrags- und Rederecht (z.B. Akademischer Senat, Fakultätsrat)
- Beratung und Unterstützung aller Beschäftigten bei der beruflichen Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit
- Die Begleitung des Vollzugs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung.
Gute Gründe, warum SIE kandidieren sollten?
Es gibt viele gute Gründe, warum SIE kandidieren sollten, hier erstmal drei:
- Sie können Ihren Beitrag leisten, etwas für die Frauen der Uni zu bewegen: in kleinen Schritten zwar, aber es lohnt sich!
- Sie „wachsen“ an neuen und herausfordernden Aufgaben: lernen die Strukturen, universitäre Selbstverwaltung und Abläufe an der Uni und ihren Fakultäten (noch) besser kennen!
- Sie agieren nicht allein: sondern sind Teil eines gut funktionierenden Uni-Frauennetzwerks, welches Sie bei Ihren Aufgaben tatkräftig unterstützt!