Landesgraduiertenförderung

Die Universität Rostock vergibt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Finanzmittel Stipendien zur Vorbereitung auf die Promotion nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 20.11.2008 und der Verordnung zur Durchführung des Landesgraduierten-förderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2010.

Die Stipendien werden in der Regel zweimal jährlich- mit Förderbeginn zum 01.04. und zum 01.10. - ausgeschrieben. Die Termine für die Bewerbungen liegen im Mai/Juni für Stipendien zum Wintersemester und November/Dezember für die Stipendien zum Sommersemester.

Die Ausschreibungen mit den jeweiligen Bewerbungsterminen werden auf der Seite der Landesgraduiertenförderung sowie unter dem Punkt "Stipendien" bei den Stellenangeboten der Universität Rostock veröffentlicht.

Stipendiatentreffen 2022- Teilnehmer aus der Landesgraduiertenförderung

Veröffentlichung des 1. Änderungsgesetzes zum Landesgraduiertenförderungsgesetz M-V

Regelung für laufende Stipendien

Am 22.04.2023 ist die Erste Änderung zum Landesgraduiertenförderungsgesetzes M-V in Kraft getreten. Die neuen Förderkonditionen gelten für alle zukünftigen Ausschreibungen.  

Für alle bereits bewilligten Stipendien finden jedoch die Regelungen des bisher gültigten LGFG M-V vom 20.11.2008 weiterhin  Anwendung bis zum Ende der Förderung.  

Ausschreibung

Die Universität Rostock vergibt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Finanzmittel

Stipendien zur Vorbereitung auf die Promotion

nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.2023.

Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden voraussichtlich bis zu

vier Stipendien aus Landesmitteln an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte aus den Geistes-, Sozial- und Rechtswissenschaften sowie aus den Themengebieten Mathematik und Naturwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, Agrarwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften gewährt.

 

Förderbeginn:                                01.10.2023                                                                           

Ende der Bewerbungsfrist:        26.06.2023                                              

 

Fördervoraussetzungen:

Ein Stipendium zur Vorbereitung auf die Promotion aus Landesmitteln kann erhalten, wer

  1. ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht
  2. weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen* (besondere Qualifikation) nachweist,
  3. zur Promotion an der Universität Rostock zugelassen ist und dort durch einen Professor oder Hochschuldozenten wissenschaftlich betreut wird und
  4. ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt.

 *Als überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt:

-          bei Bewerberinnen/Bewerbern aus Master-, Magister-, Diplom- oder Lehramtsstudiengängen Abschlüsse mit dem Prädikat „sehr gut“ oder besser (d.h. ein Notendurchschnitt 1,5 und besser);

-          für Bewerberinnen/Bewerber mit einem Ersten Juristischen Staatsexamen einen Notendurchscnitt von mindestens 9 Punkten;

-          für Bewerberinnen/Bewerber der Medizinischen Fakultät im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Mindestnote von 1,5 sowie Leistungsnachweise mit der Note 2 in den Fächern

  • Hygiene, Mikrobiologie, und Virologie,
  • Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
  • Pathologie,
  • Pharmakologie, Toxikologie,
  • QB 1 Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
  • QB 2 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin sowie
  • QB 3 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentl. Gesundheitspflege.

 

Ausschluss der Förderung: 

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder der Stipendiat

  1. bereits promoviert worden ist,
  2. für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  3. für ein anderes Promotionsverfahren bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  4. sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
  5. berufstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang.

Förderkonditionen:

Es wird ein monatliches Stipendium in Höhe von 1.500,- € gewährt.

Für die Dauer der Förderung ist der jeweilige Stand des wissenschaftlichen Vorhabens (individueller Förderzeitraum.) Die Regelförderungsdauer beträgt 3 Jahre. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um 6 Monate verlängert werden.

Bei entsprechenden Voraussetzungen wird ein Familienzuschlag in Höhe von 150,- € für jedes erste Kind und 100,- € für jedes weitere Kind im Monat gezahlt.

Ein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht nicht.

 

Folgende Bewerbungsuntelragen sind einzureichen:

  • Formblatt „Antrag auf Landesgraduiertenförderung
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • beglaubigtes Hochschulabgangszeugnis
  • Vorhabensbeschreibung mit Zeitplanung
  • Betreuungszusage
  • Zulassung zur Promotion bei der jeweiligen Fakultät
  • Gutachten des zur Betreuung berechtigten Mitglieds der Hochschule
  • Zweitgutachten

Für die Bewerbung ist das Formblatt „Antrag auf Landesgraduiertenförderung“ zu verwenden und mit den dort geforderten Unterlagen zu ergänzen. Die Hinweise zur Antragstellung sind zu beachten.

Die Bewerbungsunterlagen sind spätestens bis zum 26.06.2023 vollständig an die Universität Rostock, Stabsstelle für Hochschul- und Qualitätsentwicklung, zu richten. Der Antrag ist digitaler Form (möglichst im pdf-Format in einer Datei) an u.g. E-Mailadresse einzureichen.

Es können nur vollständige Anträge bearbeitet werden.

Nachfragen sind zu richten an:

Stabsstelle für Hochschul- und Qualitätsentwicklung, Frau Engler

Tel. 0381/498 1026

E-Mail: landesgraduiertenfoerderung (at) uni-rostock.de

Geschäftsadresse: Universitätsplatz 1, Raum 027


Allgemeine Informationen

Förderablauf

Förderablauf für Stipendien mit Förderbeginn vor dem 01.10.2023


Förderablauf für Stipendien mit Förderbeginn ab 01.10.2023

Fördervoraussetzungen

Fördervoraussetzungen

Das Verfahren beginnt mit einer Ausschreibung, die rechtzeitig hochschulöffentlich bekannt gegeben wird.

Bewerben kann sich, wer:

  • ein Hochschulstudium abgeschlossen hat das die Zulassung zur Promotion ermöglicht,
  • weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen (besondere Qualifikation) nachweist,
  • zur Promotion an der Universität Rostock zugelassen ist und eine wissenschaftliche Betreuung vereinbart ist
  • ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt oder

Zur Antragstellung ist ein Formular zu verwenden. Dieses Formular und weitere Einzelheiten zur Bewerbung sind der jeweils aktuellen Stipendienausschreibung zu entnehmen.

 

Von einer Förderung ausgeschlossen ist, wer:

  • bereits promoviert worden ist,
  • für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  • für ein anderes Promotionsvorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  • sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
  • berufstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang,

 

Ordnungsgemäß eingereichte und vollständige Anträge durchlaufen ein zweistufiges Auswahlverfahren. Die Förderdauer bemisst sich nach demjeweiligen Stand des wissenschaftlichen Vorhabens (individueller Förderzeitraum) Die Regelförderdauer beträgt 3 Jahre. Spätestens nach 1,5 Jahren ist ein Zwischenbericht und eine erneuerte Zeitplanung einzureichen sowie ein unterstützendes Gutachten durch die wissenschaftliche Betreuung. Diese Berichterstattung ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Förderung. 

In der Regel soll die Promotion nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossen sein.

Haben besondere Gründe das verhindert, besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit, dass Stipendium einmal um 6 Monate zu verlängern. Eine Verlängerung über die Regelförderdauer kommt jedoch nur in Frage, wenn ein Abschluss des Vorhabens auf Grund von fachlichen Gründen, die nicht von der Stipendiaten oder dem Stipendiaten zu vertreten sind (z.B. unvorhergesehene Verzögerungen in der Laufzeit von Versuchen und Erhebungen, besonders schwierige Erschließung von Arbeitsmaterial), nicht möglich war.

Das monatliche Grundstipendium beträgt 1.500 Euro. In besonderen Fällen gibt es einen Familienzuschlag von 150 Euro für jedes erste und 100 Euro für jedes weitere Kind.

Wenn für die Durchführung des Promotionsvorhabens ein längerer Auslandsaufenthalt notwendig ist, kann die Landesgraduiertenförderung zu diesem Zweck mit einem Aufstockungsstipendium des DAAD ergänzt werden. Das Aufstockungsstipendium ist gesondert zu beantragen.

Antragsinformationen Erstantrag

Antragsinformationen Erstantrag

Für die erstmalige Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Beglaubigte Kopie des Hochschulabgangszeugnisses
  • Vorhabensbeschreibung/ Konzeption mit Zeitplanung
  • Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers/ der wissenschaftlichen Betreuerin 
  • Zweitgutachten eines weiteren Hochschullehrers oder Hochschullehrerin
  • Zulassung zur Promotion an der jeweiligen Fakultät
  • Betreuungszusage bzw. Betreuungsvereinbarung

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie im "Leitfaden zur Antragstellung"

Verlängerungsanträge/ Arbeitsberichte

Verlängerungsanträge/ Arbeitsberichte

gilt für Förderungen, die vor dem 01.10.2023 begonnen haben

Die Einreichung des Arbeitsberichtes innerhalb der Regelförderdauer erfolgt bis 8 Wochen vor Ablauf des ersten Förderjahres formlos. Aus dem Arbeitsbericht soll sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung noch offener Probleme ergeben. Der wissenschaftliche Betreuer/ die wissenschaftliche Betreuerin des Vorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine schriftliche Stellungnahme ab, in der die bisher erbrachte Leistung bewertet und die Durchführbarkeit innerhalb der Regeförderdauer eingeschätzt wird.

Zur Beantragung einer Verlängerung im Ausnahmefall über die Regelförderdauer hinaus (Fördermonate 25 bis 30 bzw. 31 bis 36) ist zusätzlich ein weiteres Gutachten einzureichen.

Vorgaben Arbeitsbericht:

Umfang des Berichts ca. 5 -10 Seiten

Der Antrag soll selbsterklärend und ohne den ursprünglichen Antrag verständlich sein

Gliederung:

  • Deckblatt mit Name des Stipendiaten/der Stipendiatin/ aktueller privater Adresse/ Fakultät, an der die Promotion angestrebt wird/ Arbeitstitel des Vorhabens
  • Einführung in das Thema/ Zielstellung des Vorhabens (maximal 1 Seite)
  • Darstellung der bisherigen Ergebnisse in Gegenüberstellung zur Planung/der Konzeption im ursprünglichen Antrag
  • Begründung/ Diskussion der Abweichungen zum ursprünglichen Plan
  • Zeit- und Arbeitsplan als Balkenplan (ursprünglicher Arbeitsplan sowie Veränderungen)
  • Veröffentlichungen
Berichts- und Auskunftspflichten

Berichts- und Auskunftspflichten

Nach Beendigung der Förderung hat der Stipendiat oder die Stipendiatin der Vergabekommission eine schriftliche Bestätigung des Fachbereichs oder der Hochschule darüber vorzulegen, dass er oder sie die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit eingereicht hat.

Kann der Stipendiat oder die Stipendiatin die Arbeit nicht einreichen, so hat er oder sie die Gründe hierfür darzulegen und sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu äußern. In diesem Fall hat der Stipendiat oder die Stipendiatin bis zur Einreichung der Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Förderung, jährlich der Vergabekommission zu einem von ihr festgesetzten Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten. Die Betreuer oder die Betreuerin des wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens nehmen zu den Berichten jeweils Stellung.

Kommt der Stipendiat oder die Stipendiatin seiner oder ihrer Berichtspflicht nicht nach, kann die Vergabekommission das Stipendium ganz oder teilweise zurückfordern.

Erwerbstätigkeit und Stipendium

Erwerbstätigkeit und Stipendium

Mit der Förderung vereinbar ist

  • eine dem Vorhaben dienliche vergütete Mitarbeit in Forschung und Lehre an der Hochschule von bis zu 10 Stunden wöchentlich oder
  • einer Erwerbstätigkeit (außerhalb der Universität) von bis zu 5 Stunden wöchentlich.

Für eine Prüfung, ob eine Beschäftigung für 10 Stunden wöchentlich im Einzelfall möglich ist, wenden Sie sich bitte vorab an das Personaldezernat der Universität Rostock.

Jede Erwerbstätigkeit neben dem Stipendium ist der Hochschule mitzuteilen. Bitte senden Sie dazu das Formular zur Anzeige der Erwerbstätigkeit* in Papierform oder per E-Mail (Scan mit Unterschrift) an den angegebenen Kontakt.

*Das Formular ist nach dem Abspeichern beschreib- und speicherbar.

 

Sozialversicherungspflicht, Unfallversicherung, Steuerpflicht, Mitgliedschaft in der Hochschule

Sozialversicherungspflicht, Unfallversicherung, Steuerpflicht, Mitgliedschaft in der Hochschule

Mitgliedschaft der Stipendiaten in der Hochschule

Stipendiatinnen und Stipendiaten nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG M-V) sind Mitglieder der Hochschule, weil sie ein wissenschaftliches Vorhaben verwirklichen, für das sie eine Zuwendung für ihren Lebensunterhalt bekommen. Mit dem Zeitpunkt der Bewilligung dieser Zuwendung wird ein Stipendienrechtsverhältnis zwischen der Hochschule, der Stipendiatin oder dem Stipendiaten begründet, während dem sie mit Zustimmung der Hochschulleitung ein wissenschaftliches Vorhaben an der betreffenden Hochschule umsetzen (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 des Landeshochschulgesetzes LHG M-V).

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Im Unterschied zu einem wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnis sind die Stipendiatin und der Stipendiat nicht pflichtversichert im Sozialversicherungsrecht. Sie müssen sich für den Krankheits- oder Pflegefall in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung freiwillig versichern, um den sozialversicherungsrechtlichen Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht zu verlieren  (§ 10 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Für die Bemessung des Krankenversicherungs- und des Pflegeversicherungsbeitrages in einem Stipendienrechtverhältnis wird der monatlich gezahlte Stipendienbetrag in voller Höhe als wiederkehrende Einnahme  der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. (§240 Absatz 4 Satz 1 SGB V) Es kann der ermäßigte Beitragssatz gelten. Mit diesem Beitrag können auch Familienangehörige, wie der Ehepartner und die Kinder mit versichert sein. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilen alle Filialen der gesetzliche Krankenversicherungen vor Ort.

In der privaten Krankenversicherung und in der privaten Pflegeversicherung bestimmt sich die Höhe des monatlichen Beitrages nach dem Vertrag mit dem privaten Versicherungsunternehme und nach dem Gesundheitsrisiko der Stipendiatin / des Stipendiaten im Krankheits- und Pflegefall. Ehepartner und Kinder sind nicht mitversichert. Für sie bedarf es eines extra zu schließenden Versicherungsvertrages, um den Schutz auf Familienangehörige zu erweitern. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilen alle Filialen der privaten Krankenversicherungen vor Ort.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden während der Stipendienförderung nicht abgeführt, weil das Stipendium kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch -Drittes Buch. (SGB III) ist. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt die örtliche Arbeitsagentur.

Rentenversicherung

Während eines Stipendiums werden Beiträge zur Rentenversicherung nicht gezahlt, weil das Stipendienrechtsverhältnis kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) ist.

 

Unfallversicherung

Stipendiaten unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sofern sie nicht als Doktorand*in immatrikuliert sind. Unabhängig von den Regelungen innerhalb der Promotionsordnungen wird daher empfohlen, sich freiwillig als Doktorand*in zu immatrikulieren. Ansonsten wird zur Absicherung, insbesondere für den Fall einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge, der Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfohlen. 

Kindergeld

Während der Stipendienförderung wird ein Familienzuschlag nach dem LGFG M-V gezahlt. Ob Kindergeldanspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, muss bei der zuständigen Familienkasse erfragt werden.

Steuerrecht

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuerrechts ist ein Stipendium steuerfrei (§ 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Eine verbindliche Entscheidung unter Berücksichtigung der übrigen Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten trifft das für den Wohnort der Stipendiatin / des Stipendiaten zuständige Finanzamt.

 


Vergabekommission für die Landesgraduiertenförderung

Die Vergabe der Stipendien und Sachkostenzuschüsse obliegt der Universität als Auftragsangelegenheit. Sie untersteht dabei der Fachaufsicht des Bildungsministeriums.

Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation des Antragstellers und die Förderungswürdigkeit seines Vorhabens vorliegen, trifft die Vergabekommission der Universität unter Mitwirkung der zuständigen Fakultäten. Die Entscheidungen der Vergabekommission unterliegen der Rechtsaufsicht des Bildungsministeriums.

Der Vergabekommission gehören an:

  • die Rektorin/der Rektor oder in ihrer/seiner Stellvertretung eine Prorektorin/ein Prorektor als Vorsitzende/Vorsitzender der Vergabekommission,
  • mindestens zwei Professorinnen/Professoren,
  • eine wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin/ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent oder eine wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben,
  • eine graduierte Studentin/ein graduierter Student.

Die Mitglieder der Vergabekommission werden vom Akademischen Senat der Universität gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter/eine Vertreterin gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder der Vergabekommission

Name Fakultät
Prof. Dr. Hendrik Schubert Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Ursula Götz Philosophische Fakultät
Prof. Dr. Rüdiger Köhling Universitätsmedizin
Prof. Dr. Kerstin Thurow Fakultät für Informatik und Elektrotechnik
Dr. Stefan Jopp Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Torsten Kreher Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Stellvertretende Mitglieder der Vergabekommission

Name Fakultät
Prof. Dr. Sebastian Lakner Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Karsten Müller Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik
Prof. Dr. Uwe Ritschel Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik
Dr. Klaus-Michael Bull Theologische Fakultät

Kontakt

Prorektorin für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit

Prof. Dr. Nicole Wrage-Mönnig

Büro: Universitätsplatz 1, 18055 Rostock, Raum 125

Tel.: +49 (0) 381 498 1002
Fax: +49 (0) 381 498 1006
pft(at)uni-rostock.de

 

Ansprechpartnerin:

Susanne Engler

Universitätsplatz 1, Raum 027
18055 Rostock

Tel.: +49 (0) 381 498 1026
landesgraduiertenfoerderung(at)uni-rostock.de