Landesgraduiertenförderung

Die Universität Rostock vergibt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Finanzmittel Stipendien zur Vorbereitung auf die Promotion nach Maßgabe des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 20.11.2008 (i.d.F. vom 22.04.2023)  und der Verordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern vom 18.09.2023.

Die Stipendien werden in der Regel zweimal jährlich- mit Förderbeginn zum 01.04. und zum 01.10. - ausgeschrieben. Die Termine für die Bewerbungen liegen im Mai/Juni für Stipendien zum Wintersemester und November/Dezember für die Stipendien zum Sommersemester.

Die Ausschreibungen mit den jeweiligen Bewerbungsterminen werden auf der Seite der Landesgraduiertenförderung sowie unter dem Punkt "Stipendien" bei den Stellenangeboten der Universität Rostock veröffentlicht.


Veröffentlichung des 1. Änderungsgesetzes zum Landesgraduiertenförderungsgesetz M-V

Regelung für laufende Stipendien

Am 22.04.2023 ist die Erste Änderung zum Landesgraduiertenförderungsgesetzes M-V in Kraft getreten. Die neuen Förderkonditionen gelten für alle zukünftigen Ausschreibungen.  

Für alle vor dem 01.10.2023 bewilligten Stipendien finden jedoch die Regelungen des bisher gültigten LGFG M-V vom 20.11.2008 weiterhin  Anwendung bis zum Ende der Förderung.  


Allgemeine Informationen

Förderablauf

Förderablauf für Stipendien mit Förderbeginn vor dem 01.10.2023


Förderablauf für Stipendien mit Förderbeginn ab 01.10.2023

Fördervoraussetzungen

Fördervoraussetzungen

Das Verfahren beginnt mit einer Ausschreibung, die rechtzeitig hochschulöffentlich bekannt gegeben wird.

Bewerben kann sich, wer:

  • ein Hochschulstudium abgeschlossen hat das die Zulassung zur Promotion ermöglicht,
  • weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen (besondere Qualifikation) nachweist,
  • zur Promotion an der Universität Rostock zugelassen ist und eine wissenschaftliche Betreuung vereinbart ist
  • ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt oder

Zur Antragstellung ist ein Formular zu verwenden. Dieses Formular und weitere Einzelheiten zur Bewerbung sind der jeweils aktuellen Stipendienausschreibung zu entnehmen.

 

Von einer Förderung ausgeschlossen ist, wer:

  • bereits promoviert worden ist,
  • für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  • für ein anderes Promotionsvorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
  • sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
  • berufstätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit in geringem Umfang,

 

Ordnungsgemäß eingereichte und vollständige Anträge durchlaufen ein zweistufiges Auswahlverfahren. Die Förderdauer bemisst sich nach demjeweiligen Stand des wissenschaftlichen Vorhabens (individueller Förderzeitraum) Die Regelförderdauer beträgt 3 Jahre. Spätestens nach 1,5 Jahren ist ein Zwischenbericht und eine erneuerte Zeitplanung einzureichen sowie ein unterstützendes Gutachten durch die wissenschaftliche Betreuung. Diese Berichterstattung ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Förderung. 

In der Regel soll die Promotion nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossen sein.

Haben besondere Gründe das verhindert, besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit, dass Stipendium einmal um 6 Monate zu verlängern. Eine Verlängerung über die Regelförderdauer kommt jedoch nur in Frage, wenn ein Abschluss des Vorhabens auf Grund von fachlichen Gründen, die nicht von der Stipendiaten oder dem Stipendiaten zu vertreten sind (z.B. unvorhergesehene Verzögerungen in der Laufzeit von Versuchen und Erhebungen, besonders schwierige Erschließung von Arbeitsmaterial), nicht möglich war.

Das monatliche Grundstipendium beträgt 1.500 Euro. In besonderen Fällen gibt es einen Familienzuschlag von 150 Euro für jedes erste und 100 Euro für jedes weitere Kind.

Wenn für die Durchführung des Promotionsvorhabens ein längerer Auslandsaufenthalt notwendig ist, kann die Landesgraduiertenförderung zu diesem Zweck mit einem Aufstockungsstipendium des DAAD ergänzt werden. Das Aufstockungsstipendium ist gesondert zu beantragen.

Antragsinformationen Erstantrag

Antragsinformationen Erstantrag

Für die erstmalige Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Beglaubigte Kopie des Hochschulabgangszeugnisses
  • Vorhabensbeschreibung/ Konzeption mit Zeitplanung
  • Gutachten des wissenschaftlichen Betreuers/ der wissenschaftlichen Betreuerin 
  • Zweitgutachten eines weiteren Hochschullehrers oder Hochschullehrerin
  • Zulassung zur Promotion an der jeweiligen Fakultät
  • Betreuungszusage bzw. Betreuungsvereinbarung

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie im "Leitfaden zur Antragstellung"

Verlängerungsanträge/ Arbeitsberichte

Verlängerungsanträge/ Arbeitsberichte

gilt für Förderungen, die vor dem 01.10.2023 begonnen haben

Die Einreichung des Arbeitsberichtes innerhalb der Regelförderdauer erfolgt bis 8 Wochen vor Ablauf des ersten Förderjahres formlos. Aus dem Arbeitsbericht soll sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung noch offener Probleme ergeben. Der wissenschaftliche Betreuer/ die wissenschaftliche Betreuerin des Vorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine schriftliche Stellungnahme ab, in der die bisher erbrachte Leistung bewertet und die Durchführbarkeit innerhalb der Regeförderdauer eingeschätzt wird.

Zur Beantragung einer Verlängerung im Ausnahmefall über die Regelförderdauer hinaus (Fördermonate 25 bis 30 bzw. 31 bis 36) ist zusätzlich ein weiteres Gutachten einzureichen.

Vorgaben Arbeitsbericht:

Umfang des Berichts ca. 5 -10 Seiten

Der Antrag soll selbsterklärend und ohne den ursprünglichen Antrag verständlich sein

Gliederung:

  • Deckblatt mit Name des Stipendiaten/der Stipendiatin/ aktueller privater Adresse/ Fakultät, an der die Promotion angestrebt wird/ Arbeitstitel des Vorhabens
  • Einführung in das Thema/ Zielstellung des Vorhabens (maximal 1 Seite)
  • Darstellung der bisherigen Ergebnisse in Gegenüberstellung zur Planung/der Konzeption im ursprünglichen Antrag
  • Begründung/ Diskussion der Abweichungen zum ursprünglichen Plan
  • Zeit- und Arbeitsplan als Balkenplan (ursprünglicher Arbeitsplan sowie Veränderungen)
  • Veröffentlichungen
Berichts- und Auskunftspflichten

Berichts- und Auskunftspflichten

Nach Beendigung der Förderung hat der Stipendiat oder die Stipendiatin der Vergabekommission eine schriftliche Bestätigung des Fachbereichs oder der Hochschule darüber vorzulegen, dass er oder sie die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit eingereicht hat.

Kann der Stipendiat oder die Stipendiatin die Arbeit nicht einreichen, so hat er oder sie die Gründe hierfür darzulegen und sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu äußern. In diesem Fall hat der Stipendiat oder die Stipendiatin bis zur Einreichung der Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Förderung, jährlich der Vergabekommission zu einem von ihr festgesetzten Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten. Die Betreuer oder die Betreuerin des wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens nehmen zu den Berichten jeweils Stellung.

Kommt der Stipendiat oder die Stipendiatin seiner oder ihrer Berichtspflicht nicht nach, kann die Vergabekommission das Stipendium ganz oder teilweise zurückfordern.

Erwerbstätigkeit und Stipendium

Erwerbstätigkeit und Stipendium

Mit der Förderung vereinbar ist

  • eine dem Vorhaben dienliche vergütete Mitarbeit in Forschung und Lehre an der Hochschule von bis zu 10 Stunden wöchentlich oder
  • einer Erwerbstätigkeit (außerhalb der Universität) von bis zu 5 Stunden wöchentlich.

Für eine Prüfung, ob eine Beschäftigung für 10 Stunden wöchentlich im Einzelfall möglich ist, wenden Sie sich bitte vorab an das Personaldezernat der Universität Rostock.

Jede Erwerbstätigkeit neben dem Stipendium ist der Hochschule mitzuteilen. Bitte senden Sie dazu das Formular zur Anzeige der Erwerbstätigkeit* in Papierform oder per E-Mail (Scan mit Unterschrift) an den angegebenen Kontakt.

*Das Formular ist nach dem Abspeichern beschreib- und speicherbar.

 

Sozialversicherungspflicht, Unfallversicherung, Steuerpflicht, Mitgliedschaft in der Hochschule

Sozialversicherungspflicht, Unfallversicherung, Steuerpflicht, Mitgliedschaft in der Hochschule

Mitgliedschaft der Stipendiaten in der Hochschule

Stipendiatinnen und Stipendiaten nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG M-V) sind Mitglieder der Hochschule, weil sie ein wissenschaftliches Vorhaben verwirklichen, für das sie eine Zuwendung für ihren Lebensunterhalt bekommen. Mit dem Zeitpunkt der Bewilligung dieser Zuwendung wird ein Stipendienrechtsverhältnis zwischen der Hochschule, der Stipendiatin oder dem Stipendiaten begründet, während dem sie mit Zustimmung der Hochschulleitung ein wissenschaftliches Vorhaben an der betreffenden Hochschule umsetzen (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 des Landeshochschulgesetzes LHG M-V).

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Im Unterschied zu einem wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnis sind die Stipendiatin und der Stipendiat nicht pflichtversichert im Sozialversicherungsrecht. Sie müssen sich für den Krankheits- oder Pflegefall in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung freiwillig versichern, um den sozialversicherungsrechtlichen Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht zu verlieren  (§ 10 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Für die Bemessung des Krankenversicherungs- und des Pflegeversicherungsbeitrages in einem Stipendienrechtverhältnis wird der monatlich gezahlte Stipendienbetrag in voller Höhe als wiederkehrende Einnahme  der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt. (§240 Absatz 4 Satz 1 SGB V) Es kann der ermäßigte Beitragssatz gelten. Mit diesem Beitrag können auch Familienangehörige, wie der Ehepartner und die Kinder mit versichert sein. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilen alle Filialen der gesetzliche Krankenversicherungen vor Ort.

In der privaten Krankenversicherung und in der privaten Pflegeversicherung bestimmt sich die Höhe des monatlichen Beitrages nach dem Vertrag mit dem privaten Versicherungsunternehme und nach dem Gesundheitsrisiko der Stipendiatin / des Stipendiaten im Krankheits- und Pflegefall. Ehepartner und Kinder sind nicht mitversichert. Für sie bedarf es eines extra zu schließenden Versicherungsvertrages, um den Schutz auf Familienangehörige zu erweitern. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilen alle Filialen der privaten Krankenversicherungen vor Ort.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden während der Stipendienförderung nicht abgeführt, weil das Stipendium kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch -Drittes Buch. (SGB III) ist. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt die örtliche Arbeitsagentur.

Rentenversicherung

Während eines Stipendiums werden Beiträge zur Rentenversicherung nicht gezahlt, weil das Stipendienrechtsverhältnis kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- (SGB VI) ist.

 

Unfallversicherung

Stipendiaten unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sofern sie nicht als Doktorand*in immatrikuliert sind. Unabhängig von den Regelungen innerhalb der Promotionsordnungen wird daher empfohlen, sich freiwillig als Doktorand*in zu immatrikulieren. Ansonsten wird zur Absicherung, insbesondere für den Fall einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge, der Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfohlen. 

Kindergeld

Während der Stipendienförderung wird ein Familienzuschlag nach dem LGFG M-V gezahlt. Ob Kindergeldanspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, muss bei der zuständigen Familienkasse erfragt werden.

Steuerrecht

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuerrechts ist ein Stipendium steuerfrei (§ 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Eine verbindliche Entscheidung unter Berücksichtigung der übrigen Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten trifft das für den Wohnort der Stipendiatin / des Stipendiaten zuständige Finanzamt.

 

Häufige Fragen
Wird das Stipendium als einschlägige Berufserfahrung bei einer nachfolgenden Beschäftigung anerkannt?

Bei der Einstufung nach TV-L können die Zeiten eines Stipendiums leider nicht als einschlägige Berufserfahrung bei einer nachfolgenden Beschäftigung anerkannt werden. Die Universität Rostock prüft aber, ob bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 5 TVL,  besondere, im Stipendium erworbene Fachkenntnisse Berücksichtigung finden können.

 

Was passiert, wenn die Promotion vor Ablauf der Stipendienlaufzeit abgeschlossen wird?

Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in welchem die mündliche Doktorprüfung stattgefunden hat.

Wenn Sie während der Stipendienlaufzeit einen Termin für die mündliche Doktorprüfung haben, melden Sie sich bitte bei u.g. Kontakt, damit rechtzeitig eine entsprechende Änderung des Stipendienbescheids erstellt werden kann.

Kann ein Stipendium vorzeitig beendet werden?

Sollten Sie aus wissenschaftlichen oder persönlichen Gründen das Stipendium vorzeitig beenden wollen, melden Sie sich bitte bei u.g. Kontakt. 

Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Stipendiums sind z.B.

  • Abschluss der Promotion während der Stipendienlaufzeit
  • Antritt eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Abbruch der Arbeiten am Promotionsvorhaben 

 


Vergabekommission für die Landesgraduiertenförderung

Die Vergabe der Stipendien und Sachkostenzuschüsse obliegt der Universität als Auftragsangelegenheit. Sie untersteht dabei der Fachaufsicht des Bildungsministeriums.

Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation des Antragstellers und die Förderungswürdigkeit seines Vorhabens vorliegen, trifft die Vergabekommission der Universität unter Mitwirkung der zuständigen Fakultäten. Die Entscheidungen der Vergabekommission unterliegen der Rechtsaufsicht des Bildungsministeriums.

Der Vergabekommission gehören an:

  • die Rektorin/der Rektor oder in ihrer/seiner Stellvertretung eine Prorektorin/ein Prorektor als Vorsitzende/Vorsitzender der Vergabekommission,
  • mindestens zwei Professorinnen/Professoren,
  • eine wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin/ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent oder eine wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin/ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben,
  • eine graduierte Studentin/ein graduierter Student.

Die Mitglieder der Vergabekommission werden vom Akademischen Senat der Universität gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter/eine Vertreterin gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder der Vergabekommission

Name Fakultät
Prof. Dr. Kerstin Thurow Fakultät für Informatik und Elektrotechnik
Prof. Dr. Anne-Kristin Kuhnt Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Hanna Fischer Philosophische Fakultät
Prof. Dr. Hendrik Schubert Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Dr. Riko Siewert Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik
Anna Hanf Philosophische Fakultät

Stellvertretende Mitglieder der Vergabekommission

Name Fakultät
Prof. Dr. Sebastian Lakner Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät
Prof. Dr. Karsten Müller Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik
Prof. Dr. Uwe Ritschel Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik
Prof. Dr. Rüdiger Köhling Universitätsmedizin
Dr. Stefan Jopp Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
Silvia Retzlaff Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

Kontakt

Prorektorin für Forschung, Talententwicklung und Chancengleichheit

Prof. Dr. Nicole Wrage-Mönnig

Büro: Universitätsplatz 1, 18055 Rostock, Raum 125

Tel.: +49 (0) 381 498 1002
Fax: +49 (0) 381 498 1006
pft(at)uni-rostock.de

 

Ansprechpartnerin:

Susanne Engler

Universitätsplatz 1, Raum 027
18055 Rostock

Tel.: +49 (0) 381 498 1026
landesgraduiertenfoerderung(at)uni-rostock.de