Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen

Einstufung in ein höheres Fachsemester für deutsche und internationale Studieninteressierte (ausgenommen Human- und Zahnmedizin)

Für die die Einstufung in ein höheres Fachsemester (Einstufungsbescheinigung) und die Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen (Anerkennungsbescheid) ist das jeweilige Prüfungsamt zuständig.

Machen Sie sich unbedingt im Vorfeld mit dem Ablauf Anerkennungs- und Einstufungsprozess beim Einstieg in ein höheres Fachsemester vertraut und wenden sich rechtzeitig an das für Ihren gewünschten Studiengang zuständige Prüfungsamt.

Es werden nur Bescheinigungen akzeptiert, welche schlussendlich vom Prüfungsamt unterschrieben wurden.

War ein Studienbewerber bereits in demselben Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben für den er an der Universität Rostock einen Einstieg in ein höheres Fachsemester anstrebt und ist dieser Studiengang an der Universität Rostock zulassungsbeschränkt, dann muss er sich für das Fachsemester bewerben für welches die fachliche Einstufung erfolgt. Nach erfolgreicher Bewerbung wird er dann in das auf sein bisheriges Fachsemester (an der bisherigen Hochschule) folgende Semester eingeschrieben (unabhängig von der leistungsmäßigen Einstufung).

Bitte beachten Sie, dass dies dazu führen kann, dass Sie in einem höheren Fachsemester eingeschrieben werden, als es Ihrer fachlichen Einstufung entspricht, was zu erheblichem Nachholbedarf im Studium führt. Beachten Sie in diesem Fall die Fristen der Prüfungsordnung.

Vorbehaltliche Bescheinigungen / noch nicht bewertete Studienleistungen können im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden, d. h. im aktuellen Semester belegte Studienleistungen können erst nach Abschluss der Prüfungsperiode angerechnet werden. Diese Anrechnung können Sie bis 10.03. (bei Bewerbung für das Sommersemester) bzw. bis 10.09. (bei Bewerbung für das Wintersemester) des Jahres zu Ihrer Bewerbung nachreichen.

Hinweis für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin

Nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) oder nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Studienleistungen bzw. Studienzeiten aus verwandten Studiengängen bzw. von im Ausland erworbenen Studienleistungen möglich.

Durch die Anerkennung von Studienleistungen ergibt sich kein Anspruch auf einen Studienplatz. Die Studiengänge Human- und Zahnmedizin sind zulassungsbeschränkt, daher ist grundsätzlich immer eine Bewerbung erforderlich.

Für das 1. klinische Fachsemester im Studiengang Humanmedizin (5. Fachsemester) bestimmt sich die Rangfolge innerhalb der Gruppe der Hochschulwechsler nach der Gesamtnote des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (Physikum). Sofern diese bis zum 30.09. d. J. nicht nachgewiesen werden kann, geht das vorläufige Ergebnis aus dem schriftlichen Teil zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) in die Auswahlentscheidung ein.

Reichen Sie daher bis zum 30.09. d. J. zunächst den Nachweis über das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil ein. Nach Erhalt des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung reichen Sie bitte davon unverzüglich eine Kopie nach.

Bei Anrechnung und Anerkennung von Studienleistungen vom zuständigen Prüfungsamt ohne Bildung einer Gesamtnote werden diese Bewerberinnen und Bewerber denen mit feststellbarer Gesamtnote hintangestellt.  

Ansprechpartner für die Anerkennung von Studienleistungen (Human- & Zahnmedizin):

Deutsche Studieninteressierte die bisher im Ausland Human- bzw. Zahnmedizin studiert haben

Die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen erfolgt durch das Landesprüfungsamt des Bundeslandes in dem der Geburtsort liegt.

Liegt der Geburtsort im Ausland erfolgt die Anerkennung durch das zuständige Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen.

Internationale Studieninteressierte die bisher nicht Human- bzw. Zahnmedizin studiert haben

Wenn Sie als internationaler Studieninteressierter einen artverwandten Studiengang im In- oder Ausland studiert haben, werden Ihre Studienleistungen anerkannt, wenn das Studium nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte bzw. Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.

Die Anerkennung der im artverwandten Studiengang erbrachten Studienleistungen erfolgt zentral durch die zuständige Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen.

Deutsche Studieninteressierte die bisher nicht Human- bzw. Zahmedizin studiert haben

Wenn Sie als deutscher Studieninteressierter einen artverwandten Studiengang im In- oder Ausland studiert haben, werden Ihre Studienleistungen anerkannt, wenn das Studium nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Ärzte bzw. Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.

Die Anerkennung der im artverwandten Studiengang erbrachten Studienleistungen erfolgt zentral durch das Landesprüfungsamt des Bundeslandes in dem der Geburtsort liegt.

Liegt der Geburtsort im Ausland erfolgt die Anerkennung durch die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen

Deutsche oder internationale Studieninteressierte die bereits Human- bzw. Zahnmedizin in Deutschland studieren

Wenn Sie bereits Human- bzw. Zahnmedizin an einer Hochschule in Deutschland studieren, lassen Sie sich Ihre Studienleistungen durch Ihr Prüfungsamt an der bisherigen Hochschule bestätigen oder legen Ihrer Bewerbung bei der Universität Rostock Kopien der erworbenen "Scheine" bei.

Hinweise für Lehramtsstudiengänge

  • Studienbewerber für die Lehrämter an Grundschulen, Regionalen Schulen oder Gymnasien müssen für die Bewerbung bzw. Immatrikulation nur Anerkennungs-/Einstufungsbescheinigungen für die gewählten Unterrichtsfächer vorlegen. Eine Anerkennungs-/Einstufungsbescheinigung für Bildungswissenschaften ist nur beim Zentralen Prüfungsamt für Lehrämter (ZPA) einzureichen.
  • Studienbewerber für das Lehramt für Sonderpädagogik erhalten eine generelle Anerkennungs-/Einstufungsbescheinigung. Auch hier ist die Bescheinigung für Bildungswissenschaften nur beim ZPA einzureichen.
  • Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs im Rahmen eines Lehr­amts­studien­ganges gemäß der Rahmenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Rostock (RPO-LA) ist unzulässig, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt (siehe dazu § 3, Abs. 6 der Rahmen­prüfungs­ordnung für die Lehr­amts­studien­gänge der Universität Rostock).
  • Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Lehramtsstudiengänge zur Bewerbung im 1. Fachsemester bzw. zum Lehramtsstudium in unterschiedlichen Fachsemestern.