Anspruch auf bevorzugte Zulassung

Erhalten Studieninteressierte bei Beginn oder während ihres Bundesfreiwilligendienstes (BFD), ihres freiwilligen soziales Jahres (FSJ) oder ihres freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) einen Studienplatz, ist die Studienaufnahme zu diesem Zeitpunkt nur möglich, wenn der Dienst spätestens zum 31.10. des Jahres endet. Ist dies nicht der Fall, können sie den Studienplatz nicht annehmen, haben bei Dienstende jedoch einen Anspruch auf erneute Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs.

Studienbewerber müssen diesen Anspruch (form- und fristgerecht) als sog. Altabiturient durch eine erneute Bewerbung bei Bewerbungsportal hochschulstart.de geltend machen und die entsprechenden Nachweise beifügen.