Exmatrikulation

Die Mitgliedschaft der Studierenden an der Universität Rostock endet mit der Beendigung der Immatrikulation (=Exmatrikulation).

Ordnungsgemäße Exmatrikulation

Wenn Sie Ihr Studium an der Universität Rostock z. B. nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, aufgrund eines angestebten Hochschulortwechsels oder sonstigen Gründen ordnungsgemäß beenden möchten, müssen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation (deen) stellen. Benutzen Sie bitte das entsprechende Formular und reichen Sie dieses unterschrieben bei uns ein. Sollten Sie noch Bücher, Medien etc. von der Universitätsbibliothek ausgeliehen haben, vergessen Sie bitte nicht, diese zurückzugeben.

Für die Exmatrikulation gilt das Tagesdatum der Antragstellung im Studierendensekretariat bzw. ein Datum in der Zukunft. Eine rückwirkende Exmatrikulation kann nicht erfolgen.

Die Rücknahme der Exmatrikulation ist ausgeschlossen.

Bitte geben Sie eine aktuelle private Mailadresse und bestenfalls eine Telefonnummer an, um eine spätere Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Reichen Sie bitte Ihre Unterlagen persönlich in der Sprechzeit, postalisch oder per Mail beim Studierendensekretariat ein.

Nach erfolgreicher Exmatrikulation finden Sie die Exmatrikulationsbescheinigung im Studienservice des Online-Portals der Universität Rostock. Sie haben nach der Exmatrikulation noch 30 Tage nach dem Exmatrikulationsdatum Zugriff auf die im Studienservice hinterlegten Bescheinigungen. Bitte sichern Sie sich Ihre Bescheinigungen rechtzeitig.

Wenn die Rückmeldung für das nächste Semester bereits vorgenommen wurde, müssen Sie bei einer Exmatrikulation vor Semesterbeginn Ihren Studienausweis zusammen mit dem Exmatrikulationsantrag (deen) und einem Rückerstattungsantrag einreichen.
Die Rückerstattung der Semestergebühren für das Folgesemester kann nur erfolgen, wenn Sie ihren Exmatrikulationsantrag vor Semesterbeginn bis zum 30.9. bzw. 31.3. des Jahres gestellt haben.

Hinweis Ihres zuständigen Prüfungsamtes:

Melden Sie sich bitte in Ihrem Studienbüro/Prüfungsamt, wenn angemeldete Prüfungen noch beendet werden sollen. Ansonsten erfolgt automatisch ein endgültiger Prüfungsrücktritt (RPO-Ba/Ma § 14 (4) bzw. RPO-LA § 20 (4)). Einen Nachweis über bisher erbrachte Leistungen erhalten Sie ebenfalls dort. 

Wichtiger Hinweis

Nur nach einer ordnungsgemäßen Exmatrikulation erhalten Sie eine Exmatrikulations- und eine Rentenbescheinigung, welche im Studienservice des Online-Portals der Universität Rostock hinterlegt wird.

Eingeschriebene Studierende, die nach einem abgeschlossenen Studium ein Zweit- bzw. Masterstudium an unserer Uni anstreben, müssen sich nicht erst exmatrikulieren. Hinweise für das weitere Vorgehen finden Sie unter https://www.uni-rostock.de/studium/deutsche-studieninteressierte/studiengangwechsel/. Studierende, die eine Promotion anstreben und immatrikuliert bleiben möchten, finden Hinweise unter https://www.uni-rostock.de/studium/deutsche-studieninteressierte/promotion/immatrikulierte-promovierende/.

Universität Rostock
Servicezentrum Studierende
Studierendensekretariat
18051 Rostock

(Hausanschrift: Parkstraße 6 | 18057 Rostock)

studierendensekretariatuni-rostockde

Exmatrikulation von Seiten der Universität (von Amts wegen)

Von Seiten der Universität erfolgt eine Exmatrikulation gemäß Immatrikulationsordnung der Universität Rostock vom 07. Juni 2022, wenn

  • die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde
  • vorgesehene Bescheinigungen nicht vorlegt wurden
  • der Prüfungsanspruch für den aktuellen Studiengang nicht mehr besteht und keine Umschreibung vorgenommen wurde, d. h. die Studierenden in ihrem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung oder der Studienordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat
  • im Rahmen der Rückmeldung die fälligen Zahlungen nicht geleistet wurden, d. h. die Studierenden bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge an die Universität nicht nachweisen
  • Studierende Einrichtungen der Universität Rostock zu strafbaren Handlungen nutzen

Auch wenn eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgte, ist eine spätere Immatrikulation erneut möglich unter der Voraussetzung, dass der Exmatrikulationsgrund für das gewünschte Studium nicht weiter besteht bzw. in einen anderen Studiengang immatrikuliert werden kann.

Gemäß § 17, Abs. 8 des Landeshochschulgesetzes - LHG M-V endet die Immatrikulation mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben oder in dem es an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift übersandt wird.

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie bitte, dass im Falle der Exmatrikulation von Amts wegen keine Exmatrikulationsbescheinigung sowie eine Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung über Zeiten der Hochschulausbildung erstellt werden.

Es ist daher zu empfehlen, in jedem Fall die ordnungsgemäße Exmatrikulation vorzunehmen.