Barrierefrei Bauen
"Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
-aus: Musterbauordnung (MBO)
Rechtliche Grundlagen
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland(I. Die Grundrechte, Artikel 3, Absatz 3, Satz2)
- "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
- UN- Konvention über die Rechte von Behinderten (Artikel 1, In Artikel 9 wird eine umfassende Barrierefreiheit gefordert)
- "... den vollen und gleichen Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten"
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen BGG (§4)
- Landesbehindertengleichstellungsgesetze (LBGG M-V) (§7 - §15)
- Musterbauordnung (MBO)
- "... Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschenmit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
- Landesbauordnung (LBauO M-V)
allgemein anerkannte Regeln der Technik
- DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil1: Öffentlich zugängliche Gebäude
- DIN 18040-3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
- DIN 32984: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
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